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Die Regelung des § 4 Abs. 6 des zum 31.12.2021 in Kraft getretenen Strafrechtsbezogenen Unterbringungsgesetz (StrUG) NRW ist mit Ausnahme der in § 4 Abs. 6 Nr. 2 StrUG enthaltenen zusätzlich aufgezählten Anordnung einer Behandlung der Anlasserkrankung außerhalb der Einrichtung wortidentisch mit der Vorschrift des § 18 Abs. 3 MRVG (in der Fassung bis zum 30.12.2021), auf den die Fesselung eines nach § 63 StGB Untergebrachten im Rahmen einer Ausführung nach der Rechtsprechung des Senats zur früheren Rechtslage gestützt werden konnte (vgl. z.B. Senat, Beschluss vom 31.07.2012; III-1 Vollz (Ws) 278/12, BeckRS 2012, 18687).
Dies erlaubt den Rückschluss, dass der Gesetzgeber bei Einführung des StrUG NRW ersichtlich keine neuen Voraussetzungen bzw. Maßstäbe statuieren wollte, sondern diejenigen zu § 18 Abs. 3 MRV NRW auch für das StrUG NRW fortgelten.
Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (§§ 116 Abs. 1, 119 Abs. 3 StVollzG).
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last (§ 121 Abs. 2 S. 1 StVollzG).
Zusatz:
2Soweit ersichtlich hat sich der für Rechtsbeschwerden in Strafvollzugsachen für das Land Nordrhein-Westfalen ausschließlich zuständige Senat noch nicht zur Regelung des § 4 Abs. 6 des zum 31.12.2021 in Kraft getretenen Strafrechtsbezogenen Unterbringungsgesetz (StrUG) NRW geäußert. Mit Ausnahme der in § 4 Abs. 6 Nr. 2 StrUG enthaltenen zusätzlich aufgezählten Anordnung einer Behandlung der Anlasserkrankung außerhalb der Einrichtung ist die Vorschrift indes wortidentisch mit der Vorschrift des § 18 Abs. 3 MRVG (in der Fassung bis zum 30.12.2021), auf den die Fesselung eines nach § 63 StGB Untergebrachten im Rahmen einer Ausführung nach der Rechtsprechung des Senats zur früheren Rechtslage gestützt werden konnte (vgl. z.B. Senat, Beschluss vom 31.07.2012; III-1 Vollz (Ws) 278/12, BeckRS 2012, 18687). Dies erlaubt den Rückschluss, dass der Gesetzgeber bei Einführung des StrUG NRW ersichtlich keine neuen Voraussetzungen bzw. Maßstäbe statuieren wollte, sondern diejenigen zu § 18 Abs. 3 MRV NRW auch für das StrUG NRW fortgelten. Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts ist demnach nicht geboten.
3Auch andere (geschriebene oder ungeschriebene) Zulassungsgründe liegen nicht vor.