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I. Das Ablehnungsgesuch des Beteiligten zu 1) vom 19.02.2024 wird als unzulässig verworfen.
II. Der Antrag des Beteiligten zu 1) vom 19.02.2024 auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
2I.
3In seiner Eingabe vom 19.02.2024 hat der Beteiligte zu 1) die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht R., die Richterin am Oberlandesgericht L. und den Richter am Oberlandesgericht G. abgelehnt, wobei er seine diesbezüglichen Ausführungen unübersichtlich an mehreren Stellen im Fließtext platziert hat.
4Das Ablehnungsgesuch nach § 6 I FamFG i.V.m. §§ 42 ff. ZPO ist offensichtlich rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig und kann deshalb durch den Senat in der dem Geschäftsverteilungsplan entsprechenden gewöhnlichen Besetzung beschieden werden (vgl. Sternal/Sternal, FamFG, 21. Aufl., § 6, Rn. 54).
5Abgesehen davon, dass die von dem Beteiligten zu 1) vordergründig angeführten angeblichen Rechtsanwendungsfehler aus der Sicht eines vernünftig denkenden Menschen nicht die Besorgnis der Befangenheit begründen, ist das Ablehnungsgesuch nur darauf angelegt, das Verfahren zu verkomplizieren und zu verschleppen. Hierzu wird auf die Ausführungen unter Ziffer II. verwiesen, die auch für das Ablehnungsgesuch gelten.
6II.
7Der Verfahrenskostenhilfeantrag des Beteiligten zu 1) vom 19.02.2024 bleibt ohne Erfolg.
8Der Antrag ist - ebenso wie das an den Beteiligten zu 2) gerichtete und von diesem abgelehnte Gesuch auf Einsichtnahme in Geschäftsverteilungspläne - ersichtlich rechtsmissbräuchlich. Zur sicheren Überzeugung des Senats steht fest, dass der Beteiligte zu 1) seine Anträge allein dazu nutzt, die Justiz und die Justizverwaltung zu belästigen. Ein solches Interesse ist nicht schutzwürdig. Der Senat nimmt Bezug auf seine Ausführungen etwa in den Verfahren 15 VA 12/18 und 15 VA 18/18 OLG Hamm, auf die Ausführungen des OVG NRW in dessen Urteil vom 6. Oktober 2022 (15 A 593/20 - juris) und auf die Ausführungen des VG Gelsenkirchen in dessen Beschluss vom 14. Januar 2022 (15 K 1353/21 - juris).
9Dazu passt es auch, dass der Beteiligte zu 1) in widersprüchlicher Weise den vorliegenden Antrag an den Senat adressiert und gleichzeitig die Zuständigkeit des Senats in Abrede stellt.
10III.
11Über den in der Eingabe vom 19.02.2024 außerdem gestellten Antrag auf Einsichtnahme in den Geschäftsverteilungsplan des Senats hat nicht der Senat, sondern die Präsidentin des Oberlandesgerichts zu entscheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 25.09.2019, IV AR (VZ) 2/18, juris, Rn. 12).