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Oberlandesgericht Hamm, 3 Ws 204/24

Datum:
25.06.2024
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 Ws 204/24
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2024:0625.3WS204.24.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Essen, I StVK 1237/22 BEW
Schlagworte:
Kostenentscheidung, Rechtmittel der Staatsanwaltschaft, gesetzmäßiger Zustand
Normen:
StPO § 473 Abs. 1 S. 1; Abs. 2 S. 1
Leitsätze:

Zur Kostentragungspflicht der Staatskasse bei einem erfolgreichen Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft mit dem eine auf Antrag der Staatsanwaltschaft ergangene unrichtige Entscheidung korrigiert wird.

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Beschwerdeverfahrens trägt die Staatskasse.

 
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