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Oberlandesgericht Hamm, 26 U 183/23

Datum:
13.09.2024
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
26. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
26 U 183/23
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2024:0913.26U183.23.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 4 O 171/20
Schlagworte:
Blasenstörung als Hinweis auf ein Cauda-equina-Syndrom
Normen:
§§ 630a, 280, 823, 253 BGB
Leitsätze:

Gibt ein Patient bei Beschwerden an der Lendenwirbelsäule eine Blasenstörung an, sind umgehend weitere Untersuchungen durchzuführen. Bei der Annahme eines Cauda-equina-Syndroms ist der Patient umgehend zu operieren. Wird nicht umgehend operiert, kann das als grober Behandlungsfehler gewertet werden. Für Sensibilitätsstörungen im Bereich der Blase und des Darms kann ein Schmerzensgeld von 75.000 € angemessen sein.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 17. Oktober 2023 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 75.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.08.2020 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeden materiellen und nicht absehbaren immateriellen Schaden aus der fehlerhaften Behandlung im Haus der Beklagten in der Zeit vom 00.00.2015 bis 00.00.2015 zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
Gründe:I.1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 II.71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 113 114 115 116 117 118 119 120 121 122 123 124 125 126 127 128 129 130 III.131 132 133 134
 

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