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Oberlandesgericht Hamm, 3 Ws 236/24

Datum:
04.07.2024
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 Ws 236/24
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2024:0704.3WS236.24.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Arnsberg, V-1 StVK 200/23
Schlagworte:
Betäubungsmittelstraftaten, bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, Sicherungsverwahrung, Maßregelaussetzung zur Bewährung
Normen:
StGB § 67d Abs. 2; StGB § 66 Abs. 1 S. 1 Nr. 4
Leitsätze:

Betäubungsmittelstraftaten scheiden als „erhebliche“ Prognosetaten nicht von vornherein aus. Jedenfalls im Falle des drohenden Einsatzes von Waffen im Rahmen des Handeltreibens kommt die Annahme von erheblichen Straftaten im Sinne des § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB regelmäßig in Betracht.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, die durch das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht entkräftet werden, auf dessen Kosten (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.

 
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