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Oberlandesgericht Hamm, 3 Ws 105/24

Datum:
04.04.2024
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 Ws 105/24
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2024:0404.3WS105.24.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bochum, IV StVK 165/23
Schlagworte:
Maßregelvollstreckung, Überprüfungsfrist, Fristüberschreitung, Begründung
Normen:
StGB § 67e; StGB § 67d Abs. 6, Abs. 3, Abs. 2; GG Art. 2 Abs. 2 S. 2; Art. 104
Leitsätze:

Die Gründe für die Überschreitung der Überprüfungsfrist gem. § 67e StGB sind zur verfahrensrechtlichen Absicherung des Grundrechts des Betroffenen aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in der Fortdauerentscheidung darzulegen. Eine fehlende Darstellung der Gründe für eine Fristüberschreitung kann eine eigenständige Verletzung des Freiheitsrechts des Untergebrachten begründen, da aufgrund dieses Begründungsdefizits von einer grundsätzlichen Verkennung der grundrechtsschützenden Funktion der Überprüfungsfrist auszugehen ist.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, die durch das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht entkräftet werden, auf dessen Kosten (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.

 
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