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Oberlandesgericht Hamm, 11 W 42/23

Datum:
03.07.2024
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
11. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
11 W 42/23
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2024:0703.11W42.23.00
 
Schlagworte:
Amtshaftung, Prozesskostenhilfe, Entschädigung, Haft, menschenunwürdige Unterbringung, Haftraumgröße
Normen:
§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG
Leitsätze:

Zu den Voraussetzungen der Prozesskostenhilfebewilligung für einen Amtshaftungsanspruch wegen menschenunwürdiger Unterbringung in einem Haftraum mit einer zu geringen Größe

 
Tenor:

I. Das Beschwerdeverfahren wird auf Vorlage des Berichterstatters gemäß § 568 Abs. 1 S. 2 ZPO vom Senat übernommen.

II. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 13.06.2023 wird der Beschluss des Landgerichts Essen vom 17.05.2023 teilweise abgeändert.

Dem Antragsteller wird unter Beiordnung von Rechtsanwalt N. aus D. ratenfreie Prozesskostenhilfe zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwalts für folgende Klageanträge bewilligt:

1. Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger aufgrund seiner in der Zeit von 00.00.2019 bis 00.00.2019 dauernden Unterbringung in der JVA T. eine Geldentschädigung in Höhe von 2.100,-  € zu zahlen.

2. Das beklagte Land wird verurteilt, den Kläger in Höhe von 367,23 € von seinen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gegenüber Rechtsanwalt N. aus D. freizustellen.

Die weitergehende sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf die Hälfte ermäßigt.

Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

 
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