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Oberlandesgericht Hamm, 2 ORs 63/23

Datum:
01.02.2024
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 ORs 63/23
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2024:0201.2ORS63.23.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bochum, 14 NBs 30/23
 
Tenor:

1.       Das angefochtene Urteil wird dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte der Nötigung in fünf tateinheitlich begangenen Fällen schuldig ist und zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 60,- € verurteilt wird.

2.       Die weitergehende Revision wird – unter Aufrechterhaltung des angefochtenen Urteils im Übrigen – einstimmig als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen weitergehenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

3.       Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

 
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