Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Hamm, 3 Ws 148/24

Datum:
16.04.2024
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 Ws 148/24
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2024:0416.3WS148.24.00
 
Schlagworte:
Maßregelvollstreckung, späterer Beginn, drei Jahre
Normen:
StGB § 67c Abs. 2
Leitsätze:

Nach § 67c Abs. 2 S. 1 StPO setzt die Prüfpflicht voraus, dass drei Jahre nach Rechtskraft mit dem Vollzug noch nicht „begonnen“ worden. Die Entscheidung des Gerichts kann erst ergehen, wenn die Dreijahresfrist verstrichen ist. Das Gericht kann bis zum Ablauf der Dreijahresfrist auch keine Entscheidungen für die Zeit nach dem Fristablauf treffen; das Gesetz setzt die Verwertung von Informationen aus dem gesamten Dreijahreszeitraum voraus.

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen des Verurteilten trägt die Staatskasse.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank