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Oberlandesgericht Hamm, 21 U 60/22

Datum:
26.11.2024
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
21. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
21 U 60/22
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2024:1126.21U60.22.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 4 O 111/21
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung ihrer weitergehenden Berufung das am 27.01.2022 verkündete Urteil des Landgerichts Essen - 4 O 111/21 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.070,15 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 4.831,40 € seit dem 20.08.2020 sowie aus 3.238,75 € seit dem 01.01.2021 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung der Klägerin zustehender Ansprüche wegen Mängeln der im November 2009 ausgeführten Dachsanierung bei dem Objekt O.-straße 00 in L. gegen den Dachdecker U. J., B.-straße 00, H..

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die für die Beseitigung folgender Mängel am Dach des Objekts O.-straße 00 in L. bis zu einem Netto-Betrag von 3.238,75 € anfallende Umsatzsteuer nach Vorlage einer umsatzsteuerpflichtigen Rechnung zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung der Klägerin zustehender Ansprüche wegen Mängeln der im November 2009 ausgeführten Dachsanierung bei dem Objekt O.-straße 00 in L. gegen den Dachdecker U. J., B.-straße 00, H.:

       Fehlerhafte seitliche Anschlüsse der Dachgauben,

       Fehlerhafte Anschlüsse der Zinkfensterbänke an die Fensterrahmen und die Rollladenführungsschienen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 74 % und die Beklagte 26 %, mit Ausnahme der Kosten, die durch die Anrufung des unzuständigen Amtsgerichts Essen-Steele entstanden sind; diese Kosten trägt die Klägerin allein.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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