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Oberlandesgericht Hamm, 1 VAs 2/24

Datum:
22.04.2024
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 VAs 2/24
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2024:0422.1VAS2.24.00
 
Schlagworte:
Anwendbarkeit der verlängerten Tilgungsfrist auf bei Inkrafttreten der Gesetzesänderung bereits tilgungsreife Eintragungen verlängerte Tilgungsfrist
Normen:
BZRG §§ 46, 69 Abs. 4 in der Fassung des Gesetzes zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder vom 16.06.2021 (BGBl. I S. 11810)
Leitsätze:

§ 69 Abs. 4 BZRG in der Fassung des Gesetzes zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder vom 16.06.2021 (BGBl. I S. 11810) führt nicht dazu, dass die verlängerte Tilgungsfrist des § 46 Abs. 1 Nr. 1 lit. a BZRG n.F. auch auf bei Inkrafttreten der Gesetzesänderung bereits tilgungsreife Eintragungen Anwendung findet. Die Übergangsvorschrift des § 69 Abs. 4 BZRG n.F. ist vielmehr im Lichte der Gesetzessystematik des BZRG auszulegen.

 
Tenor:

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Das Bundesamt für Justiz wird verpflichtet, die Eintragung im Zentralregister betreffend das Verfahren zu dem Aktenzeichen 6 Ds-362 Js 23/17-27/17 der Staatsanwaltschaft Arnsberg zu entfernen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Die notwendigen außergerichtlichen Auslagen des Betroffenen sind aus der Staatskasse zu erstatten.

Der Geschäftswert wird auf 5.000,00 € festgesetzt (§ 36 Abs. 3 GNotKG i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 19 GNotKG).

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 
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