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Oberlandesgericht Hamm, 3 ORs 18/24

Datum:
02.04.2024
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 ORs 18/24
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2024:0402.3ORS18.24.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 14 NBs 106/23
Schlagworte:
Betrug, Gewerbsmäßigkeit, Berufungsbeschränkung, eigene Feststellungen des Berufungsgerichts zur Gewerbsmäßigkeit
Normen:
StGB § 263 Abs. 3 Nr. 1; StPO § 318
Leitsätze:

Bei § 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB handelt es sich um keinen selbstständigen Straftatbestand, sondern um eine gesetzliche Strafzumessungsregel. Ist die Gewerbsmäßigkeit der Tat als Regelbeispiel für einen Straferschwerungsgrund ausgestaltet, so ist sie allein für die Strafzumessung relevant. Im Falle einer Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch oder Strafausspruch muss das Berufungsgericht daher selbständig  eigene Feststellungen zur Gewerbsmäßigkeit treffen.

 
Tenor:

Das angefochtene Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 14.12.2023 wird im Strafausspruch mit den insoweit zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Bielefeld zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

 
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