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Die Entscheidung über die unbefristete Verlängerung der Führungsaufsicht unterliegt der unbeschränkten Nachprüfung durch das Beschwerdegericht, weil die Einschränkungen nach § 453 Abs. 2 Satz 2, 1. Alt. StPO i.V.m. § 462 Abs. 2 StPO insoweit nicht gelten.
Erhebliche Straftaten im Sinne des § 68c Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StGB sind zumindest solche aus dem Bereich der mittelschweren Kriminalität. Dass durch die drohenden Taten darüber hinaus die Gefahr bestehen muss, dass künftige Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden oder in die Gefahr einer solchen Schädigung gebracht werden, ist nicht erforderlich.
Der Beschluss der 18. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Münster vom 22. Februar 2024 wird aufgehoben.
Die Führungsaufsicht aus dem Beschluss der 18. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Münster vom 17. Dezember 2018 (18 StVK 350/18 FA) wird unbefristet verlängert.
Der Verurteilte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e:
2I.
3Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landgerichts Dortmund vom 13. November 1997, rechtskräftig seit dem 21. November 1997, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in sechs Fällen und wegen exhibitionistischer Handlungen in sechs weiteren Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Gleichzeitig ordnete die Strafkammer die Unterbringung des Verurteilten in einem psychiatrischen Krankenhaus an.
4Mit Beschluss vom 23. Januar 2018 (Az.: III-3 Ws 486/17) hat der Senat u.a. die mit Urteil des Landgerichts Dortmund vom 13. November 1997 angeordnete Unterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus für erledigt erklärt.
5Nach Verbüßung des Restes der im Urteil vom 13. November 1997 verhängten Gesamtfreiheitsstrafe unter den Bedingungen des Maßregelvollzugs ist der Beschwerdeführer am 24. Juli 2018 formell aus der LWL-Maßregelvollzugsklinik B. entlassen worden. Jedoch hielt er sich dort zunächst noch freiwillig auf, bis er am 16. September 2020 in das Wolfgang-Leonhard-Haus in Dortmund verzog.
6Mit Beschluss vom 17. Dezember 2018 hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Münster u.a. festgestellt, dass die nach vollständiger Verbüßung der Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Dortmund vom 13. November 1997 eingetretene Führungsaufsicht nicht entfällt und die Höchstdauer der Führungsaufsicht von fünf Jahren nicht abgekürzt wird.
7Noch während seines – ab dem 24. Juli 2018 freiwilligen – Aufenthalts in der LWL-Maßregelvollzugsklinik B. ist der Beschwerdeführer erneut straffällig geworden. Wegen exhibitionistischer Handlungen in 15 Fällen verurteilte ihn das Amtsgericht Rheine am 10. März 2020, rechtskräftig seit dem 18. März 2020, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung. Die dieser Verurteilung zugrunde liegenden Taten hatte er in der Zeit vom 29. März 2018 bis zum 30. Oktober 2018 begangen, indem er während Kontrollen seines Zimmers durch eine Mitarbeiterin jeweils nackt auf dem Bett lag und onanierte. Wegen weiterer Tatvorwürfe war das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Die Bewährungszeit in dieser Sache wurde vom Amtsgericht Rheine auf 3 Jahre festgesetzt.
8Mit Zwischenbericht vom 6. Juni 2023 hat die Führungsaufsichtsstelle angeregt, die Führungsaufsicht unbefristet zu verlängern.
9Mit Schreiben vom 17. Juli 2023 hat die Strafvollstreckungskammer den Beschwerdeführer zu einer unbefristeten Verlängerung der Führungsaufsicht angehört.
10Mit Beschluss vom 8. August 2023 hat die Strafvollstreckungskammer S. mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens beauftragt, das dieser unter dem 16. November 2023 schriftlich erstattet hat.
11Mit Beschluss vom 22. Februar 2024 hat die 18. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Münster nach mündlicher Anhörung des Verurteilten und des Sachverständigen in der Besetzung mit drei Richtern die Führungsaufsicht unbefristet verlängert.
12Gegen diesen Beschluss hat der Verurteilte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 15. März 2024 „sofortige Beschwerde“ eingelegt und diese begründet.
13Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Münster vom 22. Februar 2024 aufzuheben und die mit Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 17. Dezember 2018 angeordnete Führungsaufsicht unbefristet zu verlängern.
14II.
151. Die nach §§ 463 Abs. 2, 453 Abs. 2 Satz 1 StPO statthafte und auch sonst zulässige (einfache) Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses vom 22. Februar 2024, weil die (große) Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Münster für die Entscheidung über die unbefristete Verlängerung der Führungsaufsicht nicht zuständig war. Die Generalstaatsanwaltschaft Hamm hat in ihrer Stellungnahme vom 10. April 2024 hierzu Folgendes ausgeführt:
16„Die gem. § 68c Abs. 3 StGB i.V.m. § 462 Abs. 2, 453 Abs. 2 S. 1 StPO statthafte (einfache) Beschwerde führt zunächst zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, da nach hiesiger Rechtsansicht die Strafvollstreckungskammer in der Besetzung mit drei Richtern entschieden hat, obgleich die Voraussetzungen des § 78b Abs. 1 Nr. 1 GVG nicht erfüllt sind.
17Nach § 78b Abs. 1 Nr. 1 GVG entscheidet die sog. "große Strafvollstreckungskammer" nur in den dort enumerativ aufgeführten Fällen, zu denen der vorliegende nicht gehört. Im Übrigen entscheidet die Strafvollstreckungskammer durch einen Richter (sog. "kleine Strafvollstreckungskammer"). In dem vorliegenden Vollstreckungsverfahren war zwar bis zur Erledigung der Maßregel mit Beschluss des Senats vom 23.01.2018 (III-3 Ws 486/17) und der damit zusammenhängenden Anordnungen im Rahmen der Führungsaufsicht die "große Strafvollstreckungskammer" zuständig. Anders als bei einer zur Bewährung ausgesetzten Maßregel, bei der wegen einer untrennbaren Verbindung zwischen Führungsaufsichts- und Aussetzungsentscheidung eine Zuständigkeit der "großen Strafvollstreckungskammer" bejaht wird, besteht aber vorliegend ein solcher untrennbarer Zusammenhang nicht mehr. Die Maßregel der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist bereits erledigt. Sie betreffend können also keine weiteren Entscheidungen mehr ergehen, zumal hier die vorherige Anordnung der Führungsaufsicht auch nicht mehr auf der Senatsentscheidung vom 23.01.2018, sondern auf dem Beschluss des Landgerichts Münster vom 17.12.2018 und somit auf der Regelung des § 68f StGB wegen Vollverbüßung der Gesamtfreiheitsstrafe beruht. Es erscheint angesichts des in § 78b Abs. 1 GVG zum Ausdruck kommenden Regel-Ausnahme-Verhältnis, wonach grundsätzlich in Vollstreckungssachen eine Zuständigkeit der sog. "kleinen Strafvollstreckungskammer" besteht und die "große Strafvollstreckungskammer" nur in den enumerativ aufgeführten Fällen zuständig ist, nicht angängig, die Zuständigkeit der "großen Strafvollstreckungskammer" etwa unter Heranziehung eines aus § 462a Abs. 1 S. 2 StPO herauszulesenden Rechtsgedankens der Fortdauer der Zuständigkeit auch hinsichtlich der Besetzung des Spruchkörpers zu erweitern (zu vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 28.04.2016 – III-4 Ws 108/16, zitiert nach juris).
18Der angefochtene Beschluss ist daher nach der hier vertretenen Ansicht aus formellen Gründen aufzuheben, weil ein funktionell unzuständiges Gericht entschieden hat und der Verurteilte dadurch seinem gesetzlichen Richter entzogen worden ist.“
19Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat nach eigener Sachprüfung an und macht sie zur Grundlage seiner Entscheidung.
202. Der Senat kann hier als das grundsätzlich sowohl der großen als auch der kleinen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Münster übergeordnete Beschwerdegericht nach § 309 Abs. 2 StPO in der Sache selbst entscheiden (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Auflage, § 309, Rdnr. 6; KK-StPO/Zabeck, 9. Aufl. 2023, StPO § 309 Rn. 10b). Denn der Senat wäre ausweislich der Stellungnahme des Gruppenleiters der Koordinierungsstelle vom 25. April 2024 aufgrund der Turnusregelung geschäftsplanmäßig auch für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde zuständig gewesen, wenn die angefochtene Entscheidung durch die (kleine) Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Münster getroffen worden wäre.
21Wegen der sogenannten Vorbefassungsregelung wäre der Senat darüber hinaus geschäftsplanmäßig auch für künftige Entscheidungen in dieser Sache im Beschwerderechtszug zuständig, beispielsweise wenn es die angefochtene Entscheidung „nur“ aufgehoben und die eigentlich zuständige Strafvollstreckungskammer über die unbefristete Verlängerung der Führungsaufsicht entschieden hätte.
22Schließlich ist der Senat auch nicht wegen eines eingeschränkten Prüfungsmaßstabs an einer eigenen Beschwerdeentscheidung gehindert. Denn die Entscheidung über die unbefristete Verlängerung der Führungsaufsicht unterliegt der unbeschränkten Nachprüfung durch das Beschwerdegericht, weil die Einschränkungen nach § 453 Abs. 2 Satz 2, 1. Alt. StPO i.V.m. § 462 Abs. 2 StPO insoweit nicht gelten (vgl. KG, Beschluss vom 24. November 2020 – 5 Ws 209/20 – juris, Rdnr. 5 m.w.N.).
233. Die Führungsaufsicht ist nach Ausübung des in § 68c Abs. 3 Satz 1 StGB eingeräumten Ermessens (vgl. Fischer, StGB, 71. Auflage, § 68c, Rdnr. 14) unbefristet zu verlängern, jedoch entsprechend den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft entgegen den Gründen der angefochtenen Entscheidung nicht gem. § 68c Abs. 3, Satz 1 Nr. 1 StGB, sondern gem. § 68c Abs. 3, Satz 1 Nr. 2. a) StGB, weil die Maßregel der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht zur Bewährung ausgesetzt, sondern bereits erledigt ist.
24a) Die formellen Voraussetzungen des § 68c Abs. 3, Satz 1 Nr. 2. a) StGB sind erfüllt. Gegen den Beschwerdeführer ist wegen Straftaten der in § 181b StGB genannten Art die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden. Er wurde mit Urteil des Landgerichts Dortmund vom 13. November 1997 wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in sechs Fällen und wegen exhibitionistischer Handlungen in sechs weiteren Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Gleichzeitig ordnete die Strafkammer die Unterbringung des Verurteilten in einem psychiatrischen Krankenhaus an.
25Der Verlängerung der Führungsaufsicht stand nicht entgegen, dass diese nach Ablauf der Bewährungszeit in dem o.g. Verfahren des Amtsgerichts Rheine seit dem 17. März 2024 abgelaufen ist (§ 68g Abs. 1 Satz 2 StGB), weil der Beschwerdeführer vor Fristablauf von der Verlängerungsmöglichkeit erfahren hat (vgl. Fischer, StGB, 71, Auflage, § 68d, Rdnr. 6 m.w.N.). Der Beschwerdeführer ist bereits mit dem o.g. Schreiben der Strafvollstreckungskammer vom 17. Juli 2023 zu einer unbefristeten Verlängerung der Führungsaufsicht angehört worden.
26b) Es bestehen aufgrund bestimmter Tatsachen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass eine Gefährdung der Allgemeinheit durch die Begehung weiterer erheblicher Straftaten zu befürchten ist.
27Der Beschwerdeführer leidet nach Auffassung des Sachverständigen S. an einer leichten Intelligenzminderung (ICD-10: F70.1), einer Pädophilie (ICD-10: F65.4) und einem Exhibitionismus (ICD-10: F65.2). Insoweit kann dahinstehen, ob die Diagnosen Pädophilie und Exhibitionismus tatsächlich eigenständig vorliegen oder die entsprechenden sexualisierten Verhaltensweisen des Beschwerdeführers nicht vielmehr aus einer unreifen Sexualität im Rahmen einer mittelgradigen Intelligenzminderung resultieren (vgl. Senat, Beschluss vom 23. Januar 2018 – III- 3 Ws 486/17 – dort II. 1. a)).
28Denn unabhängig von der diagnostischen Einordnung zeigt der Beschwerdeführer trotz antiandrogener Medikation auch aktuell nach wie vor stark sexualisierte Verhaltensweisen. Gegenüber dem Sachverständigen hatte er angegeben, mehrmals wöchentlich zu masturbieren. Er habe im gesamten Wohnheim jeden gefragt, ob er Sex mit ihm haben wollen. Er habe seit 20 Jahren mit niemandem Verkehr gehabt und wolle unbedingt Sex.
29Wohnheimmitarbeiter hatten gegenüber dem Sachverständigen zudem angegeben, dass der Verurteilte trotz Medikation in den letzten Monaten vermehrt Mitarbeiterinnen gefragt habe, ob sie Sex mit ihm haben möchten.
30Aufgrund dieser Tatsachen besteht vor dem Hintergrund der bisherigen Entwicklung und Delinquenz des Beschwerdeführers die Gefahr, dass dieser erneut mit den Anlasstaten vergleichbare Sexualdelikte zum Nachteil von Kindern begehen wird.
31Denn angesichts seines aktuellen Verhaltens ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass der Beschwerdeführer auch künftig nahezu jede sich bietende Gelegenheit nutzen wird, Frauen zu fragen, ob sie Sex mit ihm möchten. Angesichts dessen, dass seine Erfolgsaussichten bei derartigen Annäherungsversuchen in Verbindung mit seiner Minderbegabung insoweit eher als gering eingeschätzt werden, ist es nur eine Frage der Zeit, bis er erneut beginnen wird – wie bei den Anlasstaten oder den Taten, die der Verurteilung durch das Amtsgericht Rheine vom 10. März 2020 zugrunde lagen – vor Frauen und vor Mädchen zu masturbieren, um einerseits sexuelle Erfüllung zu finden bzw. seinen Sexualtrieb auf diese Weise zu befriedigen und weil er andererseits aufgrund seiner intellektuellen Minderbegabung sehr wahrscheinlich zudem die Hoffnung hegt, auf diese Weise in weitergehenden sexuellen Kontakt mit den künftigen Geschädigten zu treten. Denn unabhängig davon, ob bei dem Beschwerdeführer pädophile Neigungen vorliegen oder nicht, wird er aufgrund seiner sexuellen Getriebenheit über exhibitionistische Handlungen hinaus auch zukünftig – wie bereits im Anlassurteil ausgeführt – in erster Linie „normalen“ geschlechtlichen Kontakt suchen, den er bei erwachsenen Frauen voraussichtlich nicht finden wird, so dass er sexuellen Kontakt dann auch wieder bei – intellektuell auf seinem Niveau befindlichen – Kindern suchen wird.
32Von dem Beschwerdeführer sind daher mit hoher Wahrscheinlichkeit zumindest auch Straftaten nach § 176a Abs. 1 Nr. 1 StGB zu befürchten. Hierbei handelt es sich um erhebliche Straftaten im Sinne des § 68c Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StGB.
33Der auch in anderen Bestimmungen (z.B. §§ 63 Abs. Satz 1, 67d Abs. 2 StGB) verwendete Begriff „erheblich“ verlangt Delikte zumindest aus dem Bereich der mittelschweren Kriminalität (MüKoStGB/Groß/Ruderich, 4. Aufl. 2020, StGB § 68c, Rdnr. 13). Dass durch die drohenden Taten darüber hinaus die Gefahr bestehen muss, dass künftige Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden oder in die Gefahr einer solchen Schädigung gebracht werden, sieht weder der Gesetzeswortlaut noch die Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drs. 16/1993, Seite 21) vor. Auch die geringere Eingriffsintensität der Führungsaufsicht im Vergleich zu einer längerfristigen Unterbringung spricht ebenfalls dagegen, einen vergleichbar etwa § 67 d Abs. 6 StGB strengen Maßstab anzulegen.
34Aufgrund der Neufassung des § 176a Abs. 1 Nr. 1 StGB sind die dort geschilderten Handlungen mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren strafbewehrt und damit im Gegensatz zu der früheren Regelung in § 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB (a.F.) mit einer Strafdrohung von drei Monaten bis zu fünf Jahren nunmehr ohne weiteres als erhebliche Straftaten anzusehen, ohne dass es einer weiteren Begründung bedarf (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 18. April 2023 – 1 Ws 209/23 –, juris, Rdnr. 16 zu § 112a StPO).
35Da die von dem Beschwerdeführer drohenden Taten keine spezielle Täter-Opfer-Beziehung voraussetzen, stellen diese auch eine Gefährdung der Allgemeinheit dar.
36c) Die unbefristete Verlängerung der Führungsaufsicht ist auch verhältnismäßig, weil die Wahrscheinlichkeit für weitere erhebliche Sexualstraftaten des Beschwerdeführers durch die dann weitergeltenden – teils strafbewehrten – Weisungen zumindest verringert wird. Überdies hat die Strafvollstreckungskammer sich unabhängig von den gemäß § 68e Abs. 3 Nr. 2, § 68c Abs. 3 StGB geltenden Überprüfungsfristen regelmäßig zu vergewissern, ob Aufhebungsreife vorliegt (vgl. Fischer, StGB, 71. Auflage, § 68e, Rdnr. 12).
374. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.