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Oberlandesgericht Hamm, 18 U 123/21

Datum:
11.01.2024
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 U 123/21
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2024:0111.18U123.21.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 08 O 167/19
Schlagworte:
Befreiung vom Verbot des Insichgeschäfts
Normen:
§ 181 BGB
Leitsätze:

"Sind die Komplementär-GmbH einer GmbH & Co. KG im Verhältnis zur KG und der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH im Verhältnis zur GmbH jeweils von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit, bedeutet dies nicht ohne Weiteres eine Befreiung des Geschäftsführers im Verhältnis zur KG.

Der Geschäftsführer kann sich in einem solchen Fall grundsätzlich auch nicht selbst im Namen der KG von den Beschränkungen des § 181 BGB befreien, um ein einzelnes Rechtsgeschäft im Namen der KG mit sich selbst abschließen zu können."

 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 16.08.2021 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Münster, Aktenzeichen 8 O 167/19, unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Das Versäumnisurteil vom 26.11.2020 wird insoweit aufrechterhalten, als die Beklagte verurteilt worden ist, an den Kläger 124.950 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.07.2016 sowie 2.480,44 € außergerichtliche Kosten nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.12.2018 zu zahlen.

Im Übrigen wird das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten ihrer Säumnis im Kammertermin vom 26.11.2020. Im Übrigen werden die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz dem Kläger zu 16 % und der Beklagten zu 84 % auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Vollstreckung der Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des gegen sie zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen, soweit das Urteil die auf Containergeschäfte gestützte Provisionsforderung des Klägers in Höhe von 24.667,52 € und die darauf entfallenden Nebenforderungen betrifft.

 
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