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Oberlandesgericht Hamm, 2 SAF 4/24

Datum:
22.05.2024
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
2. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 SAF 4/24
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2024:0522.2SAF4.24.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Dortmund, 106 F 992/21
Normen:
§ 17a GVG
Leitsätze:

Die Selbstbindung des Gerichs an die Bejahung seiner funktionellen Zulässigkeit für die Entscheidung über eine nach § 767 ZPO erhobene Vollstreckungsabwehrklage kann auch konkludent durch eine im Eilverfahren getroffene Vorabentscheidung über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 769 ZPO erfolgen.

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der am 11.2.2021 erlassene Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hagen aufgehoben.

Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten für das Beschwerdeverfahren trägt die Klägerin.

Der Beschwerdewert wird auf 19.000 € festgesetzt.

 
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