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Die Berufung der Klägerin gegen das am 14.11.2022 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster (115 O 1419/21) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann eine Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor einer Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird wegen des Bestehens von Ansprüchen nach Art. 15 DS-GVO (II. 3. b) der Gründe) zugelassen.
Gründe:
2I.
3Die Klägerin nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht im Wege der Stufenklage wegen von dieser gegenüber sechs Versicherungsnehmern vorgenommener Prämienanpassungen in Anspruch.
4Das Geschäftsmodell der in der Schweiz ansässige Klägerin besteht darin, sich von Verbrauchern vermeintliche Ansprüche gegen deren Vertragspartner im Wege des Forderungskaufs abtreten zu lassen und sodann im eigenen Namen geltend zu machen.
5Die Klägerin hat für die nachfolgenden sechs Versicherungsnehmer, die bei der Beklagten Krankheitskostenversicherungsverträge unterhalten, jeweils eine unterschiedliche Anzahl von Versicherungsscheinen, Nachträgen und Änderungsmitteilungen sowie gleichlautende Abtretungsverträge vorgelegt. Darin heißt es jeweils u.a. wie folgt:
6„1. Abtretung und Bevollmächtigung
7(a) Mit Ihrer untenstehenden Unterschrift treten Sie sämtliche Erstattungsansprüche und Schadensersatzansprüche, die im Zusammenhang mit zu viel gezahlten Beiträgen an den Schuldner entstanden sind, seien sie bekannt oder unbekannt, gegenwärtig, zukünftig oder vergangen, an die Gesellschaft ab. Erfasst sind insbesondere sämtliche Zahlungen, die auf rechtswidrigen Beitragserhöhungen beruhen. Die Gesellschaft nimmt die Abtretungen hiermit an.
8(b) Zudem bevollmächtigen Sie die Gesellschaft, die L. und die
9A. jeweils einzeln mit der Geltendmachung aller für die Durchsetzung notwendigen Auskunfts- und Datenübertragungsansprüche. Zugleich treten Sie bereits jetzt Schadensersatzansprüche, die sich aus der Nichterfüllung dieser Ansprüche ergeben, an die Gesellschaft ab.“
10(…)
113. Bevollmächtigung
12Rein hilfsweise bevollmächtigen Sie hiermit die Gesellschaft mit der Durchsetzung der oben bezeichneten Ansprüche im eigenen Namen. Die Gesellschaft ist in diesem Zusammenhang berechtigt, alle erforderlichen und zweckmäßigen Erklärungen abzugeben und zu empfangen, die mit der Durchsetzung der vorgenannten Forderungen im Zusammenhang stehen. Die Gesellschaft ist ferner berechtigt, Untervollmachten im gleichen Umfang wie diese Vollmacht zu erteilen. Diese Vollmacht ist so weit auszulegen wie möglich, damit stets der mit ihr verfolgte wirtschaftliche Zweck erreicht werden kann.“
13Gegenstand des Verfahrens sind folgende Versicherungsvertragsverhältnisse, die bei der Beklagten bestehen:
14|
Versicherungsnehmer |
Vers.-Nr. |
Abtretung |
|
P. Z. |
N01KV |
19.11.2021 |
|
V. H. |
N02-KV |
01.12.2021 |
|
N. B. X. |
N03-KV |
03.12.2021 |
|
U. W. |
N04-KV |
10.12.2021 |
|
M. O. |
N05-KV |
10.12.2021 |
|
C. E. |
N06-KV |
16.12.2021 |
Die Klägerin geht davon aus, dass die Beklagte in den Versicherungsverhältnissen der Zedenten die Prämien mehrfach unwirksam erhöht hat. Der Inhalt der von der Beklagten verwendeten Mitteilungsschreiben und weiteren Informationen und die daraus folgende Unwirksamkeit der Anpassungen seien ihr aus Parallelverfahren bekannt. Sie hat die Beklagte außergerichtlich erfolglos zur Auskunft über zurückliegende Beitragsanpassungen in den Vertragsverhältnissen der jeweiligen Zedenten aufgefordert.
17Die Beklagte hat die Abtretung der Ansprüche vor dem Hintergrund bestritten, dass nicht dargelegt sei, wann, wie und wo die Abtretung erfolgt sei. Sie hat die Wirksamkeit einer etwaigen Abtretung bezweifelt und ist den Ansprüchen auf Auskunftserteilung und Rückzahlung überzahlter Prämienanteile entgegengetreten. Hierzu hat sie unter anderem die Einrede der Verjährung erhoben.
18Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat die Aktivlegitimation der Klägerin und insbesondere die Wirksamkeit der Abtretungen dahinstehenlassen. Das Landgericht hat angenommen, dass die geltend gemachten Ansprüche nicht in zulässiger Weise mit der Stufenklage geltend gemacht werden können. Die nicht näher konkretisierten Feststellungs- und Zahlungsanträge seien daher unzulässig. Der in einen unbedingt gestellten Auskunftsantrag umzudeutende Antrag zu 1) sei unbegründet.
19Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz, der dortigen Anträge und der Einzelheiten der Begründung des Landgerichts wird auf das Urteil (Bl. 593 ff. der elektronischen Gerichtsakte der ersten Instanz, im Folgenden: eGA-I bzw. eGA-II für die Akte der zweiten Instanz) Bezug genommen.
20Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin. Sie macht geltend, dass ein Vorgehen im Wege der Stufenklage zulässig sei, da die beantragte Auskunft allein der Bezifferung des Leistungsanspruchs diene. Die Beklagte habe die Tarife „in den jeweiligen angegriffenen Jahren unstreitig erhöht“. Zum Auskunftsanspruch habe das Landgericht ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil es entgegen § 139 Abs. 2 ZPO nicht darauf hingewiesen habe, dass für einen Anspruch aus § 242 BGB weiterer Vortrag erforderlich gewesen wäre. Hierzu trägt die Klägerin vor, dass ihr die zur Bezifferung erforderlichen Unterlagen nicht mehr vorlägen; sie habe insbesondere die Nachträge zu den Beitragsanpassungen nicht aufbewahrt (Seite 7 unten der Berufungsbegründung, eGA-II 131). Auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 01.02.2024 hat die Klägerin näher dargelegt, dass die Zedenten über keine weiteren als die vor ihr vorgelegten Unterlagen über die Beitragsanpassungen mehr verfügten.
21Die Klägerin beantragt,
22unter Abänderung des angefochtenen Urteils wie folgt zu erkennen:
231. Die Beklagtenseite wird verurteilt, der Klägerseite gem. § 259 BGB Auskunft über die Höhe der Prämieneinnahmen in den jeweiligen Krankenversicherungstarifen zu erteilen, mit Ausnahme der Prämieneinnahmen aus Pflegepflichtversicherungstarifen, dies durch die Mitteilung der im jeweiligen Jahr aktiven Tarife und der für diese Tarife im jeweiligen Jahr vorgenommenen Beitragserhöhungen unter Angabe des Datums der Beitragserhöhung:
24a) für den Zedenten P. Z., Versicherungsnummer N01-KV, PKV-N07, die Auskunft für 2010, 2011, 2012, 2013, 2014, 2015, 2016, 2017
25b) für den Zedenten V. H., Versicherungsnummer N02-KV, PKV-N08, die Auskunft für 2017
26c) für den Zedenten N. B. X., Versicherungsnummer N03-KV, PKV-N09, die Auskunft für 2010, 2011, 2012, 2013, 2014, 2015, 2016, 2017, 2018
27d) für den Zedenten U. W., Versicherungsnummer N04-KV, PKV-N10, die Auskunft für 2010, 2011, 2012, 2013, 2014, 2015
28e) für den Zedenten M. O., Versicherungsnummer N05-KV, PKV-N11, die Auskunft für 2010, 2013
29f) für den Zedenten C. E., Versicherungsnummer N06-KV, PKV-N12, die Auskunft für 2010, 2011, 2012, 2013
302. Es wird festgestellt, dass die nach Erteilung der Auskunft gem. 1. noch genau zu benennenden einseitigen Erhöhungen der Beklagten in den Krankenversicherungstarifen der Zedenten in den Vertragszeiträumen
31a) für den Zedenten P. Z. 01.01.2008 - 31.12.2018
32b) für den Zedenten V. H. 01.01.2008 - 31.12.2018
33c) für den Zedenten N. B. X. 01.01.2011 - 31.12.2018
34d) für den Zedenten U. W. 01.01.2016 - 31.12.2018
35e) für den Zedenten M. O. 01.11.2010 - 31.12.2018
36f) für den Zedenten C. E. 01.01.2014 - 31.12.2018
37unwirksam sind, wobei sämtliche Tarife der Pflegepflichtversicherung von dieser Feststellung ausgeschlossen sind.
383. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin aus abgetretenem Recht einen nach Erteilung der Auskunft gem. dem Klageantrag zu 1.) noch zu beziffernden Betrag, der sich aus den aufgrund der unter 2.) festgestellten Unwirksamkeit ergebenden rechtsgrundlosen Zahlungen der Zedenten an die Beklagte im Zeitraum vom 01.01.2018 - 31.12.2018 ergibt, nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
39Die Beklagte beantragt,
40die Berufung zurückzuweisen.
41Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung.
42Wegen der Einzelheiten des Vortrags in dieser Instanz wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
43II.
44Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen.
451.
46In Konstellationen der hier in Rede stehenden Art ist ein Vorgehen im Wege der Stufenklage nicht zulässig. Denn es geht der Klägerin, die aus abgetretenem Recht mehrerer Versicherungsnehmer deren vermeintliche Ansprüche im Zusammenhang von Prämienanpassungen geltend macht, nicht um die Bezifferung ihrer Ansprüche, sondern darum, ob überhaupt abgetretene Ansprüche auf Rückzahlung überzahlter Prämienanteile wegen möglicherweise unwirksamer Beitragsanpassungen bestehen (vgl. BGH, Urteil vom 27.09.2023, IV ZR 177/22, Rn. 24; Zöller-Greger, ZPO, 34. Auflage 2022, § 254 Rn. 2).
47In der Berufungsbegründung legt die Klägerin - neben ihren allgemeinen Ausführungen dazu, dass die verlangte Auskunft ausschließlich der Bezifferung dienen solle - unmissverständlich dar, es sei ihr „aufgrund der fehlenden Nachträge zum Versicherungsschein gerade nicht möglich festzustellen, wann die Beklagte welchen Tarif erhöht hat und so nachzuvollziehen, welchen genauen Verlauf das Versicherungsverhältnis im streitigen Zeitraum genommen hat“ (S. 4 der Berufungsbegründung, Hervorhebungen im Original). Damit weiß aber die Klägerin nach eigenem Vortrag nicht, zu welchen Zeitpunkten und in welchen Tarifen Prämienanpassungen stattgefunden haben. Diese Fragen betreffen nicht ausschließlich die Bezifferung, sondern schon das Bestehen etwaiger Ansprüche dem Grunde nach. Kann die Klägerin nämlich nicht einmal darlegen, wann und in welchem Tarif welches Zedenten es zu Beitragsanpassungen gekommen sein soll, belegt dieser Vortrag, dass es der Klägerin gerade um die Ausforschung des Anspruchsgrundes geht. Allein aus der Behauptung, dass es in dem geltend gemachten Zeitraum in nicht näher bezeichneten Tarifen oder aber bei anderen Versicherungsnehmern zu Prämienanpassungen gekommen ist, lässt sich nicht annähernd der Schluss ziehen, dass auch und gerade in den Tarifen, die die Zedenten vereinbart hatten, Prämienerhöhungen stattgefunden haben. Dies bedarf angesichts der Vielzahl der Tarife und der weiteren individuellen, prämienrelevanten Umstände an sich keiner näheren Erläuterung. Hinzu kommt, dass eine relevante Veränderung einer Rechnungsgrundlage, die eine Neukalkulation der Prämie bewirkt, nicht nur eine Erhöhung, sondern auch eine Reduzierung der Prämie bewirken kann. Die hier in Rede stehenden Rückforderungsansprüche aus § 812 Abs. 1 S. 1 BGB entstehen und bestehen für jeden einzelnen Monat und in jedem einzelnen Tarif. Wenn also gar nicht bekannt ist, wann und in welchem Tarifen es zu Anpassungen gekommen sein soll, und zudem nicht ausgeschlossen werden kann, dass in bestimmten Tarifen der Zedenten gar keine Erhöhungen, möglicherweise sogar Beitragssenkungen stattgefunden haben, dient die Auskunft maßgeblich der Ausforschung, ob überhaupt ein Anspruch dem Grunde nach besteht.
482.
49Wegen der Unzulässigkeit der Stufenklage sind die im Stufenverhältnis angekündigten und noch nicht näher konkretisieren Feststellungs- und Zahlungsanträge (Anträge zu 2) und 3) der Berufungsbegründung) mangels hinreichender Bestimmtheit unzulässig.
503.
51Der isolierte Auskunftsantrag, in den der Antrag zu 1) wegen unzulässigen Vorgehens im Wege der Stufenklage umzudeuten ist, ist unbegründet.
52a)
53Ein Auskunftsanspruch folgt nicht aus abgetretenem Recht gemäß §§ 241 Abs. 2, 242 BGB in Verbindung mit dem zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsvertrag.
54Nach § 242 BGB trifft den Schuldner im Rahmen einer Rechtsbeziehung ausnahmsweise eine Auskunftspflicht, wenn der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann. Die Zubilligung des Auskunftsanspruchs hat unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu erfolgen (BGH, Urteil vom 27.09.2023, IV ZR 177/22, Rn. 30).
55Darlegungs- und beweisbelastet für alle Voraussetzungen des geltend gemachten Auskunftsanspruchs ist die Partei, die sich eines Auskunftsanspruchs berühmt. Hierzu muss sie zum einen darlegen und ggf. beweisen, dass sie nicht (mehr) über die im Auskunftsantrag bezeichneten Unterlagen verfügt. Außerdem muss sie zu den Gründen des Verlustes in einer Weise vortragen, die dem Gericht die Beurteilung ermöglicht, ob dem Versicherungsnehmer unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalles und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ausnahmsweise ein Anspruch aus § 242 BGB zusteht (BGH, Urteil vom 27.09.2023, IV ZR 177/22, Rn. 38, 40).
56Die Klägerin klagt aus abgetretenem Recht. Warum die Zedenten ihr nicht auch die zur Geltendmachung der Ansprüche nötigen Informationen verschafft haben, hat die Klägerin in erster Instanz und auch mit der Berufungsbegründung nicht mitgeteilt. Aus den vorgelegten Abtretungsverträge ergibt sich lediglich, dass die Zedenten darin erklären, „nur über die Erhöhungsschreiben ihres Versicherers [zu] verfügen, welche sie an [die Zessionarin] weitergeleitet haben“ (exemplarisch Abtretungsvertrag Z., eGA-I 77). Im Streitfall konnten die Zedenten aus den während der Laufzeit des Vertrages übersandten Unterlagen unschwer selbst ersehen, welche Prämienanpassungen vorgenommen wurden. Dass und warum diese Informationen den Zedenten nicht mehr vorliegen, hat die Klägerin in erster Instanz nicht vorgetragen, obwohl die Beklagte in ihrer Klageerwiderung deutlich und zutreffend auf diesen Aspekt hingewiesen hatte (S. 12 der Klageerwiderung, eGA-I 263). Auch in zweiter Instanz hat die Klägerin trotz ihrer Rüge, das Landgericht habe sie nicht auf die Erforderlichkeit weiteren Vortrags hingewiesen, zunächst keinen Vortrag zur unverschuldeten Unkenntnis der Zedenten angeboten. Im Gegenteil: Die Berufungsbegründung beschränkt sich auf einen offenbar nicht für den Streitfall angepassten Textbaustein. Denn auf Seite 7 unten der Berufungsbegründung (eGA-II 131) wird dargelegt, der Klägerin lägen die erforderlichen Unterlagen (…) nicht mehr vor; sie habe diese nicht aufbewahrt. Dabei ist unstreitig, dass die Klägerin als Zessionarin und gewerbliche Forderungsaufkäuferin diese Unterlagen niemals von der Beklagten erhalten hatte.
57Mit ihrem im Schriftsatz vom 18.03.2024 gehaltenen neuen Vortrag zu den Gründen, dass und warum den Zedenten die verlangten Informationen nicht mehr vorliegen sollen, ist die Klägerin im Berufungsverfahren ausgeschlossen (aa). Zudem ist dieser Vortrag auch nicht geeignet, einem Auskunftsanspruch aus § 242 BGB zur Schlüssigkeit zu verhelfen (bb).
58aa)
59Dieser Vortrag zu den näheren Gründen des behaupteten Verlustes der Unterlagen ist „neu“ im Sinne von § 531 Abs. 2 ZPO. Es handelt sich insbesondere nicht um die nähere Konkretisierung eines bereits in erster Instanz gehaltenen Vortrags. Dies folgt schon daraus, dass die Klägerin jetzt erstmals hinsichtlich der Gründe für den Verlust der Unterlagen zwischen den einzelnen Zedenten differenziert.
60Eine Ausnahme, welche die Zulassung des von dem Beklagten bestrittenen neuen Vorbringens nach § 531 Abs. 2 S.1 ZPO rechtfertigen könnte, ist offensichtlich nicht gegeben.
61Die Klägerin selbst wusste bereits während des Rechtsstreits in erster Instanz, dass für einen abgetretenen Auskunftsanspruch aus § 242 BGB u.a. Voraussetzung ist, dass der Versicherungsnehmer in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist. Dies ergibt sich aus dem ernsthaften und zutreffenden Hinweis in der Klageerwiderung (dort Seite 19 oben, eGA-I 270). Damit wusste die Klägerin, dass sie zu den Voraussetzungen eines Auskunftsanspruchs aus § 242 BGB tatsächlichen Vortrag halten musste. Hierauf hat die Klägerin in der Replik lediglich (erneut) auf ein Zitat einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart verwiesen und ausgeführt, den Zedenten lägen die Informationen nicht mehr vor (Seite 13 unten der Replik, eGA-I 337). Damit sind aber die Gründe für eine unverschuldete Unkenntnis, wie sie Voraussetzung eines Auskunftsanspruchs aus § 242 BGB sind, nicht ansatzweise schlüssig dargelegt.
62Angesichts dessen scheidet eine Ausnahme nach § 531 Abs. 2 S.1 Nr. 1 ZPO aus, da die Voraussetzungen eines Auskunftsanspruchs keinen Gesichtspunkt betrafen, der vom Landgericht erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist. Auch eine Ausnahme nach § 531 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO scheidet offensichtlich aus, denn eines Hinweises des Landgerichts bedurfte es wegen des ausdrücklichen und zutreffenden Hinweises in der Klageerwiderung nicht mehr. Auch eine Ausnahme nach § 531 Abs. 2 S.1 Nr. 3 ZPO scheidet aus denselben Gründen ersichtlich aus.
63bb)
64Im Übrigen verhelfen die mit Schriftsatz vom 18.03.2024 für die jeweiligen Zedenten vorgenommenen Ausführungen dem auf § 242 BGB gestützten Auskunftsantrag nicht zur Schlüssigkeit.
65(1) Für den Zedenten P. Z. legt die Klägerin dar, dass er ihr alle Unterlagen übergeben habe, die ihm noch vorgelegen hätten; alle weiteren Unterlagen seien „fälschlicherweise“ vernichtet worden.
66Auf diese vagen Angaben vermag der Senat keine unverschuldete Unkenntnis zu stützen, zumal eine „fälschlicherweise“ vorgenommene Vernichtung auch aus Sicht der Klägerin nahelegt, dass die Vernichtung der Unterlagen und damit die Unkenntnis von den möglicherweise den Anspruch begründenden Umständen gerade nicht unverschuldet ist.
67(2) Für die Zedentin V. H. teilt die Klägerin lediglich mit, dass nur die jetzt im Rechtsstreit vorgelegten Unterlagen übergeben und weitere Unterlagen entsorgt worden seien.
68Dies rechtfertigt nicht die Feststellung einer unverschuldeten Unkenntnis. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 27.09.2023 (IV ZR 177/22, VersR 2023, 1514 ff., Rn. 30 und 40 a.E.) mehrfach den Ausnahmecharakter eines Auskunftsanspruchs aus § 242 BGB betont. Damit wäre es nicht vereinbar, wollte man einem Versicherungsnehmer schon immer dann einen Anspruch auf erneute Mitteilung der jetzt von der Klägerin erfragten Informationen zubilligen, wenn er die ihm vom Versicherer überlassenen Unterlagen sofort oder zeitnah entsorgte. Der Senat hält daher daran fest, dass eine Vertragspartei auch ohne spezielle Aufbewahrungspflichten gehalten ist, ihr überlassene Unterlagen zumindest so lange sorgfältig aufzubewahren, wie sie aus diesen Unterlagen (auch nur) möglicherweise Ansprüche herleiten möchte.
69(3) Für den Zedenten B. X. teilt die Klägerin mit, dass nur die jetzt im Rechtsstreit vorgelegten Unterlagen übergeben worden seien. Die weiteren Unterlagen habe der Zedent „kontrolliert“ entsorgt.
70Auch darauf kann die Feststellung einer unverschuldeten Unkenntnis, die ausnahmsweise einen Anspruch auf Auskunft aus § 242 BGB rechtfertigen kann, nicht gestützt werden. Insbesondere hat die Klägerin nicht mitgeteilt, was unter „kontrollierter“ Entsorgung zu verstehen sein soll.
71(4) Für den Zedenten U. W. trägt die Klägerin bereits widersprüchlich vor. So soll der Zedent zunächst mitgeteilt haben, dass er andere als die vorgelegten Unterlagen entsorgt habe. Auf telefonische Nachfrage habe er dann von einem Verlust aufgrund mehrerer Umzüge berichtet.
72Hieraus kann der Senat sich schon unabhängig von dem sich widersprechenden Vortrag kein Bild von den Gründen der behaupteten Unkenntnis machen. Denn für den Zedenten teilt die Klägerin nicht mit, wann und aus welchem Grund die Unterlagen entsorgt wurden. Ebenfalls werden die Zeitpunkte und die Anzahl der Umzüge nicht mitgeteilt, so dass von vornherein nicht überprüft werden kann, ob diese einen Anlass für das Aussortieren vermeintlich nicht mehr benötigter Unterlagen anlässlich eines Umzugs sein konnten.
73(5) Für den Zedenten M. O. gilt das oben unter (2) zur Zedentin V. H. Gesagte. Auch für diesen Zedenten teilt die Klägerin lediglich mit, dass nur die jetzt im Rechtsstreit vorgelegten Unterlagen übergeben und weitere Unterlagen entsorgt worden seien.
74(6) Für den Zedenten C. E. hat die Klägerin schließlich vorgetragen, dass dieser den Verlust weiterer Unterlagen durch zwei Umzüge sowie durch Erkrankungen begründet habe, wegen derer er sich mehreren Klinikaufenthalten und ambulanten Behandlungen habe unterziehen müssen.
75Auch dies ermöglicht dem Senat keine Feststellungen zu einer unverschuldeten Unkenntnis. Wie Klinikaufenthalte und ambulante Behandlungen zum Verlust von Krankenversicherungsunterlagen führen können, erläutert die Klägerin nicht und leuchtet auch nicht ein. Zu den Umzügen werden die Zeitpunkte nicht einmal ansatzweise mitgeteilt, so dass von vornherein nicht geprüft werden kann, ob sie das Abhandenkommen der Unterlagen entschuldigen können.
76b)
77Der geltend gemachte Auskunftsanspruch ergibt sich auch nicht aus Art. 15 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.04.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung - DS-GVO).
78Ein etwaiger Auskunftsanspruch der Zedenten gemäß Art. 15 DS-GVO ist nicht wirksam an die Klägerin abgetreten worden (aa). Sie ist auch nicht berechtigt, den Anspruch im eigenen Namen im Wege der Prozessstandschaft geltend zu machen (bb).
79aa)
80Die Klägerin als (gewerbliche) Zedentin kann einen Anspruch aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO nicht geltend machen, weil dieser Auskunftsanspruch ein höchstpersönlicher Anspruch derjenigen natürlichen Person ist, deren personenbezogene Daten bei dem Verantwortlichen verarbeitet werden. Ein höchstpersönlicher Anspruch kann nicht abgetreten werden (vgl. Grüneberg-Grüneberg, BGB, 83. Auflage 2024, § 399 Rn. 6).
81Dass es sich bei dem geltend gemachten Auskunftsanspruch um ein höchstpersönliches Recht handelt, folgt schon aus dem Wortlaut des Art. 15 Abs. 1 DS-GVO. Hiernach hat „die betroffene Person […] das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden“. Anspruchsinhaber kann also nur die „betroffene Person“ sein. Das ist entsprechend der Klammerdefinition in Art. 4 Nr. 1 DS-GVO eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person, auf die sich personenbezogene Daten beziehen. Auch der in Art. 1 DS-GVO bestimmte Schutzzweck bezieht sich ausschließlich auf natürliche Personen. Folglich regelt Art. 15 Abs. 1 DS-GVO die Auskunftserteilung an den Betroffenen und nicht die Auskunft an Dritte (Schaffland/Holthaus, Datenschutz-Grundverordnung, 6. Ergänzungslieferung 2024, Art. 15 DS-GVO Rn. 1b). Der Auskunftsanspruch ist daher ein höchstpersönliches Recht und nicht übertragbar (Schaffland/Holthaus, Datenschutz-Grundverordnung, 6. Ergänzungslieferung 2024, Art. 15 DS-GVO Rn. 19d; Kühling/Buchner-Becker, DS-GVO BDSG, Art. 15 DS-GVO Rn. 6a; Ehmann/Selmayr-Ehmann, Datenschutz-Grundverordnung, 3. Auflage 2024, Art. 15 Rn. 7). Auch wegen der in Art.15 DS-GVO normierten Bindung des Anspruchs an die in Art. 4 Nr. 1 DS-GVO definierte „betroffene Person“ ist der Auskunftsanspruch nicht übertragbar (Schmitz/Wudy, in: Wolff/Brink/v. Ungern-Sternberg, BeckOK Datenschutzrecht, 48. Edition [Stand: 01.05.2024], Art. 15 DS-GVO Rn. 35; im Ergebnis ebenso Peisker, Der Datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch, Baden-Baden 2023, S. 222f.).
82Außerdem kann ein Anspruch aus Art. 15 DS-GVO nicht abgetreten werden, weil sich dadurch der Inhalt des Anspruchs ändern würde, § 399 1. Alt. BGB.
83Gemäß Erwägungsgrund Nr. 63 der Verordnung soll die von der Datenverarbeitung betroffene Person ein Auskunftsrecht wahrnehmen können, „um sich der Verarbeitung bewusst zu sein und deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können“. Diesem durch die Vorschrift bezweckten Schutz eines von einer Datenverarbeitung Betroffenen wird dann nicht mehr gedient, wenn der Anspruch nicht von ihm, sondern von einem von der Datenverarbeitung nicht betroffenen Dritten geltend gemacht wird. In einem solchen Fall würde die Auskunftserteilung ihrem Wesen nach verändert (BVerwG, Urteil vom 16.09.2020, 6 C 10/19, NVwZ 2021, 80 ff., Rn. 25; BVerwG, Urteil vom 25.02.2022, 10 C 4/20, BVerwGE 175, 62 ff., Rn. 18).
84bb)
85Die Klägerin kann den Auskunftsanspruch auch nicht im eigenen Namen aufgrund der in den Abtretungsverträgen vereinbarten Ermächtigungen im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft geltend machen.
86Ein Dritter kann den Anspruch gemäß Art. 15 DS-GVO nicht im eigenen Namen geltend machen (KG Berlin, Urteil vom 22.11.2023, 28 U 5/23, ZD 2024, 220, Rn. 3). Denn auch hierdurch würde der Inhalt des Auskunftsanspruchs aus den genannten Gründen verändert und die Bindung des Anspruchs an die von der Datenverarbeitung betroffene Person aufgehoben.
87Für die Geltendmachung des Auskunftsanspruchs durch die Klägerin im eigenen Namen spricht entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht, dass sich die von der Datenverarbeitung betroffene Person bei der Antragstellung eines Vertreters bedienen kann (Schmitz/Wudy, in: Wolff/Brink/v. Ungern-Sternberg, BeckOK Datenschutzrecht, 48. Edition [Stand: 01.05.2024], Art. 15 DS-GVO Rn. 35; Schaffland/Holthaus, Datenschutz-Grundverordnung, 6. Ergänzungslieferung 2024, Art. 15 DS-GVO Rn. 4). Die natürliche Person, deren Daten die Datenschutz-Grundverordnung schützen soll, mag einen Rechtsanwalt oder eine ihr nahestehende Person mit der Geltendmachung von Auskünften zu ihren Daten beauftragen können. In solcher Weise würde der Anspruch von dem Bevollmächtigten aber weiterhin im Namen der betroffenen Person geltend gemacht. Die Klägerin verlangt aber ausdrücklich Auskunft im eigenen Namen und nicht in Vertretung der Zedenten.
88c)
89Ein Auskunftsanspruch aus § 3 Abs. 3 VVG scheidet aus.
90§ 3 Abs. 3 VVG verschafft dem Versicherungsnehmer nur einen Anspruch auf Ersatzausstellung des zuletzt gültigen Versicherungsscheins bzw. Nachtrags, nicht aber der überholten Nachträge (BGH, Urteil vom 27.09.2023, IV ZR 177/22, Rn. 42). Damit kann sich § 3 Abs. 3 VVG auch nicht auf überholte Daten beziehen, die die Klägerin hier ausschließlich verlangt.
91d)
92Der geltend gemachte Auskunftsanspruch ergibt sich auch nicht aus § 7 Abs. 4 VVG. Nach dieser Vorschrift kann der Versicherungsnehmer während der Laufzeit des Vertrages vom Versicherer verlangen, dass ihm dieser die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen in einer Urkunde übermittelt. Darunter fällt zwar die Höhe der geschuldeten Prämie, aber schon nicht mehr die von der Klägerin ausdrücklich verlangte Information über den Vorgang der Beitragserhöhung als Veränderung der Prämienhöhe in den einzelnen Tarifen zu bestimmten Zeitpunkten. Außerdem gibt die Vorschrift nur einen Anspruch auf Übersendung der aktuellen Vertragsbestimmungen, die die Klägerin hier gerade nicht verlangt (vgl. dazu BGH, Urteil vom 21.02.2024, IV ZR 311/22, VersR 2024, 626 ff., Rn. 18, juris).
93e)
94Auch aus den weiteren, von der Klägerin zitierten möglichen Anspruchsgrundlagen ergibt sich der geltend gemachte Auskunftsanspruch nicht (vgl. BGH, Urteil vom 27.09.2023, IV ZR 177/22, VersR 2023, 1514 ff.).
95III.
96Die Nebenentscheidungen folgen aus § 97 Abs. 1, § 708 Nr. 10 Satz 2, § 711 ZPO.
97IV.
98Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO zuzulassen. Die Zulassung wird beschränkt auf die Frage des Bestehens von Auskunftsansprüchen nach Art. 15 DS-GVO. Zwar kann die Revision nicht innerhalb eines Streitgegenstandes auf einzelne von konkurrierenden Anspruchsgrundlagen beschränkt werden (vgl. BGH, Urteil vom 20.05.2003, XI ZR 248/02, NJW 2003, 2529 ff.). Betreffen indes - wie hier -die geltend gemachten Ansprüche verschiedene Streitgegenstände, ist eine beschränkte Zulassung der Revision möglich. Unterschiedliche Streitgegenstände liegen deshalb vor, weil Anspruchsvoraussetzung eines Anspruchs aus Art. 15 DS-GVO - anders als bei den anderen in Rede stehenden Anspruchsgrundlagen - die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Beklagte und damit ein Umstand ist, der gegenüber den anderen Anspruchsgrundlagen einen anderen Lebenssachverhalt prägt. Die für diesen Anspruch entscheidungserhebliche Frage, ob der Auskunftsanspruch aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO übertragbar ist und daher ggf. auch von einem gewerblich tätigen Forderungsaufkäufer geltend gemacht werden kann, ist bislang nicht höchstrichterlich entschieden worden.
99Berufungsstreitwert: bis 18.000,00 €