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Oberlandesgericht Hamm, 16 U 1/22

Datum:
19.09.2024
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 U 1/22
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2024:0919.16U1.22.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Arnsberg, 6 O 1/21 [Baul]
Schlagworte:
Enteignungsentschädigung, Enteignungsbehörde, Planfeststellungsbeschluss, Sachurteilsvoraussetzung, Straßenanlieger
Normen:
GG Art. 14
Leitsätze:

1.

Im Enteignungsentschädigungsverfahren haben die ordentlichen Gerichte über Entschädigungsansprüche unter Einbeziehung der Anordnungen und Ausführungen des der Enteignung zugrundeliegenden Planfeststellungsbeschlusses zu entscheiden, wenn dieser wegen der Höhe der Entschädigung auf das Enteignungsentschädigungsverfahren und auf den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten verweist.

2.

Die Durchführung eines Enteignungsentschädigungsverfahrens vor der Enteignungsbehörde stellt eine Sachurteilsvoraussetzung dar. Die Parteien können allerdings auf dessen Durchführung verzichten. In diesem Fall kann der Klageweg direkt beschritten werden.

3.

Anordnungen in Planfeststellungsbeschlüssen über zu gewährende Entschädigungen dem Grunde nach sind anhand der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses hinsichtlich ihrer Voraussetzungen und ihres Umfangs auszulegen.

4.

Obligatorische, nicht dinglich gesicherte Nutzungsrechte fallen grundsätzlich in den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG. Geschützt wird allerdings nur eine vertragliche Rechtsposition, von deren Fortbestand sicher ausgegangen werden kann.

5.

Zu den Voraussetzungen eines Entschädigungsanspruchs des Straßenanliegers, wenn durch Bauarbeiten die Zu- und Abfahrtsmöglichkeiten zum Gewerbegrundstück beeinträchtigt sind.

 
Tenor:

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beteiligten zu 1. gegen das am 16. Dezember 2021 verkündete Urteil des Landgerichts Arnsberg - Kammer für Baulandsachen - gemäß § 221 Abs. 1 Satz 1 BauGB i. V. m. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, weil er davon überzeugt ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.

Es wird Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von 4 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses gegeben.

 
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