Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat erwägt, die Berufung der Beklagten gegen das am 12.4.2024 verkündete Zwischenurteil des Landgerichts Münster (Az. 04 O 82/23) - berichtigt durch Beschluss vom 23.05.2024 - gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung betroffen sind und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten erscheint.
Der Senat beabsichtigt, den Streitwert auf 50.000 EUR festzusetzen.
Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von vier Wochen ab Zugang dieser Verfügung, die Beklagten auch zur Frage, ob die Berufung zurückgenommen wird.
Gründe
2I.
3Die Parteien streiten über Ansprüche aus abgetretenem Recht wegen Teilnahme des Zedenten A B an Online-Glücksspielen. Dieser schloss mit der Klägerin nach deren Vortrag eine Abtretungsvereinbarung über etwaige Ansprüche aus Teilnahmen an Online-Glücksspielen für den Zeitraum 4.10.2019 bis 28.10.2021. Wegen des Inhalts des vorgetragenen Abtretungsvertrags wird auf die Anlage K 4 (Bl. 72 d.A.) Bezug genommen.
4Bei der Klägerin handelt es sich um ein schweizerisches Unternahmen, dessen Geschäftsgegenstand es u.a. ist, behauptete Ansprüche von Verbrauchern und Verbraucherinnen zu erwerben und nach Abtretung gerichtlich geltend zu machen.
5Die Beklagten 1) und 2) sind im Maltesischen Handelsregister eingetragene Gesellschaften und Inhaberinnen einer der von der Maltesischen Glücksspielbehörde „C“ erteilten Erlaubnis mit der Lizenznummer NR. 01. Die Beklagte 3) betreibt die Internet-Seite „Internetseite01.de“, auf welcher auf die v.g. maltesische Glücksspiellizenz Bezug genommen wird und bei der Sportwetten, virtuelle Automatenspiele sowie Online-Poker angeboten werden.
6Die Beklagte 5) betrieb bis zum 14.10.2020 die Internet-Seite „Internetseite02.com“ auf der Grundlage einer Glücksspielerlaubnis nach gibraltarischen Recht. Auf dieser Seite wurden und werden Sportwetten, virtuelle Automatenspiele sowie Online-Poker angeboten. Seit dem 15.10.2020 betreibt die Beklagte 4) die Seite „Internetseite02.de“, zu der eine automatische Weiterleitung von „Internetseite02.com“ erfolgte. Auf dieser Internet-Seite wird auf die v.g. maltesischen Glücksspiellizenz Bezug genommen.
7Im Zeitraum vom 4.10.2019 bis zum 14.10.2020 nahm der Zedent von seinem Wohnsitz in D aus am Online-Glücksspiel auf der Seite „Internetseite02.com“ teil. Zu diesem Zweck veranlasste er - ebenfalls von seiner Wohnung aus - Überweisungen von seinem in Deutschland geführten Bankkonto an die Beklagte 5) in Höhe von insgesamt 1.010 EUR. Auszahlungen erfolgten in diesem Zeitraum nicht. In diesem Zeitraum besaß die Beklagte 5) keine deutsche Lizenz zum Anbieten von Glücksspielen im Internet.
8Innerhalb des Zeitraums vom 15.10.2020 bis zum 28.10.2021 nutzte der Zedent nach dem Vortrag der Klägerin die deutschsprachigen Plattformen „Internetseite02“ und „Internetseite01“. Zu diesem Zweck veranlasste er - ebenfalls von seiner Wohnung aus - Überweisungen von seinem in Deutschland geführten Bankkonto auf sein Glücksspiel-Nutzerkonto in Höhe von insgesamt 10.504,46 EUR. Zwischenzeitlich ließ er sich Guthaben in Höhe von insgesamt 3.798,47 EUR auszahlen. 50 EUR des entstandenen Verlusts beliefen sich auf die Teilnahme an Online-Sportwetten. In diesem Zeitraum besaßen die Beklagten 3) und 4) jedenfalls keine deutsche Erlaubnis zum Anbieten von Automatenspielen und Poker im Internet.
9Mit der Klage begehrt die Klägerin aus abgetretenem Recht Rückzahlung der bei dem Glücksspiel angefallenen Verluste. Sie stützt die Ansprüche auf das Recht aus ungerechtfertigter Bereicherung und auf Deliktsrecht.
10Die Beklagten rügen die aus ihrer Sicht fehlende internationale Zuständigkeit.
11Das Verfahren ist vom Amtsgericht Rheine an das Landgericht verwiesen worden. Auf den Verweisungsbeschluss vom 28.4.2023 zum Aktenzeichen 14 C 97/22 (Bl. 3531 d.A.) wird Bezug genommen. Zuvor hatte das Amtsgericht Rheine mit Beschluss vom selben Tag (Bl. 3511 d.A.) die Verfahren 14 C 97/22 und 14 C 90/22 verbunden.
12Die Klägerin hat behauptet, die Beklagte zu 1) sei auch Betreiberin der Internet-Seite „Internetseite02.com“. Die Server, die für die Nutzung des Glücksspiels durch den Zedenten relevant gewesen seien, befänden sich in Deutschland.
13Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, die Beklagten zu 1), 3) und 4) seien jedenfalls jeweils Mitveranstalterinnen des unerlaubten Glückspiels gewesen. Es komme nicht entscheidend darauf an, wer die vom Zedenten genutzte Website betrieben habe.
14Die Klägerin hat zudem die Ansicht vertreten, das erkennende Gericht sei international zuständig. Hierzu hat sie behauptet, die Beklagten hätten in die Verträge mit dem Zedenten AGB einbezogen, durch welche das Gericht für zuständig erklärt werde, in dessen Bezirk der Nutzer seinen Wohnsitz habe. Schon aus diesen Gerichtsstandsvereinbarungen folge die internationale Zuständigkeit des erkennenden Gerichts. Auf eine etwaige Unwirksamkeit dieser Vereinbarungen könnten sich die Beklagten aus Gründen der Treuwidrigkeit nicht berufen.
15Für die Ermittlung des Erfüllungsortes sei entscheidend, dass das Angebot der Beklagten gerade darauf gerichtet sei, dass sich die Nutzer nicht in ein Casino-Gebäude begeben müssten, sondern von zuhause aus teilnehmen könnten. Erst durch die Nutzung am Endgerät des Nutzers trete eine vollständige Leistungserbringung ein, sodass dort der Erfüllungsort liege. Der Erfüllungsort liege gemäß § 3 Abs. 4 GlüStV am Ort der Teilnahme.
16Die Zuständigkeit ergebe sich außerdem bezüglich der Beklagten zu 1) bis 4) aus Art. 7 Nr. 1 lit. b), hilfsweise aus lit. a) EUGVVO sowie aus Art. 7 Nr. 2 EuGVVO. Bezüglich der Beklagten 5) ergebe sich dies aus §§ 29 und 32 ZPO.
17Hinsichtlich der geltend gemachten Ansprüche sei die Klägerin aktivlegitimiert, insbesondere sei die Abtretung der Ansprüche wirksam. Die Abtretungsvereinbarung sei hinreichend bestimmt, ein vermeintliches Abtretungsverbot verstoße gegen § 307 Abs. 1 S. 1 BGB, und die Abtretung sei auch nicht gemäß § 138 BGB nichtig. Ferner sei das Rechtsdienstleistungsgesetz nicht anwendbar.
18Materiell-rechtlich ergäben sich die Ansprüche sowohl aus Bereicherungsrecht als auch aus Deliktsrecht. Das Anbieten des Onlineglücksspiels erfolge von dem jeweiligen Sitz der Beklagten. Von dort werde das Angebot konzipiert, unterbreitet und aktualisiert, von dort würden die Daten eingespeist und gepflegt, die Accounts und die Buchführung geführt.
19Die Beklagten haben entgegnet, das erkennende Gericht sei international unzuständig. Bezüglich der Beklagten zu 1), 2) und 4) sei dies offenkundig, da es keinerlei Anknüpfungspunkte im Verhältnis zu den Beklagten gebe. Aber auch bezüglich der Beklagten 3) und 5) sei das erkennende Gericht international unzuständig. Hinsichtlich der geltend gemachten bereicherungsrechtlichen Ansprüche seien gemäß Art. 7 Nr. 1 lit b EuGVVO bzw. § 29 ZPO die Gerichte am jeweiligen Sitz der Beklagten zuständig, da dort der jeweils maßgebliche Erfüllungsort liege.
20Bezüglich der geltend gemachten deliktischen Ansprüche seien gemäß Art. 7 Nr. 2 EuGVVO bzw. § 32 ZPO die Gerichte am Sitz der Beklagten zuständig, da Handlungs- und Erfolgsort dort lägen. Denn der unmittelbare Vermögensverlust sei nicht schon durch die Überweisung vom Bankkonto des Zedenten eingetreten, sondern erst auf seinem bei den Beklagten geführten Accounts durch die spätere Teilnahme am Glücksspiel.
21Etwaige Gerichtsstandsvereinbarungen seien unwirksam, da keine Vertragsübernahme der Klägerin vorliege, und diese unabhängig davon gegen Art. 19 Abs. 1 EuGVVO verstießen. Die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert, da in den wirksam einbezogenen AGB ein Abtretungsverbot vereinbart sei, die Abtretung gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz verstoße, und zudem eine unterstellte Abtretung sittenwidrig und nichtig sei wegen eines krassen Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung.
22Ein Zahlungsanspruch bestehe auch materiell-rechtlich nicht. Einem bereicherungsrechtlichen Anspruch stehe entgegen, dass die Verträge schon nicht nichtig seien und außerdem der Anspruch gemäß § 817 S. 2 BGB ausgeschlossen sei. Deliktische Ansprüche schieden aus, da die von der Klägerin angeführten § 4 GlüStV und § 284 StGB keinen Schutzgesetzcharakter hätten, und da außerdem weder ein kausaler zurechenbarer Schaden noch ein Verschulden der Beklagten vorliege.
23Mit dem angefochtenen Zwischenurteil hat sich das angerufene Landgericht Münster für zuständig erklärt.
24Es hat zur Begründung ausgeführt, es habe ein Zwischenurteil im Sinne von § 280 ZPO erlassen, um aus prozessökonomischen Gründen die Frage der gerügten Zuständigkeit vorab zu klären.
25Das angerufene Landgericht sei international, örtlich und sachlich zuständig. Die Klägerin stütze ihre Ansprüche u.a. auf Deliktsrecht.
26Für die gegen die Beklagten 1) - 4) gerichteten und auf unerlaubter Handlung gestützten Ansprüche ergebe sich die internationale Zuständigkeit aus Art. 7 Nr. 2 EuGVVO. Denn die schlüssig dargelegten deliktischen Ansprüche stellten Ansprüche aus einer unerlaubten Handlung im Sinne des Art. 7 Nr. 2 EuGVVO dar, wobei der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs dieser Ansprüche im Bezirk des erkennenden Gerichts liege. Dies reiche zur Begründung einer hiesigen Zuständigkeit aus, da zwischen dem Ort des ursächlichen Geschehens und der Verwirklichung des Schadenserfolgs ein Wahlrecht bestehe.
27Die Klägerin mache Ansprüche gegen die Beklagten aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 4 Abs. 4 GlüStV sowie mit § 284 StGB geltend. Bei den in Frage stehenden deliktischen Handlungen der Beklagten 1) - 4) handele es sich um sogenannte doppelrelevante Tatsachen, denen sowohl im Rahmen der Zulässigkeit als auch bei der Prüfung der Begründetheit Bedeutung zukomme. Um die Prüfung der Begründetheit nicht in die Zulässigkeitsprüfung vorzuverlagern, sei es im Rahmen der Zulässigkeit ausreichend, wenn die Klägerin die deliktischen Handlungen der Beklagten 1) - 4) schlüssig vorgetragen habe.
28Die Klägerin habe vorgetragen, dass die Beklagten zu 1) - 4) in Deutschland als (Mit)Veranstalter Online-Glücksspiele ohne eine gültige Lizenz angeboten hätten. Darin liege ein rechtswidriger und schuldhafter Verstoß gegen § 4 Abs.1 S. 2, Abs. 4 GlüStV (sowohl a.F. als auch n.F.), worin auch entgegen der Ansicht der Beklagten ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB liege. Denn gemäß § 1 GlüStV (a.F. und n.F.) diene das Online-Glücksspielverbot insbesondere der Verhinderung bzw. Bekämpfung der Glücksspiel- und Wettsucht, dem Spieler- und Jugendschutz und dem Schutz des Spielers vor betrügerischen Machenschaften. Damit bringe der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass das Verbot zu einem überwiegenden Teil den Schutz des Einzelnen vor Augen habe, nämlich dessen Gesundheit zu schützen und ihn vor Falschspiel zu bewahren.
29Diese schlüssig dargelegten deliktischen Ansprüche stellten Ansprüche aus unerlaubter Handlung im Sinne des autonom auszulegenden Art. 7 Nr. 2 EuGVVO dar, da der geltend gemachte Anspruch auf einem Verstoß gegen gesetzliche Verpflichtungen beruhe und es nicht unerlässlich erscheine, den Vertragsinhalt zu prüfen, um zu beurteilen, ob das vorgeworfene Verhalten rechtmäßig oder rechtswidrig sei.
30Die Klägerin habe auch schlüssig dargelegt, dass jedenfalls der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs im Bezirk des erkennenden Gerichts liege. Zwar wendeten die Beklagten ein, dass nach der Rechtsprechung des EuGH zumindest nicht allein aufgrund des Eintretens eines Vermögensschadens die gerichtliche Zuständigkeit beim Wohnsitz der Geschädigten begründet sei. Eine Zuständigkeit am Wohnort bestehe aber, wenn dieser tatsächlich der Ort des ursächlichen Geschehens oder der Verwirklichung des Schadenserfolgs sei. Dies sei nach dem schlüssigen klägerischen Vortrag vorliegend der Fall. Dafür spreche, dass § 4 Abs.1 S. 2, Abs. 4 GlüStV (a.F. und n.F.) sowie § 284 StGB nicht allgemein verböten, organisatorische und technische Maßnahmen zur Ermöglichung von Online-Glücksspiel außerhalb Deutschlands vorzunehmen. Verboten sei vielmehr, gerade die Nutzung dieses Online-Glücksspiels in Deutschland zu ermöglichen. Die Klägerin habe dargelegt, dass der Zedent das Glücksspiel an seinem Wohnsitz in D im Bezirk des erkennenden Gerichts genutzt habe. Entsprechend habe sich der Erfolg in D verwirklicht, da erst durch die Ermöglichung der Nutzung des Online-Glücksspiels in Deutschland überhaupt die schlüssig dargelegte Verletzung eines Schutzgesetzes vorliege. Zudem habe der Zedent nach dem schlüssigen Klägervortrag bereits einen Vermögensschaden im hiesigen Gerichtsbezirk erlitten, weil er die Überweisungen von seiner Wohnung aus veranlasst habe, wodurch auf dem von ihm in Deutschland geführten Bankkonto unmittelbar ein Vermögensschaden eingetreten sei. Es sei unerheblich, dass ggf. bis zum endgültigen Verlust erst ein Zwischenschritt in Form der Buchung auf ein Nutzerkonto erforderlich gewesen sei, denn bei Überweisungen sei bereits die erste Überweisung nach außen an Dritte maßgeblich.
31Entsprechend der obigen Ausführungen zu den Beklagten 1) - 4) sei das erkennende Gericht auch für die gegen die Beklagte 5) gerichteten Ansprüche aus unerlaubter Handlung international zuständig, wobei sich diese Zuständigkeit aus § 32 ZPO ergebe. Die internationale (und örtliche) Zuständigkeit richte sich insoweit nach der ZPO, da seit dem Wirksamwerden des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der EU Gibraltar nicht mehr als Mitgliedsstaat der EU anzusehen sei. Auf die vorstehenden Ausführungen zum Erfolgsort werde zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Dies sei ausreichend, da § 32 ZPO der Klägerin ein Wahlrecht zwischen dem Handlungsort und dem Erfolgsort eröffne.
32Allerdings weise das Gericht die Klägerin bereits jetzt darauf hin, dass keine Zuständigkeit bestehe, soweit Ansprüche aus unerlaubter Handlung gemacht würden.
33Eine solche Zuständigkeit ergebe sich bezüglich der Beklagten 1) - 4) insbesondere nicht aus Art. 7 Nr. 1 EUGVVO. Zwar unterfielen Art. 7 Nr. 1 EUGVVO auch geltend gemachte Rückabwicklungsansprüchen bei Vertragsnichtigkeit, die sich aus Vertrag oder ungerechtfertigter Bereicherung ergäben. Jedoch handele es sich bei einem Glücksspielvertrag um einen Dienstleistungsvertrag für den die Sonderregeln des Buchstaben b) gälten und bei dem ein einheitlicher Gerichtsstand nach dem Erfüllungsort begründet werde. Dieser wiederum bestimme sich im Zweifel nach dem Schwerpunkt der Leistungserbringung. Wegen der faktischen Konkretisierung des Erfüllungsortes durch den Ort der Erbringung der Dienstleistung komme es auf den Tätigkeitsschwerpunkt an, der auch bei Online-Dienstleistungen in Parallele zu Art. 4 Abs. 1 b) Rom I-VO grundsätzlich am Sitz des Dienstleisters zu lokalisieren sei. Auf den streitigen Ort des Standortes der Server komme es danach nicht an. Soweit die Klägerin mit Schriftsatz vom 5.4.2024 aus einer Verfügung des OLG Celle zitiert habe, resultiere daraus kein weiterer Erkenntniswert, weil in der Verfügung auf den maßgeblichen Art. 7 Nr. 1 b) EuGVVO nicht eingegangen wird.
34Eine etwaige Gerichtsstandsvereinbarung zwischen dem Zedenten und den Beklagten könne im Hinblick auf Art. 25 Abs. 4, Art. 19 EuGVVO keine Wirkung entfalten. Dabei komme es nicht darauf an, ob sich die Beklagte auf die Unwirksamkeit berufe, weil die Vorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit unabhängig von Einwendungen der Parteien zu berücksichtigen seien.
35Auch soweit sich die gegen die Beklagte zu 5) Ansprüche aus Bereicherungsrecht geltend gemacht würden, liege keine internationale Zuständigkeit vor.
36Gemäß Art. 6 Abs. 1 EuGVVO bestimme sich die internationale Zuständigkeit mangels Anwendbarkeit der Art. 18, 21, 24, 25 EuGVVO nach deutschem Recht. Danach ergebe sich weder aus § 29 Abs. 1 ZPO noch aus §§ 12, 17 ZPO ein Gerichtsstand innerhalb Deutschlands. Für §§ 12, 17 ZPO sei das im Hinblick auf den Sitz der Beklagten 5) evident. Hinsichtlich § 29 ZPO gelte bei Geldschulden der Sitz des Schuldners als der den Gerichtsstand begründende Erfüllungsort.
37Gegen das ihnen am 15.4.2024 zugestellte Zwischenurteil wenden sich die Beklagten mit ihrer Berufung vom 15.5.2024, die am selben Tag beim Oberlandesgericht eingegangen ist und die sie innerhalb der bis zum 17.7.2024 verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet haben.
38Sie machen geltend, für Klagen der streitgegenständlichen Art seien die deutschen Gerichte nach der herrschenden Meinung international nicht zuständig. Zwar habe das Landgericht in seinem hier angegriffenen Urteil die Unzulässigkeit der Klage für bereicherungsrechtliche Ansprüche zutreffend erkannt, jedoch rechtsfehlerhaft eine Zuständigkeit für deliktsrechtliche Ansprüche bejaht.
39Der besondere Gerichtsstand des vertraglichen Erfüllungsorts sei nicht einschlägig: Für die Beklagten mit Sitz in Malta folge dies, wie das Landgericht zutreffend ermittelt habe, daraus, dass die vertragsprägende Leistung der Beklagten in Malta erbracht werde. Denn dort werde das Glücksspiel konzipiert und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.
40Der bereicherungsrechtliche Anspruch, der nur auf einen gesetzlichen Verstoß gestützt werde, unterfalle nach der BGH-Rechtsprechung auch nicht dem vertraglichen Gerichtsstand des § 29 ZPO. Selbst wenn dies der Fall wäre, wäre der auf die Rückzahlung von Geld gerichtete bereicherungsrechtliche Anspruch nach deutschem Recht (§§ 269, 270 BGB) am Sitz des Schuldners - hier Gibraltar - zu erfüllen.
41Der besondere Gerichtsstand für deliktische Ansprüche (§ 32 ZPO) scheidet ebenfalls aus, was mehrere Senate des hiesigen Oberlandesgericht Hamm festgestellt hätten. So begründe der - unterstellte - Verstoß gegen § 4 Abs. 4 GlüStV keinen Erfolgsort in Deutschland; denn es handele sich um ein reines Begehungsdelikte wie § 284 StGB. Wenn unterstellt werde, dass die streitgegenständlichen, vom Spieler verlorenen Einsätze einen deliktsrechtlich geschützten Vermögensschaden darstellten, trete eine unmittelbare Vermögensminderung allein auf dem Spielerkonto ein, das am Sitz der Beklagten geführt werde. Nur mit dem auf diesem Spielerkonto eingezahlten Geld nehme der Spieler an den streitgegenständlichen Spielen teil; Verluste und Gewinne verbuche die Beklagte auf diesem Konto. Dass der Spieler Geld von seinem Bankkonto auf das Spielerkonto überwiesen habe, sei als mittelbare Folge unerheblich.
42Der im Hinblick auf den Gerichtsstand des Erfüllungsorts relevante Sachverhalt lasse sich wie folgt zusammenfassen: Der Sitz der Beklagten sei unstreitig in Gibraltar. Dort konzipiere und unterbreite die Beklagte ihr Online-Angebot, verwalte dort ihre Website, speise von dort Daten ein und pflege die Website. Ebenso unstreitig sei das Online-Angebot der Beklagten u.a. von Deutschland aus im Internet abrufbar. Streitig sei allein die Frage, wo der Erfüllungsort rechtlich zu verorten sei, d.h. ob am Sitz der Beklagten oder am Ort, an dem der Spieler das Online-Angebot der Beklagten über das Internet nutze.
43Die besonderen und somit restriktiv auszulegenden Gerichtsstände eröffneten keinen Gerichtsstand in Deutschland. Für die maltesischen Gerichte ergebe sich das schon daraus, dass - die Anwendbarkeit von Art. 7 Nr. 1b EuGVVO unterstellt - die Beklagten mit Sitz in Malta ihre Leistung in Malta erbrächten. § 29 ZPO sei auf bereicherungsrechtliche Ansprüche nicht anwendbar. Jedenfalls wäre der Erfüllungsort des auf Geld gerichteten Bereicherungsanspruchs in Gibraltar. Und selbst wenn es ausnahmsweise auf den Erfüllungsort der vertragscharakteristischen Leistung ankäme, wäre dieser in Gibraltar. Die Beklagte habe mit dem Anbieten von Online-Glücksspielen unstreitig eine Dienstleistung erbracht, sodass gem. Art. 7 Nr. 1 lit b) zweiter Spiegelstrich EuGVVO der Ort maßgeblich sei, an dem diese Dienstleistung tatsächlich erbracht worden sei, hier Malta. Art. 7 Nr. 1 lit b) EuGVVO knüpfe den Gerichtsstand des Erfüllungsorts nicht an die jeweils konkrete streitige Verpflichtung, sondern insgesamt an den Erfüllungsort der vertragscharakteristischen Leistung, d.h. den Erfüllungsort der Dienstleistung. Die vertragstypische Leistung sei die der Beklagten, welche diese tatsächlich an ihrem Sitz in Gibraltar erbringe. Schließlich sei es die von ihr bereitgestellte Dienstleistung die den Vertrag - das Onlineglücksspiel - präge. Auch die Vermutung aus Art. 4 Abs. 1 lit. b Rom-I-VO spreche dafür, den Erfüllungsort grundsätzlich am gewöhnlichen Aufenthalt des Dienstleisters anzusiedeln. In Malta erbrächten die Beklagten ihre Leistung, dort werde das Angebot konzipiert, geplant, gesteuert und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht und genauso wieder abgeschaltet.
44Hinsichtlich der Beklagten zu 5) gelte: Bereicherungsrechtliche Ansprüche seien nach der Rechtsprechung des BGH nicht von § 29 ZPO erfasst. Die ZPO trenne zwischen gesetzlichen und vertraglichen Ansprüchen. Nur für vertragliche Ansprüche greife der Erfüllungsort des § 29 ZPO. Der Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB sei kein vertraglicher Anspruch, sondern ein gesetzlicher. Selbst wenn § 29 ZPO bereicherungsrechtliche Ansprüche erfassen würde, läge der Erfüllungsort nicht in Deutschland. Die Klägerin mache einen Anspruch auf Zahlung von Geld geltend. Dieser sei nach der ganz herrschenden Meinung als qualifizierte Schickschuld am Sitz des Schuldners zu erfüllen.
45Entgegen der Ansicht des Landgerichts könne insbesondere kein deliktischer Gerichtsstand in Deutschland begründet werden. Dies habe neben dem hiesigen OLG Hamm auch schon mehrfach der BGH bestätigt. Die Klägerin mache die Verletzung eines (angebliche) Schutzgesetzes - § 4 Abs. 4 GlüStV bzw. § 284 StGB - und kein Rechtsgut des Spielers geltend. Aus einem solchen Verstoß folge nach gefestigter Rechtsprechung des BGH und auch dieses Oberlandesgericht kein Erfolgsort; es handele sich um ein reines Tätigkeitsdelikt. Entsprechend könne selbst der unterstellte Verstoß keinen Erfolgsort iSd. Art. 7 Nr. 2 EuGVVO bzw. § 32 ZPO begründen. Eine (missbilligte) Handlung könne keinen Erfolgsort im Sinne des § 32 ZPO darstellen. Entsprechend komme es nicht darauf an, dass ohnehin aus einem Verstoß gegen § 4 Abs. 4 GlüStV bzw. § 284 StGB an sich kein Vermögensschaden des Spielers resultiere. Entgegen der Ansicht des Landgerichts liege der Ort der unmittelbaren Vermögensminderung am Sitz der Beklagten. Denn dort würden das Spielerkonto geführt und Verluste bzw. Gewinne verbucht. Bei erfolgloser Spielteilnahme materialisiere sich ein Verlust unmittelbar nur auf dem am Sitz der Beklagten geführten Spielerkonto. Die nur mittelbare Vermögensminderung auf dem Bankkonto des Spielers, von dem er selbst freiwillig (ggf. lange) vor Spielteilnahme Geld auf sein Spielerkonto bei der Beklagten überwiesen habe, begründe dagegen keinen Erfolgsort. Der Spieler habe insoweit nur ein Guthaben von einem Bankkonto auf das Spielerkonto verschoben. Mit der Aussage, dass unerheblich sei, wo der unmittelbare Ort der Vermögenseinbuße sei, stelle sich das Landgericht gegen die höchstrichterliche Rechtsprechung. Denn auch nach der Rechtsprechung des EuGH sei als Erfolgsort grundsätzlich der Ort anzusehen, an dem das Vermögen unmittelbar gemindert werde. Bloß mittelbare Vermögensminderungen, wie hier auf dem Bankkonto des Spielers, rechtfertigten es grundsätzlich nicht, vom allgemeinen Gerichtsstand am Sitz der Beklagten abzuweichen. Die besonderen Gerichtsstände seien vielmehr restriktiv zu handhaben. Dies habe der EuGH bereits in einem mit dem vorliegenden Sachverhalt vergleichbaren Fall entschieden und diese Grundsätze in weiteren Entscheidungen bestätigt. Im Übrigen wäre das Abstellen auf den Spielort zufällig. Viele Spieler benutzten dazu ihr Mobil-Telefon und spielten nicht nur von zu Hause. Dieser Mangel an Vorhersehbarkeit könne auch nicht dadurch kompensiert werden, dass zusätzlich auf den Wohnsitz abgestellt werde. Höchst vorsorglich sei darauf hinzuweisen, dass es keine internationale Zuständigkeit kraft Sachzusammenhangs gebe. Selbst wenn die deutschen Gerichte für eine Entscheidung über die von der Klägerin behaupteten deliktischen Ansprüche international zuständig wären, dürften sie nur über diese entscheiden. Die (behaupteten) konkurrierenden bereicherungsrechtlichen Ansprüche umfasse der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung dagegen nicht.
46Die Beklagten beantragen:
471. Das Urteil des Landgericht Münster vom 12. April 2024, Az. 04 O 82/23 abzuändern und auf Unzuständigkeit des Landgericht Münster für deliktische Ansprüche der Klägerin zu erkennen und die Klage insgesamt als unzulässig abzuweisen.
482. hilfsweise für den Fall, dass der Senat dem Antrag zu 1. nicht folgt, die Revision zuzulassen; und
493. das hiesige Verfahren gem. § 148 Abs. 1 ZPO (analog) bis zur Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-440/23 auszusetzen.
50Die Klägerin beantragt,
51die Berufung zurückzuweisen.
52II.
53Die Berufung ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt und hinreichend begründet, hat aber in der Sache nach dem derzeitigen Verfahrensstand keinen Erfolg. Vorab nimmt der Senat auf die Ausführungen des Landgericht zur internationalen Zuständigkeit für Ansprüche aus unerlaubter Handlung Bezug. Darüber hinaus gelangt er zu dieser Bewertung auch aufgrund eigener Würdigung der Sach- und Rechtslage unter Berücksichtigung des weiteren Vorbringens der Beklagten in der Berufungsinstanz.
541)
55Die Berufung gegen das Zwischenurteil des Landgerichts zur Zuständigkeit ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt und gem. § 280 Abs. 2 ZPO statthaft.
562)
57Gegenstand der landgerichtlichen Entscheidung ist allein die Frage der internationalen, örtlichen und sachlichen Zuständigkeit. Dies ergibt sich aus dem Tenor des Urteils in Verbindung mit den Entscheidungsgründen.
58In einem Zwischenurteil ist nicht zwingend über alle Elemente der Zulässigkeit der Klage zu entscheiden. Eine Entscheidung durch Zwischenurteil über lediglich eine oder einzelne Zulässigkeitsvoraussetzungen kann im Einzelfall sachgerecht sein (BGH, Beschluss vom 16. Juni 2005 - IX ZR 219/03 -, juris Rn. 8).
59Der Überprüfung in der Rechtsmittelinstanz unterliegen dann nur die Prozeßvoraussetzungen, auf die sich das Zwischenurteil bezieht (BGH, Beschluss vom 16. Juni 2005 - IX ZR 219/03 -, juris Rn. 9).
603)
61Gegenstand des Berufungsverfahrens ist nur die Frage der Zuständigkeit des Landgerichts für unerlaubte Handlungen. Denn aus dem Tenor in Verbindung mit den Entscheidungsgründen der angefochtenen Entscheidung ergibt sich, dass das Landgericht seine Zuständigkeit nur unter diesem Gesichtspunkt angenommen hat.
62Soweit das Landgericht in den Entscheidungsgründen die Zuständigkeit für unerlaubte Handlungen teilweise verneint hat (vgl. S. 8), handelt es sich um einen offensichtlichen Schreibfehler, wie sich aus dem Zusammenhang ergibt.
63Dementsprechend ist die Prüfung des Berufungsgerichts auf die Frage der Zuständigkeit des Landgerichts für unerlaubte Handlungen begrenzt (vgl. Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 280 ZPO Rn. 8). Eine weitergehende Beschwer der Beklagten liegt nicht vor.
64§ 528 verbietet es, ein Urteil zum Nachteil des Berufungsführers abzuändern. Der Rechtsmittelführer ist davor geschützt, dass er auf sein eigenes Rechtsmittel hin über die mit der angegriffenen Entscheidung vorhandene Beschwer hinaus weiter beeinträchtigt wird (Heßler in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 528 ZPO Rn. 24). Das Verbot der Schlechterstellung (reformatio in peius) dient dem Vertrauensschutz (Gerken in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 5. Auflage, § 528 ZPO Rn. 38). Zu einer solchen Schlechterstellung käme es, wenn das Berufungsgericht eine Zuständigkeit des Landgerichts für weitere Ansprüche feststellen würde, bei denen das Landgericht keine Zuständigkeit angenommen hat.
65Dieser Grundsatz kann zwar u.U. eine Ausnahme erfahren, wenn ein von Amts wegen zu beachtender Verfahrensmangel vorliegt (Tobias Kostuch in: Kern/Diehm, ZPO, 2. Auflage, § 528 ZPO Rn. 8). Die internationale Zuständigkeit ist von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen. Die genannte Ausnahme greift hier gleichwohl nicht, weil es sich bei dem Gegenstand des Berufungsverfahrens um einen von anderen Ansprüchen abtrennbaren Teilbereich der Zuständigkeitsfrage handelt, der von einem etwaigen Fehler bei anderen Teilbereiche der Zuständigkeit nicht berührt wird. In einem solchen Fall darf selbst bei einem von Amts wegen zu beachtenden Verfahrensfehler keine Entscheidung zu Ungunsten des Rechtsmittelführers erfolgen (vgl. Tobias Kostuch in: Kern/Diehm, ZPO, 2., neu bearbeitete und wesentlich erweiterte Auflage, § 528 ZPO Rn. 8).
66Dementsprechend hat der Senat abschließend nur geprüft, ob eine Zuständigkeit des Landgerichts wegen Ansprüchen aus unerlaubter Handlung besteht.
674)
68Gleichwohl ist zum Verständnis der Entscheidung ergänzend darauf hinzuweisen, dass eine internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte hinsichtlich der Beklagten hier nicht aus Art. 18 Abs. 1 iVm. Art. 17 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Brüssel-Ia-VO, EuGVVO) folgt.
69Der danach bestehende Verbrauchergerichtsstand erfasst zwar auch eine auf Deliktsrecht gestützte Klage, wenn sie untrennbar mit einem zwischen dem Verbraucher und dem Gewerbetreibenden tatsächlich geschlossenen Vertrag verbunden ist. Gleiches gilt für bereicherungsrechtliche Ansprüche, wenn die Rückforderung von Zahlungen auf die Nichtigkeit der geschlossenen Verträge gestützt wird (BGH, EuGH-Vorlage vom 25. Juli 2024 - I ZR 90/23 -, juris Rn. 7; EuGH, Urteil vom 2. April 2020 - C-500/18 -, juris Rn. 73; OLG Karlsruhe, Urteil vom 19. Dezember 2023 - 19 U 44/23 -, juris Rn. 11).
70Doch ist der Verbraucher durch Art. 18 Abs. 1 iVm. Art. 17 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 nur geschützt, soweit er persönlich Kläger oder Beklagter in einem Verfahren ist (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Januar 2018 - C-498/16 -, juris Rn. 44), was hier wegen der vorgetragenen Abtretung nicht der Fall ist.
715)
72Die internationale Zuständigkeit für Ansprüche aus unerlaubter Handlung hinsichtlich der Beklagten zu 1) bis 4) folgt aus Art. 7 Nr. 2 EuGVVO.
73Die Regeln über die Haftung aus unerlaubter Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, sind in Abgrenzung zu Art. 7 Nr. 1 EuGVVO Gegenstand der Klage, wenn ein Verstoß gegen eine gesetzliche Verpflichtung geltend gemacht wird und es nicht unerlässlich erscheint, den Inhalt des mit dem Beklagten geschlossenen Vertrags zu prüfen, um zu beurteilen, ob das diesem vorgeworfene Verhalten rechtmäßig oder rechtswidrig ist, da diese Verpflichtung des Beklagten unabhängig von diesem Vertrag besteht (EuGH, Urteil vom 24. November 2020 - C-59/19 -, juris Rn. 33). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Zur Feststellung etwa eines Anspruchs aus § 4 GlüStV iVm. § 823 Abs. 2 BGB bedarf es nicht unerlässlich der Prüfung des streitgegenständlichen Vertrags.
74Die Klage kann in einem solchen Fall sowohl am Ort, an dem der Schaden eingetreten ist, als auch am Ort des diesem Schaden zugrunde liegenden ursächlichen Geschehens erhoben werden (EuGH, Urteil vom 16. Januar 2014 - C-45/13 -, juris Rn. 23). Die Regelung beruht darauf, dass zwischen der Streitigkeit und den Gerichten des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, eine besonders enge Beziehung besteht, die aus Gründen einer geordneten Rechtspflege und einer sachgerechten Gestaltung des Prozesses die Zuständigkeit dieser Gerichte rechtfertigt (EuGH, Urteil vom 16. Juni 2016 - C-12/15 -, juris Rn. 26). Bei unerlaubten Handlungen oder ihnen gleichgestellten Handlungen ist das Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, insbesondere wegen der Nähe zum Streitgegenstand und der leichteren Beweisaufnahme in der Regel am besten in der Lage, den Rechtsstreit zu entscheiden (EuGH, Urteil vom 16. Juni 2016 - C-12/15 -, juris Rn. 27).
75Dabei ist zwischen dem sich unmittelbar aus dem kausalen Ereignis ergebenden Erstschaden, dessen Eintrittsort die Zuständigkeit des Gerichts dieses Ortes im Hinblick auf Art. 7 Nr. 2 EuGVVO begründen könnte, und den späteren nachteiligen Konsequenzen zu entscheiden, die keine Zuständigkeitszuweisung anhand dieser Vorschrift begründen können (EuGH, Urteil vom 22. Februar 2024 - C-81/23 -, juris Rn. 28). Ein Schaden, der nur die mittelbare Folge des ursprünglich von anderen Rechtssubjekten unmittelbar erlittenen, an einem anderen Ort als dem, an dem anschließend dem mittelbar Betroffenen ein Schaden entstanden ist, eingetretenen Schadens ist, kann keine gerichtliche Zuständigkeit nach dieser Vorschrift begründen (EuGH, Urteil vom 22. Februar 2024 - C-81/23 -, juris Rn. 29).
76Die Wendung „Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist“, darf deswegen nicht so weit ausgelegt werden, dass sie jeden Ort erfasst, an dem die nachteiligen Folgen eines Umstands spürbar sind, der bereits einen tatsächlich an einem anderen Ort eingetretenen Schaden verursacht hat (EuGH, Urteil vom 16. Juni 2016 - C-12/15 -, juris Rn. 34). Diese Wendung bezieht sich somit nicht schon deshalb auf den Ort des Klägerwohnsitzes als Ort des Mittelpunkts seines Vermögens, weil dem Kläger durch den Verlust von Vermögensbestandteilen in einem anderen Mitgliedstaat ein finanzieller Schaden entstanden ist (EuGH, Urteil vom 16. Juni 2016 - C-12/15 -, juris Rn. 35). Nur dann, wenn auch die anderen spezifischen Gegebenheiten des Falles zur Zuweisung der Zuständigkeit an die Gerichte des Ortes, an dem sich ein reiner Vermögensschaden verwirklicht hat, beitragen, könnte ein solcher Schaden dem Kläger in vertretbarer Weise die Erhebung einer Klage vor diesem Gericht ermöglichen (EuGH, Urteil vom 16. Juni 2016 - C-12/15 -, juris Rn. 39).
77Vorliegend sind die vom EuGH genannten Voraussetzungen für eine internationale Zuständigkeit gegeben. Nicht nur der Wohnsitz des Zedenten war in Deutschland, sondern es liegen weitere Anknüpfungspunkte für einen Erfolgsort in Deutschland vor. Der Zedent hat seine Überweisungen an die Beklagten von seinem Wohnort in Deutschland aus veranlasst und die Spielverträge von Deutschland aus abgeschlossen. Insoweit wurden - selbst wenn man zwischen der Einzahlung auf das bei der Beklagten geführte Spielerkonto und zwischen dem eigentlichen Spieleinsatz differenziert - sämtliche Vermögensdispositionen von Deutschland aus getroffen, und es war für die Beklagten vorhersehbar, dass sie potentiell in Deutschland verklagt werden könnten (OLG Stuttgart, Urteil vom 24. Mai 2024 - 5 U 101/23 -, juris Rn. 38). Bis zum Einsatz der Gelder stand dem Spieler zudem eine Forderung auf Herausgabe des Spielgeldes zu, wenn er sich entschied, dieses nicht zum Spiel einzusetzen. Diese Forderung war dem Vermögen des Spielers zuzurechnen, welches wiederum grundsätzlich am Wohnsitz der Spielerin belegen ist. Diese Forderung ist durch den Einsatz der Gelder, der zu Spielverlusten führte, verlustig gegangen (LG Regensburg, Urteil vom 17.11.2023, 45 O 1022/22).
78Hinzu kommt, dass die Klägerin, auf deren Vortrag es bei der Prüfung der Zuständigkeit maßgeblich ankommt, vorgetragen hat: „Die Beklagten richteten ihre deutschsprachige Websites bewusst auf den deutschen Markt aus. Technische Maßnahmen, die eine Spielteilnahme aus Deutschland verhindern, gibt es unstreitig nicht. Die Beklagten haben zudem ihr Angebot gezielt in Deutschland auf ihrer Website in deutscher Sprache beworben. Es wurden auch erkennbar keine anderen Vorkehrungen zur Begrenzung des deutschsprachigen Angebots auf die Schweiz oder Österreich getroffen.“ Das Angebot der Beklagten hole den Spieler an seinem Endgerät in Deutschland ab, das ex ante genau darauf abstelle, dass deutsche Spieler bequem vom „Wohnzimmer aus“ sich auf der Website der Beklagten registrierten und losspielten.
79Bei einer Gesamtschau aller Umstände besteht nach den spezifischen Gegebenheiten des Falles eine besonders enge Beziehung zu Deutschland, so dass die internationale Zuständigkeit gegeben ist.
80Soweit die Beklagte darauf verweisen, dass die sog. Kronhofer-Entscheidung des EuGH der Annahme der Zuständigkeit entgegenstehe, führt dies nicht zu einer anderen rechtlichen Bewertung. Der EuGH hat darin entschieden, dass bei dem „Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist“ nicht schon deshalb auf den Ort des Klägerwohnsitzes - als Ort des Mittelpunkts seines Vermögens - abzustellen ist, weil dem (dortigen) Kläger nach seinem Vorbringen durch Verlust von Vermögensbestandteilen in einem anderen Vertragsstaat ein finanzieller Schaden entstanden ist (EuGH, Urteil vom 10. Juni 2004 - C-168/02 -, juris Rn. 21). Davon geht auch der Senat nicht aus.
81Der Senat hat im Blick, dass bei der Prüfung der internationalen Zuständigkeit nach der Rechtsprechung des EuGH nicht nur die Argumente der Klägerin, sondern auch die Einwände der Beklagten zu berücksichtigen sind (EuGH, Urteil vom 16. Juni 2016 - C-12/15). Dabei ist aber eine Beweisaufnahme über die Richtigkeit des Vortrags der Klägerin nicht erforderlich. In diesem Sinne hat der EuGH entschieden: „Daher darf dieses Gericht, soweit es nur um die Prüfung seiner Zuständigkeit nach dieser Bestimmung geht, die einschlägigen Behauptungen des Klägers zu den Voraussetzungen der Haftung aus unerlaubter Handlung oder aus einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, als erwiesen ansehen“ (EuGH, Urteil vom 16. Juni 2016 - C-12/15 -, juris Rn. 44).
82Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des EuGH hat der Senat insbesondere auch geprüft, ob der Einwand fehlender Passivlegitimierung der Beklagten zu 1), 2) und 4) die internationale Zuständigkeit entfallen lässt. Die Klägerin, auf deren Vortrag es nach dem Vorangegangenen maßgeblich ankommt, hat vorgetragen, alle vier Beklagten seien als Mitveranstalter bzw. Vermittler aufgetreten, auch wenn sie selbst die betreffende Website nicht betrieben hätten, und hafteten jedenfalls unter diesem Gesichtspunkt. Die Beklagten zu 3) und 4) hätten die vom Spieler genutzten Homepages betrieben; die Beklagte zu 2) habe hierfür ihre maltesische Lizenz zur Verfügung gestellt und die angebotenen Spiele mitveranstaltet. Auch die Beklagte zu 1) sei Mitveranstalterin; alle vier Beklagte hätten in einer wirtschaftlich-organisatorischen Wirkeinheit bewusst und kollusiv zusammengearbeitet. Damit ist eine Passivlegitimation der Beklagten schlüssig vorgetragen worden. Für eine deliktische Haftung würde ggf. bereits eine Teilnahme in Form einer Beihilfe genügen.
83Es fehlt auch nicht an jeglichen greifbaren Anhaltspunkten für den Vortrag der Klägerin. Die Beklagten stellen nicht in Abrede, dass der Zedent eine Homepage nutzte, die von der Beklagten zu 3) betrieben worden ist. Darüber hinaus gehen auch die Beklagten von einer „Unternehmensgruppe“ aus, innerhalb derer auch die Beklagte zu 1) Glückspiele in Deutschland betrieben habe, Steuern für die Tätigkeit in Deutschland gezahlt habe und versucht habe, für die Tätigkeit in Deutschland eine Lizenz zu erlangen (S. 12 der Klageerwiderung). Damit ist eine Haftung der Beklagten zu 1) nicht von vornherein - d.h. schon auf der Ebene der Schlüssigkeitsprüfung - ausgeschlossen. Die Beklagten tragen außerdem vor, die Beklagte zu 2) sei operativ nicht tätig gewesen, sondern habe eine „Gruppenlizenz“ zur Verfügung gestellt (Bl. 1381 d.A.). Die würde zum einen ggf. für eine Teilnahme an einer unerlaubten Handlung genügen und weist zum anderen darauf hin, dass die Beklagte zu 2) nicht alleinverantwortlich war. Auch ändert der Vortrag der Beklagten nichts daran, dass der Zedent nach dem Vortrag der Klägerin Webseiten genutzt habe, die nicht nur von der Beklagten zu 3), sondern auch von der Beklagten zu 4) betrieben worden seien. Zudem gab es nach dem 14.10.2020 eine Weiterleitung von der Homepage der Beklagten zu 5) auf eine solche der Beklagten zu 4) (s.o.). Die Klägerin hat unter Verweis auf AGB weiter vorgetragen, der Zedent habe sowohl mit der Beklagten zu 3) als auch mit der Beklagten zu 4) eine Gerichtsstandsvereinbarung für Deutschland geschlossen. Die Beklagte zu 4) sei u.a. im Impressum der genutzten Webseite www.Internetseite02.de als Verantwortliche genannt. Dass die Klägerin ihren Vortrag zur Passivlegitimation aller Beklagter auch unter Berücksichtigung des teilweisen Bestreitens der Beklagten aufrechthält, stellen die Beklagten nicht in Abrede (vgl. S. 6 f des Schriftsatzes vom 25.4.2024), die gegenbeweislich Zeugenbeweis angeboten haben. Ob der Vortrag der Klägerin richtig ist und im Ergebnis eine Haftung der Beklagten zu 1) bis 4) trägt, erfordert eine umfassende Würdigung des Parteivorbringens einschließlich des von den Parteien zur Akte gereichten Beweismaterials und ist vor diesem Hintergrund nicht schon im Rahmen der internationalen Zuständigkeit, sondern erst im Rahmen der Sachprüfung zu prüfen. Die Einwände der Beklagten sind insgesamt nicht so gewichtig, dass die Annahme der internationalen Zuständigkeit bereits auf der Ebene der Schlüssigkeitsprüfung scheitert.
84Anderes folgt nicht aus der Entscheidung BGH, Beschluss vom 13. September 2022 - XI ZR 515/21 -, juris, auf die sich die Beklagten berufen. In dieser Entscheidung ging es um die Auswirkungen des GlStV auf das Verhältnis zwischen Zahlungsdienstleister und Spieler, das hier nicht streitgegenständlich ist.
856)
86Eine internationale Zuständigkeit für unerlaubte Handlungen besteht auch hinsichtlich der Beklagten zu 5).
87Insoweit ist die EuGVVO nicht anwendbar. Gem. Art. 67 Abs. 1 lit a des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union gelten die Zuständigkeitsbestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 für vor Ablauf der Übergangszeit eingeleitete gerichtliche Verfahren. Der Übergangszeitraum endete am 31.12.2020 (Art. 126 des Austrittsabkommens). Das Abkommen gilt nach seinem Artikel 3 Absatz 1 lit a auch für Gibraltar. Das streitgegenständliche Verfahren wurde nach diesem Stichtag eingeleitet. Dementsprechend bestimmt sich die internationale Zuständigkeit hier in Ermangelung einschlägiger völkerrechtlicher Verträge nach nationalem Recht (vgl. Art. 6 EuGVVO; vgl. LG Regensburg, Urteil vom 17.11.2023, 45 O 1022/22). Insbesondere ist das Vereinigte Königreich bislang nicht dem Luganer Übereinkommens vom 16. September 1988 rechtswirksam beigetreten.
88Die internationale Zuständigkeit hinsichtlich der Beklagten zu 5) folgt hier aber aus § 32 ZPO.
89Auch im Rahmen der Prüfung der internationalen Zuständigkeit entsprechend § 32 ZPO genügt es, dass die Klägerin die nach dem insoweit maßgeblichen deutschen Recht deliktischen Ansprüche aus §§ 823, 826, 831 BGB schlüssig behauptet. Die ihnen zugrunde liegenden Tatsachen sind sowohl im Rahmen der Zulässigkeit als auch für die Begründetheit der Klage notwendigerweise erheblich. Ihr tatsächliches Vorliegen wird erst im Zusammenhang mit der Begründetheit der klägerischen Ansprüche geprüft (so genannte doppelrelevante Tatsachen). Es müssen daher für die internationale Zuständigkeit (nur) konkrete Tatsachen vorgetragen werden, die - ihre Richtigkeit unterstellt - bei zutreffender rechtlicher Würdigung alle Tatbestandsmerkmale der Deliktsnorm erfüllen (BGH, Urteil vom 29. Juni 2010 - VI ZR 122/09 -, juris Rn. 8).
90Auch Ansprüche nach § 823 Abs. 2 BGB fallen in den Anwendungsbereich von § 32 ZPO (vgl. Zöller/Schultzky, ZPo, 33. Aufl. § 32 Rn. 5). Die Regelungen in § 4 Abs. 1, 4 und 5, § 4a Abs. 1, § 10a Abs. 2 und 3 GlüStV 2012 stellen ein gesetzliches Verbot im Sinn des § 134 BGB dar (BGH, EuGH-Vorlage vom 25. Juli 2024 - I ZR 90/23 -, juris Rn. 11). Bei den Vorschriften im GlüStV handelt es sich um Schutzgesetze im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB (BGH, EuGH-Vorlage vom 25. Juli 2024 - I ZR 90/23 -, juris Rn. 61 f).
91Der Begehungsort der von den Klägern behaupteten unerlaubten Handlungen liegt im Inland, wenn der behauptete Schaden im Inland eingetreten ist (BGH, Urteil vom 29. Juni 2010 - VI ZR 122/09 -, juris Rn. 11). Insoweit gelten die Ausführungen oben sinngemäß. Die bloße technische (im Gegensatz zur „bestimmungsgemäßen“) Abrufbarkeit einer Internetseite genügt zwar bei Internetdelikten ggf. für sich betrachtet nicht als Begehungsort (Schultzky in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 32 ZPO, Rn. 20.10).
92Vorliegend war der Internetauftritt der Beklagten zu 5) jedoch gemäß seiner zielgerichteten Bestimmung (vgl. Sabine Eymelt-Niemann in: Kern/Diehm, ZPO, 2., neu bearbeitete und wesentlich erweiterte Auflage, § 32 ZPO Rn. 16) gerade in Deutschland und am Wohnort des Spielers abrufbar. Die Beklagte zu 5) hat ihre gewerbliche Tätigkeit auch auf die Bundesrepublik Deutschland ausgerichtet. So zahlte sie ebenfalls für die von ihr in Deutschland angebotenen Glücksspiele auch nach eigenem Vortrag alle in Deutschland anfallenden Steuern (S. 14 des Schriftsatzes vom 29.9.2022; Bl. 1879 d.A.). Sie beantragte wie die Beklagte zu 1) (vgl. S. 12 des Schriftsatzes vom 21.9.2022; Bl. 109 d.A.) bereits im Jahr 2012 eine bundesweite Sportwettenkonzession. Das Verfahren wurde vom Hessischen Ministerium des Innern und für Sport geführt. In dem betreffenden Konzessionsverfahren kam das zuständige Hessische Ministerium des Innern und für Sport zu dem Ergebnis, dass die Beklagte zu 5) alle Voraussetzungen einer Konzessionserteilung erfüllt und kündigte die Erteilung einer Konzession an. Hinzu kommt, dass die zu den Akten gereichten AGB der Beklagten zu 5) auf Deutsch verfasst waren. Daraus ergibt sich, dass die Tätigkeit der Beklagten zu 5) auf den deutschen Markt bestimmungsgemäß ausgerichtet war.
93Jedenfalls bei einer Gesamtschau dieser Umstände ist auch in Bezug auf die Beklagte zu 5) der Anwendungsbereich von § 32 ZPO eröffnet.
94Dabei kann hinsichtlich aller Beklagter offen bleiben, ob eine internationale Zuständigkeit auch dann gegeben wäre, wenn die betreffenden Webseiten nicht bestimmungsgemäß auf den deutschen Markt ausgerichtet wären.
957)
96Die internationale Zuständigkeit für unerlaubte Handlungen zieht nicht - kraft Sachzusammenhangs - eine Zuständigkeit auch für nicht deliktische Ansprüche nach sich (BGH, Urteil vom 29. Juni 2010 - VI ZR 122/09 -, juris Rn. 12).
978)
98Ob das Landgericht (bei der hier gegebenen internationalen Zuständigkeit) seine örtliche Zuständigkeit zu Recht angenommen hat, ist gem. § 513 Abs. 2 ZPO nicht zu prüfen. Doch ist auch insoweit kein Fehler des Landgerichts ersichtlich. Die sachliche Zuständigkeit ist ebenfalls gegeben.
999)
100Eine Aussetzung des Verfahrens in entsprechender Anwendung von § 148 Abs. 1 ZPO im Berufungsverfahren über das Zwischenurteil erscheint dem Senat nicht zweckmäßig, da bislang lediglich die Frage der Zuständigkeit des Landgerichts geprüft wurde. Wenn der Senat das Verfahren aussetzen würde, würde er es nach Fortfall des Aussetzungsgrundes zum Zwecke der Sachprüfung an das Landgericht zurückgegeben. Eine Aussetzung in derzeitigen Verfahrensstadium würde deswegen hier im Ergebnis zu einer Verzögerung des Verfahrens führen, der kein Vorteil gegenüberstünde, der die Verzögerung aufwöge.
10110)
102Die Kostenentscheidung richtet sich bei erfolglosem Rechtsmittel nach § 97 ZPO, ansonsten bleibt sie der Schlussentscheidung vorbehalten (Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 280 ZPO Rn. 8).
103Der Streitwert des Zwischenurteils entspricht hier dem der Hauptsache, denn der Zwischenstreit kann ggf. (d.h. im Falle einer Verneinung der internationalen Zuständigkeit) zum Endurteil führen (vgl. Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 280 ZPO Rn. 11).
104Eine Divergenz zu Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte ist dem Senat nicht bekannt und ergibt sich auch nicht aus der Auflistung von Gerichtsentscheidungen hierzu im Schriftsatz der Beklagten vom 2.11.2023 und vom 15.11.2023. Eine solche Divergenz würde ggf. einer Entscheidung im Beschlusswege nach § 522 entgegenstehen; in diesem Fall müsste mündlich verhandelt werden. Soweit in der Rechtsprechung ggf. eine internationale Zuständigkeit nach Art. 18 Abs. 1, 17 EuGVVO, eine internationale Zuständigkeit für vertragliche Ansprüche und eine internationale Zuständigkeit für Bereicherungsansprüche verneint wurde, betrifft dies nicht den Streitfall, in dem es um Ansprüche wegen unerlaubter Handlung geht (s.o.). Eine internationale Zuständigkeit für Ansprüche aus unerlaubter Handlung nach Art. 7 Nr. 2 EuGVVO wurde in dem von der Klägerin vorgelegten Urteil des OLG Köln im Verfahren 19 U 51/22 (Anlage K24) OLG und im Verfahren Stuttgart, Urteil vom 24. Mai 2024 - 5 U 101/23 -, (juris Rn. 36 ff) angenommen. Die Revision wurde jeweils nicht unter dem Gesichtspunkt der internationalen Zuständigkeit zugelassen. Daraus ergibt sich, dass auch diesen Gerichten keine divergierende Entscheidung eines Oberlandesgerichts bekannt war. Es liegt auch keine Divergenz zu dem von den Beklagten vorgelegten Beschluss vom 14.5.2024 im Verfahren OLG Hamm, I-14 U 6/24, vor (Anlage B111). In diesem ging es um die Aussetzung eines Verfahrens; zudem ist das Verfahren soweit ersichtlich nicht abgeschlossen. Die von den Beklagten zitterte Entscheidung OLG Hamm, Beschluss v. 4. Juli 2024, Az. I-29 U 3/24, liegt dem Senat nicht vor. Da sie aber nach dem Vortrag der Beklagten der Entscheidung im Verfahren I-14 U 6/24 entspricht (S. 4 der Berufungsbegründung), ergibt sich auch daraus keine Divergenz. Auf die von den Beklagten genannten österreichischen Urteile kommt es im Rahmen der Divergenzprüfung nicht an.
105Auf den Hinweisbeschluss vom 13.08.2024 wurde die Klage zurückgenommen.