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Oberlandesgericht Hamm, 3 Ws 16/24

Datum:
06.02.2024
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 Ws 16/24
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2024:0206.3WS16.24.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Paderborn, 12 StVK 236/23
Schlagworte:
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, Fortdauer, Gefährlichkeit, Erledigung, Nicht(mehr)bestehen der Maßregelvoraussetzungen
Normen:
StGB § 67d Abs. 6 S. 1
Leitsätze:

Das Vollstreckungsgericht darf bei unveränderter Tatsachengrundlage keine rechtliche Neubewertung vornehmen mit der Folge, dass es zu der Annahme gelangt, dass die für die Unterbringung erforderliche Gefährlichkeit nie bestanden hat. Dem stünde die Rechtskraft der Anlassverurteilung entgegen.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, die durch das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht entkräftet werden, auf deren Kosten (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.

 
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