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Auf die Berufung der Beklagten wird das am 22.03.2023 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Hagen (10 O 170/21) abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.337,99 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.02.2021 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 337,07 € zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 16 % und die Beklagte 84 %. Von den Kosten der Berufung tragen der Kläger 14 % und die Beklagte 86 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
2I.
3Die Parteien streiten um Ansprüche aus einer Vollkaskoversicherung.
4Der Kläger war Eigentümer eines am 00.10.2019 zugelassenen Elektroautos vom Typ G. K., dessen Batterie von der G. Bank geleast war. Fahrzeug und Batterie sind bei der Beklagten bei einer Selbstbeteiligung von 300 € kaskoversichert. Der Kaskoversicherungsvertrag unterliegt den AKB 9.2019 (nachfolgend: AKB; Bl. 64 ff. der elektronischen Gerichtsakte zweiter Instanz). Die maßgeblichen Bestimmungen lauten (auszugsweise):
5A.2.5.1 Was zahlen wir bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust?
6Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert
7A.2.5.1.1 Bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust des Fahrzeugs zahlen wir den Wiederbeschaffungswert unter Abzug eines vorhandenen Restwerts des Fahrzeugs. […]
8A.2.5.1.3 Wir zahlen die über den Wiederbeschaffungswert hinausgehende Kaufwert-/ Neupreisentschädigung nur in der Höhe, in der gesichert ist, dass die Gesamtentschädigung innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Feststellung für die Reparatur des Fahrzeugs oder den Erwerb eines anderen Fahrzeugs verwendet wird.
9[…]
10A.2.5.1.6 Wiederbeschaffungswert ist der Preis, den Sie für den Kauf eines gleichwertigen gebrauchten Fahrzeugs am Tag des Schadenereignisses bezahlen müssen.
11A.2.5.1.7 Restwert ist der Veräußerungswert des Fahrzeugs im beschädigten oder zerstörten Zustand.
12A.2.5.1.8 Neupreis ist der Betrag, der für den Kauf eines neuen Fahrzeugs in der Ausstattung des versicherten Fahrzeugs aufgewendet werden muss. Wird der Typ des versicherten Fahrzeugs nicht mehr hergestellt, gilt der Preis für ein vergleichbares Nachfolgemodell. Maßgeblich ist jeweils die unverbindliche Empfehlung des Herstellers am Tag des Schadenereignisses abzüglich orts- und marktüblicher Nachlässe.
13[…]
14A.2.5.3 Was zahlen wir bei Beschädigung?
15[…]
16Abschleppen / Bergen
17A.2.5.3.3 Ist Ihr Fahrzeug auf Grund einer Beschädigung nicht mehr fahrbereit, ersetzen wir die Kosten für die Bergung und / oder das Abschleppen vom Schadenort bis zur nächstgelegenen für die Reparatur geeigneten Werkstatt, wenn nicht ein Dritter Ihnen gegenüber verpflichtet ist, die Kosten zu übernehmen. Die Kosten werden auf die Obergrenzen gemäß A.2.5.3.1 angerechnet.
18A.2.5.3.4 Die Entschädigungsleistung für Akkus von Fahrzeugen mit (ganz oder teilweise) elektrischer Antriebsart richtet sich nach der Anzahl der Betriebsjahre des Akkus. Wir ziehen im 1. und 2. Betriebsjahr vom Kaufpreis einen Abzug „neu für alt“ in Höhe von je 15 % ab. Ab dem 3. Betriebsjahr nehmen wir für jedes weitere angefangene Betriebsjahr einen weiteren Abzug von 10 % vor.
19[…]
20A.2.10 Zusätzlicher Versicherungsschutz für Akkumulatoren von Elektro-Pkw, soweit für diese eine Vollkaskoversicherung vereinbart wurde
21Was ist ein Akkumulator?
22A.2.10.1 Ein Akkumulator (Akku) ist ein wiederaufladbarer Speicher für elektrische Energie und dient zum Antrieb Ihres Elektrofahrzeugs.
23Welche Ereignisse sind versichert?
24A.2.10.2 Der Akku eines Elektro-Pkw (ausgenommen Mietwagen, Taxen und Selbstfahrervermiet-Pkw) ist über die in der Teilkasko (A.2.2.1) und Vollkasko (A.2.2.2) beschriebenen Schadenereignisse hinaus gegen jede Beschädigung, Zerstörung oder jeden Verlust durch alle Ereignisse versichert, denen der Akku ausgesetzt ist.
25Abzug neu für alt bei Akkumulatoren (Akkus)
26A.2.10.3 Die Entschädigungsleistung für den Pkw-Akku richtet sich nach A.2.5.3.4.“
27Am 00.12.2019 erlitt das versicherte Fahrzeug einen wirtschaftlichen Totalschaden. Der Wiederbeschaffungswert – und unstreitig (auch) der Neupreis – betrug für das Fahrzeug 24.000 €, wobei insoweit der sog. Herstelleranteil nach der zum Unfallzeitpunkt geltenden Richtlinie zur Förderung des Absatzes von elektrisch betriebenen Fahrzeugen (Umweltbonus) vom 28. Mai 2019 (BAnz AT 05.06.2019 B1) in Höhe von 2.000 € bereits mindernd in Abzug gebracht ist. Der Wiederbeschaffungswert für die Batterie betrug 7.000 €. Der Kläger leistete an die G. Bank volle Entschädigung wegen der Batterie. Es fielen Abschleppkosten in Höhe von 320,11 € an. Der Restwert des Fahrzeugs betrug 5.230 €. Die Beklagte regulierte 18.790,11 € für das Fahrzeug und 612,01 € für die Batterie.
28Der Kläger erwarb im Juli 2020 als Ersatzfahrzeug einen D. zu einem Preis von 44.840 €.
29Der Kläger hat die Beklagte erstinstanzlich auf Zahlung weiterer 6.387,00 € zuzüglich Nebenleistungen in Anspruch genommen. Das Landgericht hat der Klage hinsichtlich der Hauptforderung in Höhe von 6.187,99 € stattgegeben. Wegen des weitergehenden Sachverhalts, der erstinstanzlichen Anträge sowie der Begründung des Landgerichts wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen (Bl. 144 ff. der elektronischen Gerichtsakte erster Instanz).
30Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie ihren erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag weiterverfolgt. Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils
31die Klage abzuweisen.
32Der Kläger beantragt,
33die Berufung zurückzuweisen.
34Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands in dieser Instanz wird auf die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Der Senat hat Hinweise erteilt. Die Parteien haben einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zugestimmt.
35II.
36Die zulässige Berufung der Beklagten ist lediglich in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen unbegründet. Die Beklagte schuldet aus der Vollkaskoversicherung Entschädigung in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang.
371. Der Kläger ist – auch soweit er Entschädigung für die mitversicherte Batterie geltend macht – aktivlegitimiert. Hinsichtlich der gemieteten Batterie handelt es sich bei der Kaskoversicherung (auch) um eine Fremdversicherung (vgl. dazu eingehend für Leasingfahrzeuge OLG Hamm, Urteil vom 31. Oktober 2018 – 20 U 19/18 –, juris Rn. 31). Weil vorliegend das Sachinteresse der G. Bank vollständig gesichert ist, kann der Kläger auch insoweit die Entschädigungsleistung geltend machen und Zahlung an sich verlangen (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 31. Oktober 2018 – 20 U 19/18 –, juris Rn. 47 ff.). Im Übrigen hat die G. Bank auch die nach § 45 Abs. 2 und Abs. 3 VVG erforderlichen Zustimmungen erteilt (vgl. zu diesem Erfordernis OLG Hamm, Urteil vom 31. Oktober 2018 – 20 U 19/18 –, juris Rn. 42 ff.).
382. Zwischen den Parteien steht nicht in Streit, dass die Beklagte aufgrund der Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs nach Ziff. A.2.5.1.3 AKB die über den Wiederbeschaffungswert hinausgehende Neupreisentschädigung schuldet. „Neupreis“ ist nach Ziff. A.2.5.18 „der Betrag, der für den Kauf eines neuen Fahrzeugs in der Ausstattung des versicherten Fahrzeugs aufgewendet werden muss. […] Maßgeblich ist jeweils die unverbindliche Empfehlung des Herstellers am Tag des Schadenereignisses abzüglich orts- und marktüblicher Nachlässe.“ Insoweit ist ein Betrag von 24.000 € als Entschädigung zu Grunde zu legen:
39a) Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Wiederbeschaffungswert von 24.000 € brutto auch als bedingungsgemäßer „Neupreis“ zu Grunde gelegt werden kann. Der Herstelleranteil nach Ziff. 4 Spiegelstrich 5 der zum Unfallzeitpunkt geltenden Richtlinie zur Förderung des Absatzes von elektrisch betriebenen Fahrzeugen (Umweltbonus; nachfolgend: Richtlinie) vom 28. Mai 2019 (BAnz AT 05.06.2019 B1) ist bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes durch den Privatsachverständigen – wie zwischen den Parteien gleichfalls unstreitig ist – bereits in Abzug gebracht worden. Dies ist auch in der Sache zutreffend, weil der Herstelleranteil unmittelbar durch einen Abschlag vom Kaufpreis vorgenommen wird. Es handelt sich deshalb um einen „orts- und marktüblichen Nachlass“, sollte es nicht insoweit bereits daran fehlen, dass der Betrag in Höhe des Herstelleranteils nicht bedingungsgemäß „aufgewendet werden muss“.
40b) Der Bundesanteil von (seinerzeit) 2.000 € nebst AVA-Zuschuss in Höhe von 100 € nach Ziff. 4 Spiegelstrich 2 der Richtlinie ist nicht in Abzug zu bringen; der Leistungsanspruch des Klägers ist entstanden in voller Höhe von 24.000 EUR.
41aa) Zwar trifft es zu, dass der Kläger hierdurch in Höhe des Bundesanteils nebst AVA-Zuschuss bereichert wird. Er erhält ohne Abzug eine entsprechende Versicherungsleistung, obwohl er sowohl bei Erwerb des Unfallfahrzeugs als auch im Falle einer (fiktiven) Ersatzbeschaffung am Unfalltag eine entsprechende Förderung erlangt hat bzw. hätte erlangen können und deshalb durch die Versicherungsleistung ein Vermögensnachteil „entschädigt“ wird, der effektiv nicht besteht. Damit steht der Kläger besser, als er stünde, wäre das versicherte Fahrzeug nicht verunfallt.
42Im Versicherungsvertragsrecht gibt es indes keinen allgemeinen und zwingenden, die Neupreisversicherung einschränkenden Rechtssatz im Sinne eines Bereicherungsverbots. Maßgeblich ist vielmehr allein das konkrete Leistungsversprechen des Versicherers, das hier auf eine Versicherung zum Neupreis gerichtet ist und an dem er sich festhalten lassen muss. Der Versicherer kann im Gegenzug seine Interessen durch die Vereinbarung von Allgemeinen Versicherungsbedingungen mit bestimmten Anrechnungsvorschriften wahren (vgl. BGH, Urteil vom 30. September 2009 – IV ZR 47/09 –, juris Rn. 11 f. m.w.N. zur Neuwertentschädigung). Dabei sind die Bedingungen so auszulegen, wie sie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss.
43bb) Eine solche Anrechnungsvorschrift für den Bundesanteil enthalten die AKB nicht.
44(1) Der Bundesanteil – bei dem es sich um eine im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens gewährte Subvention handelt (vgl. Ziff. 3 der Richtlinie zu den Zuwendungsvoraussetzungen und Ziff. 5 zum Verfahren) – ist kein „orts- und marktüblicher Nachlass“. Der Begriff des „Nachlasses“ lässt deutlich erkennen, dass ein Abzug nur dann stattfinden soll, wenn der Inhaber der (Kauf-)Preisforderung, mithin der Händler, einen Abzug gewährt, nicht aber im Falle eines staatlichen Zuschusses. Jedenfalls darf der durchschnittliche Versicherungsnehmer den Begriff so verstehen (vgl. noch sogleich unter (3)).
45(2) Es fehlt im Umfang des Bundesanteils auch nicht an einer bedingungsgemäßen „Aufwendung“. Da die Förderung nach dem in der Richtlinie vorgesehenen Regelfall an den Käufer/Antragsteller ausgezahlt wird (Ziff. 5.2 Abs. 1 der Richtlinie), muss der Versicherungsnehmer den um den Bundesanteil ungekürzten Kaufpreis im Sinne der Bedingungen (zunächst) im Sinne der Bedingungen „aufwenden“.
46(3) Der durchschnittliche Versicherungsnehmer musste die Regelung auch nicht nach dem erkennbaren Sinnzusammenhang so verstehen, dass sie auch staatliche Förderungen wie den Bundesanteil des Umweltbonus‘ erfasst. Ein derartiges Verständnis (Förderung anzurechnen) erschließt sich für den Versicherungsnehmer nicht. Denn dann würde die Entschädigungsklausel konturenlos. Die denkbare Bandbreite möglicher Förderleistungen und die Spanne deren Ausgestaltung durch Förderrichtlinien sind so groß, dass der durchschnittliche Versicherungsnehmer andernfalls nicht übersehen könnte, worauf sich das Leistungsversprechen des Versicherers richtet. Auch bei zum Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrages bereits bestehenden Förderprogrammen ist nicht vorherzusehen, wie sich die Förderrichtlinien entwickeln. Der Vertrag enthält etwa keine Regelungen dazu, was gelten soll, wenn zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles noch ein Förderanspruch besteht, der Versicherungsnehmer diesen aber wegen einer alsbald eintretenden Änderung der Richtlinien nicht realisieren kann.
473. Die Entschädigungsleistung für die geleaste Batterie richtet sich nach A.2.5.3.4 AKB. Die Bedingung ist aufgrund des Verweises in A.2.10.3 AKB („Zusätzlicher Versicherungsschutz für Akkumulatoren von Elektro Pkw, soweit für diese eine Vollkaskoversicherung vereinbart wurde“) auch dann anwendbar, wenn der Akku nicht lediglich beschädigt, sondern zerstört wurde. Die Klausel ist deshalb entgegen der Auffassung des Klägers nicht deshalb unanwendbar, weil die Batterie nach dem Unfall „gänzlich wertlos und nicht mehr zu gebrauchen“ war.
48Maßgeblich ist danach im Ausgangspunkt der „Kaufpreis“, wobei zwischen den Parteien unstreitig ist, dass dieser dem Wiederbeschaffungswert von 7.000 € entspricht. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht haben die Parteien zwar insoweit einen „Schaden“ in Höhe von 6.800 € unstreitig gestellt, was indes an den AKB, nach denen nicht der Schaden, sondern der Kaufpreis zu ersetzen ist, vorbeigeht.
49Von dem Kaufpreis ist nach Ziff. A.2.5.3.4 Satz 2 AKB ein Abzug „neu für alt“ in Höhe von 15 % vorzunehmen, so dass sich für den Akku ein Entschädigungsanspruch in Höhe von 5.950 € ergibt.
504. Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass trotz Vorliegens eines Totalschadens auch die Abschleppkosten nach Ziff. A.2.5.3.3 geschuldet sind (vgl. zu solchen Konstellationen: Stiefel/Maier/Meinecke, Kraftfahrtversicherung, 19. Aufl. 2017, A.2 AKB 2015, Rn. 606); auch diese sind der Entschädigungsberechnung zu Grunde zu legen.
515. Der Restwert in Höhe von 5.230 € ist in Abzug zu bringen. Soweit der Kläger geltend macht, der Restwert beruhe auf einem Fahrzeug mit funktionsfähiger Batterie (so dass aufgrund der tatsächlichen Zerstörung der Batterie kein oder ein allenfalls geringer Restwert in Abzug zu bringen sei), ist dies unzutreffend (siehe S. 12 des Privatgutachtens vom 14.01.2020: der Verwerter hatte ein dem ermittelten Restwert entsprechendes, bindendes Angebot abgegeben, obwohl die Batterie bei der Begutachtung nicht als Fahrzeugbestandteil berücksichtigt wurde und auch ihre Funktionalität nicht überprüft werden konnte; vgl. S. 3 des Gutachtens).
526. Aus den vorgenannten Werten ergibt sich, dass dem Kläger eine (weitergehende) Entschädigung von 5.337,99 € zusteht:
53
Neupreis Unfallwagen (unter Einbeziehung des Herstelleranteils) |
24.000 € |
Kaufpreis Batterie (unter Berücksichtigung des Abzugs von 15 %) |
5.950 € |
Abschleppkosten |
320,11 € |
Zwischensumme |
30.270,11 € |
abzgl. Restwert (ohne Batterie) |
5.230 € |
abzgl. Selbstbeteiligung |
300 € |
abzgl. Regulierung (Fahrzeug) |
18.790,11 € |
abzgl. Regulierung (Batterie) |
612,01 € |
Restentschädigung |
5.337,99 € |
7. Die – als solche mit der Berufung auch nicht eigens angegriffenen – Nebenforderungen ergeben sich unter dem Gesichtspunkt des Verzugs (§§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286, 288 BGB). Weil sich die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus einem geringeren Gegenstandswert berechnen, ist insoweit aber nur ein Betrag von 297,62 € (anstatt 337,07 €) berechtigt (0,65 Geschäftsgebühr von 230,10 €, zzgl. 20 € Post- und Telekommunikationspauschale, zzgl. 19 % MWst).
558. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 10 Satz 1, 713 ZPO.
56Urteil vom 10.04.2024 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 13.05.2024.