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Oberlandesgericht Hamm, 3 ORs 66/24

Datum:
05.12.2024
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 ORs 66/24
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2024:1205.3ORS66.24.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 04 NBs 51/23
Schlagworte:
verbundenes Verfahren gegen Erwachsene und Jugendliche, Revision des Erwachsenen, Urteilsaufhebung, Zurückverweisung, Jugendkammer als Berufungskammer, allgemeine kleine Strafkammer
Normen:
StPO § 355; StPO § 354 Abs. 2 und 3; JGG § 41
Leitsätze:

In verbundenen Verfahren gegen Erwachsene und Jugendliche wird die Sache dann, wenn sich das weitere Verfahren nur noch gegen einen Erwachsenen richtet, regelmäßig nach Urteilsaufhebung an eine allgemeine Strafkammer bzw. Schwurgerichtskammer zurückverwiesen. Dieser Grundsatz gilt aber nur dann, wenn es um die Zurückverweisung nach erfolgreicher Revision gegen ein erstinstanzliches Urteil eines Jugendgerichts geht, nicht jedoch, wenn mit der Revision – wie im vorliegenden Fall – ein Berufungsurteil angefochten worden ist. In diesem Fall ist an das Jugendgericht  zurückzuverweisen.

 
Tenor:
 
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