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Oberlandesgericht Hamm, 24 W 5/24

Datum:
18.04.2024
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
24. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
24 W 5/24
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2024:0418.24W5.24.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 212 OH 5/21
Schlagworte:
Beschwerdeentscheidung, Beschwerdeverfahren, Kostenentscheidung, selbständiges Beweisverfahren, Zeitpunkt
Normen:
ZPO § 494a Abs. 2 Satz 1; § 567; § 572 Abs. 2 Satz 1
Leitsätze:

1. Eine Kostenentscheidung gemäß § 494a Abs. 2 Satz 1 ZPO kommt in einem selbständigen Beweisverfahren dann nicht in Betracht, wenn die Hauptsacheklage zwar nicht innerhalb der gemäß § 494a Abs. 1 ZPO gesetzten Frist, aber noch vor Erlass der Kostenentscheidung erhoben wird.

2. Dies gilt auch dann, wenn die Hauptsacheklage erst während des wegen der Kostenentscheidung durchgeführten Beschwerdeverfahrens vor Erlass der Beschwerdeentscheidung erhoben wird. Die Kostenentscheidung ist dann auf die Beschwerde hin aufzuheben und der Kostenantrag zurückzuweisen (Anschluss an OLG Köln, Beschuss vom 04.01.2022 – 11 W 50/21, NJW 2022, 1537 und LG Lübeck, Beschluss vom 31.03.2021 – 7 T 127/21, NZBau 2021, 791).

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsteller werden der Beschluss der 12. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 29.11.2023 aufgehoben und der Antrag des Antragsgegners zu 1 auf Erlass einer Kostenentscheidung gemäß § 494a Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner zu 1.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 
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