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Die Selbstbindung des Gerichs an die Bejahung seiner funktionellen Zulässigkeit für die Entscheidung über eine nach § 767 ZPO erhobene Vollstreckungsabwehrklage kann auch konkludent durch eine im Eilverfahren getroffene Vorabentscheidung über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 769 ZPO erfolgen.
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der am 11.2.2021 erlassene Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hagen aufgehoben.
Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten für das Beschwerdeverfahren trägt die Klägerin.
Der Beschwerdewert wird auf 19.000 € festgesetzt.
Gründe
2I.
3Die Beteiligten streiten um die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus verschiedenen notariellen Urkunden, denen jeweils eine Grundschuldbestellung zugrunde liegt und um die Zahlung von Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung. Die Antragsgegnerin ist die Schwester des von der Antragstellerin getrenntlebenden Ehemannes, dessen Insolvenzverfahren am 12.10.2017 mangels Masse ohne Schlussverteilung aufgehoben worden ist. In den Jahren 2016 und 2018 wurden wegen mehrerer - aufgrund von zwischen den Eheleuten geschlossenen Treuhandverträgen - von der Antragstellerin für ihren Ehemann erworbener Grundstücke Grundschuldbriefe zugunsten des Ehemannes erstellt, welche später, zuletzt am 28.5.2020, sukzessive von diesem an die Antragsgegnerin abgetreten worden sind.
4Nachdem die Antragsgegnerin aus den vorbezeichneten Urkunden die Zwangsvollstreckung gegen die Antragstellerin betrieben hat, hat diese mit Klageschrift vom 23.9.2020 vor dem Landgericht Münster eine Vollstreckungsabwehrklage gem. § 767 ZPO gegen die Antragsgegnerin erhoben und zugleich die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung beantragt. Zur Begründung ihres Anspruchs hat sie ausgeführt, die den Urkunden zugrunde liegenden Grundschuldbestellungen seien unwirksam, da sie in sittenwidriger Weise zustande gekommen seien. Den den Grundstückskäufen zugrunde liegenden Treuhandabreden habe eine Verabredung zwischen den Eheleuten zugrunde gelegen, wonach die Antragstellerin die Grundstücke für den Ehemann, der wirtschaftlicher Eigentümer werden sollte, erworben habe, um so die Grundstücke der Insolvenzmasse zu entziehen. Dabei sei beabsichtigt gewesen, unter Umgehung der Insolvenz einen Immobilienbestand aufzubauen und Mieteinnahmen zu realisieren, ohne dass die Insolvenzverwaltung von diesen Machenschaften Kenntnis erhalten würde.
5Nachdem das Landgericht Münster unter Berufung auf seine örtliche Unzuständigkeit das Verfahren mit Verfügung vom 13.10.2020 formlos an das Landgericht Hagen abgegeben hat, hat das Landgericht Hagen mit Beschluss vom 26.11.2020 den Antrag der Klägerin auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus den im Klageantrag genannten Urkunden zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Klage nach dem bisherigen Sachvortrag der Klägerin keine hinreichenden Erfolgsaussichten beschieden seien und dass es an einer offensichtlichen Sittenwidrigkeit der streitgegenständlichen Grundschuldbestellungen und der Vollstreckung hieraus fehle, die die Einstellung der Zwangsvollstreckung rechtfertigen könne; letztlich habe die Klägerin auch nicht hinreichend zu den drohenden irreparablen Schäden im Hinblick auf das Vollzugsinteresse der Beklagten vorgetragen. Daraufhin hat die Klägerin ihren Sachvortrag mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 29.12.2020 ergänzt und erneut die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus den im Antrag bezeichneten Urkunden begehrt. Mit den Beteiligten zugestellte Beschluss vom 13.1.2021 hat das Landgericht darauf hingewiesen, dass es seine funktionelle Zuständigkeit gem. den §§ 23 I 1 Nr. 1 GVG, 111 Nr. 10, 112 Nr. 3, 266 I Nr. 3 FamFG nicht für gegeben erachte, da es sich bei dem streitgegenständlichen Anspruch um eine familienrechtliche Angelegenheit handeln würde. Durch Beschluss vom selben Tage hat es den erneuten Antrag der Klägerin auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung zurückgewiesen. Durch weiteren Beschluss vom 11.2.2021 hat es auf den mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 1.2.2021 gestellten Antrag der Klägerin, mit welchem sie hilfsweise die Verweisung an das funktional zuständige Gericht beantragt und erneut die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung begehrt hat, die Zwangsvollstreckung aus den im Klageantrag bezeichneten Urkunden einstweilen eingestellt. Gleichzeitig hat es mit den Beteiligten zugestelltem Beschluss vom selben Tage die eigene funktionelle Zuständigkeit verneint und das Verfahren von Amts wegen an das Amtsgericht – Familiengericht - Dortmund verwiesen, bei welchem auch das Scheidungsverfahren der Antragstellerin und ihres Ehemannes anhängig ist.
6Gegen den - dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 19.2.2021 zugestellten - Verweisungsbeschluss richtet sich die am 5.3.2021 beim Landgericht Hagen eingegangene sofortige Beschwerde der Beklagten, mit der sie rügt, bei dem streitgegenständlichen Verfahren handele es sich nicht um eine Familiensache i. S. d. § 266 I Nr. 3 FamFG. Jedenfalls sei nicht nachvollziehbar, dass das Landgericht nach dem Erlass mehrerer Beschlüsse über die Frage der Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem im Klageantrag bezeichneten Urkunden, in denen es seine funktionelle Zuständigkeit offensichtlich bejaht habe, nunmehr von seiner funktionellen Unzuständigkeit ausgehe. Zugleich hat sie Beschwerde gegen die vom Landgericht beschlossene einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus den in der Klageschrift bezeichneten Urkunden eingelegt.
7Die Klägerin verteidigt die Entscheidung des Landgerichts Hagen zur Verweisung des Rechtsstreits an das Amtsgericht – Familiengericht – Dortmund wegen funktioneller Unzuständigkeit mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 8.4.2024.
8Nachdem das Amtsgericht Dortmund die ihm am 23.11.2021 übersandten Akten zunächst formlos an das Landgericht Hagen zurückgesandt hatte, hat das Landgericht Hagen den sofortigen Beschwerden der Beklagten gegen die Beschlüsse auf Einstellung der Zwangsvollstreckung und Verweisung des Verfahrens an das Amtsgericht – Familiengericht – Dortmund mit Beschluss vom 8.4.2021 nicht abgeholfen und die Vorlage der Sache an das Oberlandesgericht Hamm zur Entscheidung über die Beschwerden verfügt. Nachdem das Verfahren dem 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm zur Entscheidung über die Beschwerde gegen die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung vorgelegt worden ist und die Beklagte ihre Beschwerde im Verfahren 5 W 51/21 auf Anregung des Senats zurückgenommen hat, sind die Akten zunächst an das Landgericht Hagen zurückgesandt und von dort an das Amtsgericht Dortmund weitergeleitet worden. Eine Vorlage an den Senat zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde gegen den Verweisungsbeschluss ist nicht erfolgt. Nachdem das Amtsgericht Dortmund mit Verfügung vom 1.12 2022 auf eine Sachstandsanfrage des Klägervertreters mitgeteilt hatte, dass es das Verfahren wegen der Vielzahl vorrangiger Kindschaftssachen nicht fördern könne, hat es die Förderung des Verfahrens nach einer erneuten Mitteilung vom 27.2 2024 wieder aufgenommen und die Übersendung der Akten am 13.3 2024 zur Entscheidung über die funktionelle Zuständigkeit an den Senat veranlasst.
9II.
10Die gem. § 17a IV 3, VI GVG statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig. Sie ist insbesondere innerhalb der Frist der §§ 17a IV 3 GVG, 113 I 2 FamFG, 569 I 1 ZPO eingelegt worden.
11Sie ist auch begründet. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei den geltend gemachten Ansprüchen der Klägerin auf Erklärung der Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung und auf Zahlung von Schadensersatz um abgetretene Ansprüche miteinander verheirateter Personen im Zusammenhang mit der Trennung oder Scheidung handelt, die gem. § 266 I Nr. 3 FamFG als sonstige Familiensache gem. den §§ 23b I GVG, 111 Nr. 10 FamFG in die funktionelle Zuständigkeit der Familiengerichte fallen. Einer solchen Bewertung bedarf es nicht, weil die Zuständigkeitsfrage bereits mit Wirkung für das Hauptsacheverfahren im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 759 ZPO rechtskräftig entschieden worden ist.
12Dabei ist zu berücksichtigen, dass das mit der Sache befasste Gericht nicht nur an seine die funktionelle Zuständigkeit verneinende Entscheidung gem. § 17a I GVG, sondern gem. § 17a III 1 GVG auch an seine die funktionelle Zuständigkeit bejahende Entscheidung gebunden ist (vgl. Zöller-Lückemann, ZPO, 35. Aufl., GVG § 17a, Rn. 7; Kern/Diem-Eymelt-Niepmann, ZPO, 2. Aufl., GVG § 17a Rn. 4, 10 m. w. N.) und dass aufgrund der die Zulässigkeit des Rechtswegs bejahenden Entscheidung des Landgerichts Hagen in seinem Beschluss über die Zurückweisung des Antrags auf vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus den in der Klageschrift bezeichneten Urkunden vom 26.11.2020 eine Selbstbindung eingetreten ist, mit der Folge, dass eine Verneinung seiner funktionellen Zuständigkeit und die Verweisung an das Amtsgericht – Familiengericht – Dortmund mit Beschluss vom 11.2.2021 nicht mehr in Betracht kam.
13a) Dem steht nicht entgegen, dass der Beschluss vom 26.11.2020 keine ausdrückliche Erklärung zur funktionellen Zuständigkeit des Landgerichts Hagen enthält, denn die den Rechtsweg bejahende Vorabentscheidung i. S. d. § 17a III 1 GVG kann auch konkludent erfolgen (vgl. Kern/Diem-Eymelt-Niepmann, a. a. O.). Das ist hier geschehen, denn die Zurückweisung des Antrags der Klägerin auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung wegen fehlender Erfolgsaussichten ihres Antrags in der Hauptsache enthält unausgesprochen als notwendige Voraussetzung die verbindliche Annahme der Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs (vgl. auch: OLG Dresden, Beschluss v. 11.11.2011 – 4 W 1075/11 – MDR 2012, 246, zit. n. juris, Rn. 7). Andernfalls hätte keine Veranlassung für das Landgericht bestanden, über den Eilantrag der Klägerin auf der Grundlage der Erfolgsaussichten des Hauptsacheantrags zu entscheiden.
14Der Annahme einer konkludenten Bejahung seiner funktionellen Zuständigkeit steht nicht entgegen, dass das Landgericht mit Beschluss vom 13.1.2021 auf die von ihm angenommene funktionelle Unzuständigkeit hingewiesen hat, denn der Hinweis ist erst mehrere Wochen nach dem Erlass des Beschlusses vom 26.11.2020 erfolgt, was dafür spricht, dass das Landgericht im Zeitpunkt des Erlasses seiner ersten Entscheidung über die Zurückweisung des Antrags auf Einstellung der Zwangsvollstreckung von seiner funktionellen Zuständigkeit ausgegangen ist. Der Hinweis vom 13.1.2021 hat daher lediglich zur Folge, dass den weiteren Beschlüssen des Landgerichts zur Frage der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung vom 13.1.2021 und vom 11.2.2021 keine Bestätigung der bereits bejahten Rechtswegzuständigkeit im Wege der Vorabentscheidung entnommen werden kann.
15b) Die Bindungswirkung der den Rechtsweg bejahenden Vorabentscheidung entfällt auch nicht deswegen, weil die Entscheidung im Eilverfahren nach § 769 ZPO erfolgt ist. Insoweit schließt sich der Senat der überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur an, wonach auch die im Eilverfahren getroffene Entscheidung Bindungswirkung i. S. d. § 17a GVG für das Klageverfahren in der Hauptsache entfaltet (zum Meinungsstand vgl. OLG Dresden, Beschluss v. 11.11.2011 – 4 W 1075/11 – a. a. O., Rn. 8 m. w. N.). Dafür spricht, dass die Bejahung des Rechtswegs und der Zuständigkeit eine derart allgemeine Voraussetzung für jede gerichtliche Entscheidung darstellt, dass eine Unterscheidung zwischen verschiedenen Verfahrensarten (Eilverfahren und Hauptsacheverfahren) keinen Sinn ergibt, zumal der Antrag auf Unzulässigkeitserklärung der Zwangsvollstreckung und auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung denselben Lebenssachverhalt betreffen und in einem einheitlichen Verfahren zur Entscheidung durch das Gericht gestellt worden sind. Dass der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung lediglich auf eine vorläufige Regelung abstellt, hat für die Zuständigkeitsbestimmung daher keine Bedeutung. Das entspricht auch dem Sinn und Zweck der Regelung in § 17a GVG, der darauf gerichtet ist, den Parteien einen meist ebenso unergiebigen wie langen Streit über den richtigen Rechtsweg zu vereinfachen und zu verkürzen und zu verhindern, dass ein Prozess über mehrere Instanzen geführt wird, ehe die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs verbindlich feststeht (vgl. BT-Drucks. 11/7030, S. 36). Diese Erwägungen gelten in gleicher Weise auch für das Verhältnis zwischen Eilverfahren und Hauptsacheverfahren jedenfalls dann, wenn sie – wie hier – nicht zeitversetzt in voneinander unabhängig geführten Verfahren geltend gemacht werden. Insoweit besteht ein erhebliches Interesse der Klägerin, bereits bei der Entscheidung über ihren Eilantrag auf vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 769 ZPO die Frage der Rechtswegzuständigkeit bindend geklärt zu wissen, um nicht im Hauptsacheverfahren Gefahr zu laufen, dass das Rechtsverhältnis in materieller Hinsicht von dem Gericht, an welches die Sache verwiesen worden ist, anders beurteilt und entschieden wird, als durch das verweisende Gericht, welches über ihren Eilantrag entschieden hat (vgl. auch: OLG Dresden, Beschluss v. 11.11.2011 – 4 W 1075/11 – a. a. O.).
16c) Eine andere Bewertung der Frage der konkludenten Zuständigkeitsbestimmung durch Vorabentscheidung des Landgerichts im Beschluss vom 26.11.2020 käme nur dann in Betracht, wenn einerseits eine große Eilbedürftigkeit bestanden hätte und anderseits die Rechtsweg- oder Zuständigkeitsprüfung die Beantwortung schwieriger - möglicherweise rechtsgrundsätzlicher – Fragen voraussetzt hätte, die es im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes erfordert hätten, dass das mit der Sache befasste Gericht die Rechtswegzuständigkeit nur vorläufig bejaht, um in angemessener Zeit zu einer Sachentscheidung über den Eilantrag vordringen zu können. In einem solchen Fall kann die konkludente Bejahung der Rechtswegzuständigkeit durch die Eilentscheidung des mit der Sache befassten Gerichts mit Wirkung für das Hauptsacheverfahren ausnahmsweise nicht angenommen werden (vgl. Bay. Verwaltungsgerichtshof, Beschluss v. 29.7.2002 – 20 A 02.40066 – NVwZ-RR 2003, 74, zit. n. juris, Rn. 10). Dafür bestehen jedoch keine Anhaltspunkte. Die Zuständigkeitsprüfung des Landgerichts war – wie sich aus dem Inhalt des Hinweisbeschlusses vom 13.1.2021 ergibt, nicht mit besonderen Schwierigkeiten im Hinblick auf die Feststellung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 266 I Nr. 3 FamFG verbunden. Es waren auch keine ungeklärten Rechtsfragen zu beantworten. Hinzu kommt, dass das Landgericht mit seinem – seine Rechtswegzuständigkeit konkludent bejahenden – Beschluss vom 26.11.2020 den Antrag der Klägerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Einstellung der Zwangsvollstreckung zurückgewiesen und damit zu erkennen gegeben hat, dass es ihrem Antrag ein besonderes Eilbedürfnis nicht zuschreibt. Hätte es im Zeitpunkt des Erlasses seines Beschlusses eine eigene Rechtswegzuständigkeit nicht angenommen, wäre dem Interesse der Klägerin an der von ihr begehrten Eilentscheidung in gleicher Weise Rechnung getragen worden, wenn das Landgericht die Entscheidung über den Eilantrag einem anderen – von ihm für zuständig gehaltenen – Gericht überlassen hätte.
17III.
18Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren sind mit Blick auf die unrichtige Sachbehandlung durch das Landgericht nicht zu erheben (§ 21 I 1 GKG). Die Auferlegung der außergerichtlichen Kosten auf die Klägerin folgt aus § 91 I ZPO; die Regelung des § 17b II 1 GVG gilt für das Rechtsmittelverfahren nicht (vgl. Wieczorek/Schütze-Schreiber, ZPO, 5. Aufl., ZPO, GVG § 17a, Rn. 21, Zöller-Lückemann a.a.o. § 176 GVG Rn4 m.N.N.). Der Gegenstandswert für die Beschwerde bemisst sich nach einem Bruchteil des Wertes der Hauptsache.