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Oberlandesgericht Hamm, 3 ORs 28/24

Datum:
16.05.2024
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 ORs 28/24
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2024:0516.3ORS28.24.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 06 NBs 82/23
Schlagworte:
Urteilstenor, Protokoll, schriftliches Urteil
Normen:
StPO § 275; StPO §§ 273, 274
Leitsätze:

Der authentische Urteilsinhalt ergibt sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll und nicht aus dem (ggf. später abgefassten) schriftlichen Urteil. Der Urteilstenor ist entweder unmittelbar in das Protokoll aufzunehmen oder muss als Anlage zu dem Protokoll zum Inhalt desselben gemacht werden.

 
Tenor:

Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).

 
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