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Oberlandesgericht Hamm, 3 Ws 186/24

Datum:
23.05.2024
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 Ws 186/24
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2024:0523.3WS186.24.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 100 StVK 3480/23
Schlagworte:
Statthaftigkeit eines Rechtsmittels, noch nicht ergangene Entscheidung, verfrühte Rechtsmitteleinlegung
Normen:
StPO § 296
Leitsätze:

Gegen eine (jedenfalls) zum Zeitpunkt des Eingangs der Beschwerde noch nicht ergangene Entscheidung kann kein Rechtsmittel eingelegt werden.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird als unzulässig auf Kosten des Beschwerdeführers (§ 473 Abs. 1 StPO) verworfen.

 
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