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Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.
Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.
Auf diesen Beschluss ist ergänzend der Hinweisbeschluss vom 03.02.2025 beschlossen worden. Nach diesen Hinweisen ist die Berufung zurückgenommen worden.
2Gründe:
3I.
4Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist.
5Das Landgericht hat die Klage zutreffend abgewiesen.
61.
7Der nunmehr als solcher geltend gemachte Gebäudeschaden begründet für sich keinen Versicherungsfall.
8Versicherungsfall ist nach § 2 Abs. 1 AVB die unvorhergesehen eintretende Beschädigung oder Zerstörung von versicherten Sachen (Sachschaden). Versicherte Sachen sind nach § 1 Abs. 1 AVB die im Versicherungsvertrag bezeichneten stationären Maschinen, maschinellen Einrichtungen und sonstigen technischen Einrichtungen.
9Der Kläger macht vorliegend jedoch nicht Entschädigung für den an der Spritzgussmaschine entstandenen Schaden (gebrochene Schweißnaht), sondern – ausweislich seines Berufungsvortrages – maßgeblich die Kosten für das Aufbrechen und die Wiederherstellung des (nach Ölverunreinigung beschädigten) Hallenbodens als „Schäden an der Gebäudesubstanz“ geltend. Das Betriebsgebäude ist indes nicht „versicherte Sache“. Zwar können nach § 1 Abs. 2 c) „Fundamente“ mitversicherte Sache sein. Mit „Fundament“ sind hier allerdings sog. „Maschinenfundamente“ gemeint, denn die Klausel spricht von „Fundamenten versicherter Sachen“. Maschinenfundamente sind besondere Konstruktionen aus Stahlbeton oder Stahl, z.B. ein Turbinentisch, auf denen die versicherten Maschinen ruhen und befestigt werden. Sie dienen dazu, die statischen und dynamischen Beanspruchungen aus dem Betrieb aufzunehmen. Ruht eine Maschine – wie hier – auf dem Boden einer Produktionshalle, weil ein besonderes Fundament für die Maschine nicht notwendig ist, dann kann der Hallenboden nach einhelliger Meinung nicht als Maschinenfundament bezeichnet werden (Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch, 3. Aufl. 2015, § 35 Rn. 73; Prölss/Martin/Voit, VVG, 32. Aufl. 2024, AMB 2011 A1.2 Rn. 3; Rintelen in: Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl. 2012, A § 1 AMB/ABMG/ABE Rn. 31). Die mit dem Gebäudeschaden zusammenhängenden Kosten sind deshalb nicht nach § 8 AVB ersatzfähig.
102.
11Ausgangspunkt für eine Ersatzpflicht kann deshalb als Versicherungsfall nur die Beschädigung der Spritzgussmaschine selbst (durch die gebrochene Schweißnaht) sein. Hierauf müsste dann die Beschädigung des Bodens beruhen, und zwar in versicherter Weise. Weil die Beschädigung des Hallenbodens ersichtlich keinen Folgeschaden nach § 1 Abs. 5 AVB darstellt, können die mit dem Aufbrechen und Wiederverschließen des Hallenbodens verbundenen Kosten nur nach § 7 Abs. 3 AVB als „zusätzliche“ Kosten ersatzfähig sein.
12a)
13In Betracht kommen hier zunächst „Aufräumungs-, Bergungs-, Dekontaminations- und Entsorgungskosten“ (§ 7 Abs. 3 a) aa) AVB. Danach handelt es sich um Kosten,
14„die der Versicherungsnehmer infolge eines dem Grunde nach versicherten Schadens aufwenden muss, um versicherte und nicht versicherte Sachen, deren Teile oder Reste, die sich innerhalb des Versicherungsortes befinden,- aufzuräumen und nötigenfalls zu dekontaminieren;- zu vernichten oder in die nächstgelegene geeignete Abfallentsorgungsanlage zu transportieren und dort zu beseitigen.“
Der Hallenboden ist indes keine versicherte Sache (siehe oben). Es ist auch zweifelhaft, ob der Hallenboden eine „nicht versicherte Sache“ darstellt. Denn diese sind definiert in § 1 Abs. 6 AVB als
17„a) Hilfs- und Betriebsstoffe, Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmittel;
b) Werkzeuge aller Art;
c) sonstige Teile, die während der Lebensdauer der versicherten Sachen erfahrungsgemäß mehrfach ausgewechselt werden müssen. Hierunter fallen jedoch keine Teile versicherter Sachen, wenn diese auf eine Lebensdauer von mindestens 5 Jahre ausgelegt sind.“
Doch selbst dann, wenn – was der Gegenschluss aus § 7 Abs. 3 a) bb) AVB nahelegen könnte – der Begriff der „nicht versicherten Sache“ nicht eingrenzend im Sinne des § 1 Abs. 6 AVB auszulegen wäre, sondern sich auch auf Bauwerke am Versicherungsort beziehen ließe, greift – was das Landgericht zutreffend gesehen hat – der Ausschluss nach § 7 Abs. 3 a) bb) AVB ein. Die Voraussetzungen (des Wiedereinschlusses) nach § 7 Abs. 3 b) AVB sind nicht erfüllt mangels behördlicher Anordnung.
22Es handelt sich bei sämtlichen Kosten um bedingungsgemäße „Kosten für die Dekontamination und Entsorgung von Erdreich“. Diese sind in § 7 Abs. 3 b) aa) AVB definiert als Kosten, die
23„der Versicherungsnehmer infolge einer Kontamination durch einen dem Grunde nach versicherten Schaden aufgrund behördlicher Anordnungen aufwenden muss, um- Erdreich des Versicherungsortes zu untersuchen und nötigenfalls zu dekontaminieren oder auszutauschen:- den Aushub zu vernichten oder In die nächstgelegene geeignete Abfallentsorgungsanlage zu transportieren und dort abzulagern;- insoweit den Zustand des Versicherungsortes vor Eintritt des Schadens wiederherzustellen.“
Weil der letzte Spiegelstrich klarstellt, dass die „Kosten für die Dekontamination“ auch alle Kosten umfassen, die zur Wiederherstellung des Versicherungsortes nach erfolgter Dekontamination erforderlich sind (hier: durch Neuerrichtung des Hallenbodens), erschließt sich unmittelbar, dass unter die Dekontaminationskosten auch Kosten für Bodenöffnungen fallen, die erforderlich werden, um an das Erdreich am Versicherungsort zu gelangen, damit dieses untersucht und nötigenfalls dekontaminiert oder ausgetauscht werden kann (erster Spiegelstrich). Denn dies wäre ohne die Teilzerstörung der Bodenplatte nicht möglich gewesen. Die Zerstörung der Bodenplatte steht auch nicht – worauf das Landgericht zutreffend abgestellt hat – in einem rein äußerlichen oder zufälligen Zusammenhang mit der Dekontamination des Erdreichs. Dies hat der Kläger selbst auch (zunächst) zutreffend erkannt, weil er mit seiner Schadensmeldung (Anlage 5, Bl. 33 eGA-I) ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass das Erdreich unter dem Boden ausgetauscht, hierfür die Bodenplatte geöffnet und wiederhergestellt werden musste und alle damit verbundenen Kosten unter der Kostenposition „Dekontaminations- und Entsorgungskosten für Erdreich“ angemeldet hatte. Auch die Fa. K. hat mit ihrer Schlussrechnung vom 31.12.2021 Anlagenkonvolut BLD3, Bl. 143 eGA-I) die Öffnungsarbeiten an der Bodenplatte unter „Sanierung eines Ölschadens“ abgerechnet. Auf die weiteren Ausführungen des Landgerichts zu diesem Punkt wird Bezug genommen; der Senat teilt diese. Konkrete, nachvollziehbare Behauptungen dazu, dass es, wenn man die Verunreinigung des Erdreichs hinwegdeckt, geboten gewesen wäre, die Bodenplatte teilweise zu – wie es in dem Versicherungsvertrag heißt - „dekontaminieren“, enthält auch die Berufungsbegründung nicht. Anknüpfungstatsachen, zu denen ein Sachverständigengutachten einzuholen wäre, sind nicht ersichtlich.
26Als „Kosten für die Dekontamination und Entsorgung von Erdreich“ im Sinne von § 7 Abs. 3 b) AVB sind die aufgewendeten Kosten indes deshalb nicht ersatzfähig, weil es an der erforderlichen behördlichen Anordnung fehlt.
27b)
28Die Kosten sind auch nicht nach § 7 Abs. 3 c) AVB als Bewegungs- und Schutzkosten zu ersetzen. Zwar handelt es sich um Aufwendungen für die „De- und Remontage für Durchbruch, Abriss oder Wiederaufbau von Gebäudeteilen“, aber diese dienten nicht – wie gleichfalls von der Klausel vorausgesetzt – der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der versicherten Sache (der Spritzgussmaschine).
29c)
30Zuletzt sind die Kosten auch nicht als Erd-, Pflaster-, Maurer- und Stemmarbeiten“ nach § 7 Abs. 3 f) AVB versichert. Die Klausel erfasst Kosten für Arbeiten, die für die Zugänglichmachung der versicherten Sache anfallen (Rintelen in: Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl. 2012, A § 6 AMB/ABMG/ABE Rn. 38), nicht aber für die Zugänglichmachung eines Folgeschadens. Zudem geht es vorliegend nicht um Kosten für Arbeiten der in der Klausel beschriebenen Art.
31II.
32Auf die Gebührenermäßigung für den Fall der Berufungsrücknahme (KV Nr. 1222 GKG) wird hingewiesen.