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Oberlandesgericht Hamm, 26 U 198/23

Datum:
10.09.2024
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
26. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
26 U 198/23
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2024:0910.26U198.23.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Detmold, 04 O 112/22
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 23. November 2023 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Detmold abgeändert.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld von 10.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. August 2020 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin zukünftige materielle und immaterielle Schäden zu ersetzen, letztere soweit sie derzeit nicht vorhersehbar sind, welche ihr aufgrund der fehlerhaften Behandlung durch die Beklagten im Klinikum J. in I. in der Zeit vom 24.07.2019 bis 26.07.2019 noch entstehen werden, soweit diese nicht bereits kraft Gesetzes auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder noch übergehen werden.

Die Beklagten werden weiter als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 887,03 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.08.2020 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten auferlegt.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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