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Oberlandesgericht Hamm, 3 Ws 132/24

Datum:
23.04.2024
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 Ws 132/24
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2024:0423.3WS132.24.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 18 StVK 99/23
Schlagworte:
Maßregelvollstreckung, Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, Erledigung, Voraussetzungen der Maßregelvollstreckung liegen nicht mehr vor, Zustand, Eingangsmerkmal, Fehleinweisung
Normen:
StGB § 67d Abs. 6 S. 1
Leitsätze:
 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde wird die angefochtene Entscheidung zu den Ziffern 2., 3., 6. aufgehoben. Die Erteilung von Weisungen bleibt der Strafvollstreckungskammer vorbehalten.

Klarstellend wird festgestellt, dass die Zeit des Vollzugs der Maßregel auf die Strafe angerechnet wird, bis zwei Drittel der Strafe erledigt sind (§ 67 Abs. 4 StGB).

Die Vollstreckung des nicht durch Anrechnung erledigten Restes der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Münster vom 15.09.2015 wird nicht zur Bewährung ausgesetzt. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird angeordnet.

Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen des Verurteilten trägt die Staatskasse.

 
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