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Oberlandesgericht Hamm, 18 U 179/23

Datum:
16.12.2024
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
18. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 U 179/23
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2024:1216.18U179.23.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 20 O 20/22
Schlagworte:
Gerichtsstandsklausel
Normen:
§§ 40 Abs. 2, 689, 802 ZPO, Art. 31 CMR
Leitsätze:

Die Wirksamkeit einer Klausel, mit der ein ausschließlicher Gerichtsstand am Ort des Sitzes eines Transporteurs „für Streitigkeiten aus dem Vertrag“ begründet wird, kann zum einen gegen § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO bzw. gegen §§ 689 Abs. 2, 802 ZPO, zum anderen gegen Art. 31 Abs. 1 CMR verstoßen, insoweit die Klausel auch Geltung für die internationale Zuständigkeit beansprucht.

 
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 29.11.2023 verkündete Urteil des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen;

die Klage der Klägerin gegen die Streithelferin der Beklagten und Berufungsbeklagten zu 1), zugleich Beklagte zu 2), wird als unzulässig abgewiesen.

Die Kosten der Berufung einschließlich der Kosten der gegen die Beklagte zu 2) erhobenen Klage trägt die Klägerin.

Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung der Streithelferin / Beklagten zu 2) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Streithelferin / Beklagte zu 2) vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert für die Berufung gegen die Beklagte zu 1): 9.851,00 €,

Streitwert für die Klage gegen die Beklagte zu 2): 9.851,00 €,

Gesamtstreitwert für das Berufungsverfahren: 9.851,00 €

 
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