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Für die Restwertermittlung eines bei einem Unfall eines privat genutzten und verwerteten Pkw, der zur Sicherheit an die den Kaufpreis finanzierende Bank übereignet ist, gelten nicht deswegen erhöhte Anforderungen, weil die finanzierende Bank bei eigener Verwertung aufgrund ihrer geschäftlichen Kontakte ggfls. einen höheren Restwert erzielen könnte.
Die Berufung des Beklagten gegen das am 20.12.2022 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Betrag der vorgerichtlichen weiteren Rechtsanwaltskosten, von welchen der Beklagte die Klägerin freizustellen hat, nur 934,39 € beträgt und insofern die weitergehende Klage abgewiesen wird.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
2I.
3Die Klägerin verlangt restlichen Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 00.07.2021, für den der Beklagte als Haftpflichtversicherung für das Schädigerfahrzeug unstreitig dem Grunde nach einstandspflichtig ist.
4Die Klägerin hatte die Anschaffung des Fahrzeugs mit einem Darlehen bei der H.-Bank finanziert und das Fahrzeug an diese sicherungsübereignet. Ausweislich der Darlehensbedingungen wurden auch alle Ansprüche gegen den Schädiger, den Halter und dessen Haftpflichtversicherung auf Ausgleich für die Beschädigung oder Zerstörung des finanzierten Fahrzeugs an die Bank abgetreten. Nach Wegfall des Sicherungszwecks war die H.-Bank zur Zurückübertragung sämtlicher Sicherungsrechte verpflichtet. Im Schadensfall war die Klägerin als Darlehensnehmerin verpflichtet, alle fahrzeugbezogenen Ansprüche aus dem Schadensfall im eigenen Namen und auf eigene Kosten geltend zu machen. Die Veräußerung des Fahrzeugs war für sie nur mit schriftlicher Zustimmung der Darlehensgeberin möglich.
5Nach dem Unfall beauftragte die Klägerin die C. mit der Feststellung des Fahrzeugschadens. Der Sachverständige F. ermittelte in seinem Schadensgutachten vom 28.07.2021 unfallbedingte Reparaturen in Höhe von 42.633,93 € sowie einen Wiederbeschaffungswert von 42.500,00 €, jeweils einschließlich Mehrwertsteuer. Zur Ermittlung des Restwertes hatte er nach eigener Angabe drei Angebote auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt und gab diesen mit 18.500,00 € an. Das Höchstgebot hatte die Fa. P. abgegeben, zu der die Klägerin das Fahrzeug nach dem Unfall hatte abschleppen lassen. Mit schriftlichen Kaufvertrag vom 02.08.2021 verkaufte die Klägerin sodann das Fahrzeug zu dem Preis von 18.500,00 € an die Firma P.. Den Kaufpreis entrichtete die Firma P. an die H.-Bank, welche der Firma P. daraufhin die Zulassungsbescheinigung Teil II übersandte.
6Mit Schreiben vom 05.08.2021 übersandte der Beklagte der Klägerin ein verbindliches Kaufangebot der Firma X., Inh. L., zu einem Preis von 24.990,00 €, welches über das Internet-Verkaufsportal Y. abgegeben worden war. In der Folgezeit regulierte der Beklagte den Unfallschaden, wobei er den Restwert des Fahrzeugs mit 24.990,00 € entsprechend dem von ihm ermittelten Angebot zugrunde legte.
7Mit der Klage verlangt die Klägerin die Differenz zwischen dem von ihr erzielten Verkaufspreis und dem von dem Beklagten zugrunde gelegten Restwert sowie die Freistellung von bisher nicht regulierten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.
8Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird gemäß § 540 ZPO auf die Feststellungen in dem angefochtenen Urteil verwiesen.
9Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben und ausgeführt:
10Die Klage sei zulässig, insbesondere sei die Klägerin prozessführungsbefugt. Dies ergebe sich bereits aus der Klausel in Ziffer 3) der AGB des Darlehensvertrages zwischen der Klägerin und der finanzierenden H.-Bank, wonach die Klägerin als Darlehensnehmerin verpflichtet sei, alle fahrzeugbezogenen Ansprüche im eigenen Namen und auf eigene Kosten geltend zu machen. Darüber hinaus ergebe sich eine Ermächtigung zur Geltendmachung aus dem Schreiben der Beklagten vom 21.04.2022. Weitere Formvorschriften seien nicht zu beachten gewesen, zumal die Ermächtigung zur Prozessführung auch formlos und konkludent erteilt werden könne.
11In der Sache könne die Klägerin den Differenzbetrag zwischen dem von ihr ermittelten und dem von dem Beklagten angesetzten Wiederbeschaffungswert verlangen. Auf die Möglichkeiten der Klägerin hinsichtlich der Veräußerung sei abzustellen, da eine Einbeziehung der finanzierenden Bank in die Schadensabwicklung nicht vorgesehen sei. Etwaiges Sonderwissen der Bank, die keine tatsächliche Sachherrschaft über das Fahrzeug habe erhalten sollen, sei ihr nicht zuzurechnen. Insofern habe es ausgereicht, dass sich die Klägerin bei der Veräußerung auf die Restwertbestimmung in dem von ihr eingeholten Schadensgutachten gestützt habe, welche auf drei vom Sachverständigen auf dem örtlichen Gebrauchtwagenmarkt eingeholten Restwertangeboten beruhe. Einer Rücksprache mit dem Beklagten oder des Abwartens von dessen Nachforschungen bezüglich des Restwertes des Fahrzeugs habe es nicht bedurft. Rechtsanwaltskosten könne die Klägerin nach dem Gegenstandswert von 27.122,81 € unter Berücksichtigung der vorprozessualen Teilzahlung der Beklagten ersetzt verlangen.
12Mit der Berufung verfolgt der Beklagte sein Klageabweisungsbegehren weiter. Er wiederholt und vertieft seine Auffassung, dass die Klägerin schon nicht aktivlegitimiert sei. Im Unfallzeitpunkt sei die H.-Bank Eigentümerin des Pkw gewesen, während die Klägerin lediglich Besitzerin und Inhaberin eines Anwartschaftsrechts gewesen sei. Da sie erst nachträglich den Darlehensvertrag erfüllt habe, stehe ihr kein originäres Recht zu, Ansprüche aus der Beschädigung des Sicherungsobjektes geltend zu machen.
13Die Klägerin könne zudem nur unter Berücksichtigung des von ihm – dem Beklagten – nachgewiesenen Restwertes entschädigt werden. Die Veräußerung des beschädigten Fahrzeugs sei Aufgabe der finanzierenden Bank gewesen, zumal diese mit Schreiben vom 29.07.2021 den Darlehensvertrag gekündigt und die Klägerin gebeten habe, das Unfallfahrzeug selbst zu veräußern. In diesem Schreiben habe sie der Klägerin zudem empfohlen, die Veräußerung mit der regulierenden Versicherung abzustimmen. Durch ihre Handhabung habe die H.-Bank versucht, ihre Pflichten als mit der Fahrzeugschadensabwicklung vertrautes Unternehmen zu umgehen. Daher müsse sich die Klägerin, welche mit den geflossenen Zahlungen die offene Darlehensforderung habe bedienen können und daher keinen eigenen Schaden erlitten habe, das Sonderwissen der Bank zurechnen lassen. Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten könne die Klägerin nur nach dem um den Wiederbeschaffungswert verringerten Gesamtregulierungswert verlangen.
14Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil mit näheren Ausführungen.
15II.
16Die zulässige Berufung hat bis auf eine geringfügige Korrektur der Verurteilung zur Freistellung der Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten keinen Erfolg.
17Der Klägerin steht aufgrund des Unfallgeschehens vom 00.07.2021 ein restlicher Schadensersatzanspruch gegen die beklagte Haftpflichtversicherung gemäß §§ 823 BGB, 7, 18 StVG, 115 VVG zu, welcher durch die vorprozessualen Zahlungen des Beklagten nicht ausgeglichen worden war.
181.
19Die Klägerin ist hinsichtlich der geltend gemachten Ansprüche prozessführungsbefugt und aktivlegitimiert. Jedenfalls seit dem 21.04.2022 und damit im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung macht sie eine eigene Forderung in eigenem Namen geltend. Unstreitig hat die Klägerin inzwischen sämtliche Forderungen der H.-Bank aus dem Darlehensvertrag zur Anschaffung des streitgegenständlichen Fahrzeugs ausgeglichen. Die H.-Bank hat der Klägerin dies zu Händen ihrer Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 21.04.2022 bestätigt und erklärt, dass sie keine weiteren Rechte und Ansprüche gegen die Klägerin aus dem Darlehensvertrag ableitet. Sie sei mit der Auszahlung etwaiger restlicher Entschädigungsleistungen an die Klägerin einverstanden. Somit steht außer Frage, dass das Sicherungsinteresse der H.-Bank vollständig entfallen ist. Das Schreiben vom 21.04.2022 kann unter diesen Umständen nur dahin verstanden werden, dass sie entsprechend ihrer Verpflichtung in den Geschäftsbedingungen des Darlehensvertrages etwaige bei ihr verbliebene Ansprüche aus dem in den Geschäftsbedingungen vereinbarten Anspruchsübergang wegen der Beschädigung des Fahrzeugs nunmehr auf die Klägerin zurücküberträgt.
202.
21Die Klägerin kann die Regulierung ihres Fahrzeugschadens unter Berücksichtigung des von ihr erzielten Verkaufserlöses in Höhe von 18.500,00 € als Restwert des Fahrzeugs beanspruchen. Der Ansatz eines höheren Restwertes, insbesondere nach dem erst nach dem Verkauf des Fahrzeugs nachgewiesenen Restwertangebot der Firma X., Inh. L., über 24.990,00 € kommt nicht in Betracht.
22a) Die Parteien streiten im Berufungsrechtszug lediglich noch um die Rechtsfrage, welcher Restwert für das verunfallte Fahrzeug anzusetzen ist, weil das Fahrzeug im Unfallzeitpunkt der H.-Bank sicherungsübereignet war und der Beklagte die Auffassung vertritt, dass diese über bessere Möglichkeiten der Veräußerung des unfallgeschädigten Fahrzeugs verfüge, die sie hätte einsetzen müssen. Das Vorhandensein eines wirtschaftlichen Totalschadens am von der Klägerin gehaltenen und der H.-Bank sicherungsübereigneten Fahrzeug, die Ordnungsgemäßheit der Restwertermittlung im C.-Gutachten vom 29.07.2021 und die Veräußerung des Fahrzeugs an die Firma P. durch Kaufvertrag vom 02.08.2021, die ausweislich des Schreibens vom 29.07.2021 mit Einverständnis der H.-Bank erfolgte, sind in der Rechtsmittelinstanz nicht mehr im Streit.
23b) Die Veräußerung des Fahrzeugs zu dem im Schadensgutachten auf dem einschlägigen regionalen Markt ermittelten Restwert genügt den von der Rechtsprechung entwickelten und auch vom erkennenden Senat in ständiger Rechtsprechung angewendeten Grundsätzen (vgl. BGH, Urteil v. 25.06.2019 – VI ZR 358/18; Urteil v. 27.09.2016 – VI ZR 673/15, juris; Senat, Urteil vom 11.12.2020 – 11 U 5/20 -, juris). Demnach leistet der Geschädigte eines Verkehrsunfalls dem Wirtschaftlichkeitsgebot des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB im Allgemeinen Genüge, wenn er – wie im vorliegenden Fall die Klägerin – die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeuges zu dem Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger in einem Gutachten, das eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt, auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Der Geschädigte ist weder verpflichtet, über die Einholung des Sachverständigengutachtens hinaus eigene Marktforschung zu betreiben und dabei die Angebote auch räumlich entfernter Interessenten einzuholen oder einen Sondermarkt für Restwertaufkäufe im Internet in Anspruch zu nehmen, noch ist er gehalten abzuwarten, um dem Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer vor der Veräußerung des beschädigten Fahrzeugs Gelegenheit zu geben, zum eingeholten Gutachten Stellung zu nehmen und gegebenenfalls bessere Restwertangebote zu übermitteln. Der Gesetzgeber hat dem Geschädigten in § 249 Abs. 2 S. 1 BGB vielmehr die Möglichkeit eingeräumt, die Behebung des Schadens unabhängig vom Schädiger in die eigenen Hände zu nehmen und in eigener Regie durchzuführen. Diese gesetzgeberische Grundentscheidung würde unterlaufen, wäre der Geschädigte grundsätzlich verpflichtet, vor der von ihm beabsichtigten Schadensbehebung Alternativvorschläge des Schädigers einzuholen und diesen gegebenenfalls zu folgen. Lediglich dann, wenn die Schädigerseite – anders als im vorliegenden Fall – dem Geschädigten bereits vor dem Verkauf des unfallgeschädigten Fahrzeugs ein besseres zumutbares Restwertangebot nachgewiesen hat, besteht eine Verpflichtung des Geschädigten, dieses Angebot zwecks Schadensminderung anzunehmen.
24An dieser Einschätzung ändert sich im vorliegenden Fall nichts aufgrund des Umstandes, dass das unfallgeschädigte Fahrzeug an die H.-Bank sicherungsübereignet war, auch wenn diese bei eigener Veräußerung in der Lage gewesen wäre, ein besseres Restwertangebot – wenn auch nicht notwendig das von dem Beklagten ermittelte Restwertangebot – einzuholen. Denn weder bestand eine Verpflichtung der H.-Bank, sich in die streitgegenständliche Schadensabwicklung einzuschalten, noch bestand eine Verpflichtung der Klägerin, die H.-Bank zur Mithilfe bei der Veräußerung und die Ermittlung besserer Restwertangebote heranzuziehen.
25Zwar hat der Bundesgerichtshof in einem Fall, in dem der Pkw eines Autohauses bei einem Verkehrsunfall beschädigt wurde, das klagende Autohaus aufgrund seiner besonderen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten im Rahmen einer subjektbezogenen Schadensbetrachtung für verpflichtet gehalten, den Restwertmarkt im Internet in Anspruch zu nehmen, bevor das unfallgeschädigte Fahrzeug verkauft wurde (vgl. Urteil v. 25.06.2019 – VI ZR 358/18, juris). In einem anderen Fall wurde die Ermittlung eines besseren Restwertes durch eine Recherche im Internet auch von einer Leasinggeberin verlangt, welche die Veräußerung des unfallgeschädigten Leasingfahrzeugs nach einem Verkehrsunfall mit Totalschaden selbst durchgeführt hatte (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil v. 15.03.2018 – 1 U 55/17 -, juris). Weiterhin hat das Landgericht Deggendorf (Urteil v. 31.08.2020 – 23 O 168/19, juris) bei der Veräußerung eines unfallgeschädigten Leasingfahrzeugs durch die Leasingnehmerin eine Verpflichtung der Leasinggeberin angenommen, einen besseren Restwert im Internet zu ermitteln, und hat der Leasingnehmerin deren Versäumnis zugerechnet. Zur Begründung wurde darauf verwiesen, dass eine Leasinggeberin ihre Verpflichtung zu wirtschaftlichem Verhalten nicht dadurch umgehen kann, dass sie die Schadensregulierung in die Hände der Leasingnehmerin legt.
26Die vorgenannten Fälle sind mit dem hier zu beurteilenden Fall nicht vergleichbar. In diesen war das unfallgeschädigte Fahrzeug nämlich wirtschaftlich dem gewerblichen Autovermietungsunternehmen bzw. dem gewerblichen Leasingunternehmen zuzuordnen. Die unfallgeschädigten Fahrzeuge waren von diesen Unternehmen im eigenen Interesse angeschafft worden, um sie an Dritte zu vermieten. Bei der Miete erfolgt nach Ablauf der Mietzeit die Rückgabe des Fahrzeugs an den Vermieter, ebenso ist das Leasingfahrzeug nach Ablauf der Leasingzeit regelmäßig an den Leasinggeber zurückzugeben. Hier hat der Leasingnehmer lediglich gewöhnlich die Befugnis, nach Ablauf der Leasingzeit das Fahrzeug zu einem bestimmten festgelegten Preis von dem Leasinggeber zu erwerben. Macht ein Leasingnehmer von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, so obliegt die Verwertung des Gebrauchtfahrzeuges dem Leasingunternehmen. Wirtschaftlich steht das Eigentum dem Vermieter bzw. Leasinggeber zu, dem die bestmögliche Verwertung eines an ihn zurückgegebenen Fahrzeugs obliegt. Wird das Fahrzeug während der Miet- oder Leasingzeit beschädigt, wird daher das wirtschaftliche Interesse des Vermieters bzw. Leasinggebers unmittelbar betroffen und ist er daher gehalten, seine regelmäßig aufgrund seiner Geschäftstätigkeit vorhandenen Kenntnisse über den Restwertmarkt auch im eigenen Interesse zur Schadensgeringhaltung einzusetzen.
27Im vorliegenden Fall des darlehensfinanzierten Kaufs des Fahrzeugs erfolgte die Anschaffung des Fahrzeugs hingegen im alleinigen wirtschaftlichen Interesse des Darlehensnehmers. Der Darlehensgeber erhält vom Darlehensnehmer keine Gegenleistung für die Gebrauchsüberlassung des Fahrzeugs, sondern für die Zurverfügungstellung des für die Anschaffung des Fahrzeugs benötigten Geldes. Von Anfang an bestand die Absicht, dass die Klägerin das Fahrzeug nach Rückzahlung des Darlehens zurückübereignet erhalten sollte. Die Sicherungsübereignung diente allein dem Zweck, die Ansprüche der Darlehensgeberin aus dem Darlehensvertrag zu sichern, ohne dass ein weiteres Interesse der H.-Bank hinsichtlich des Fahrzeugs bestand. Sie war weder bei der Anschaffung noch einer etwaigen Weiterveräußerung des Fahrzeugs zur Mitwirkung bei den Vertragsverhandlungen verpflichtet und hatte durch ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch die Schadensabwicklung nach einem Verkehrsunfall in rechtlich unbedenklicher Weise in die Hände der Darlehensnehmerin gelegt. Es ist bei dieser Sachlage kein Grund ersichtlich, warum eine finanzierende Bank bei einer Beschädigung des sicherungsübereigneten Fahrzeugs gehalten sein sollte, im Interesse des Schädigers und seiner Haftpflichtversicherung die Regulierung des Unfallschadens an sich zu ziehen und – mit entsprechendem personellen und sachlichen Aufwand – bemüht sein müsste, bessere Restwertangebote als der Darlehensnehmer zu finden. Vielmehr ist es für den Schädiger und seine Haftpflichtversicherung zumutbar, wenn im Fall eines finanzierten und sicherungsübereigneten Fahrzeugs die Veräußerung durch den Darlehensnehmer nach den gleichen Maßstäben erfolgt, die auch anzuwenden wären, wenn das Fahrzeug im Unfallzeitpunkt im Eigentum des Geschädigten gestanden hätte.
28Der Zinsanspruch der Klägerin beruht auf §§ 280, 286 BGB.
293.
30Die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten kann die Klägerin lediglich nach einem Geschäftswert von 16.398,53 € verlangen.
31In die Berechnung des Wertes waren der von der Beklagten nachträglich regulierte Anteil des Fahrzeugschadens in Höhe von 6.785,72 €, der hier streitige Betrag von 6.490,00 €, die Abschleppkosten i.H.v. 297,50 €, die Ummeldekosten i.H.v. 60,00 €, die Sachverständigenkosten i.H.v. 1.634,31 €, die Kostenpauschale i.H.v. 25,00 € und der Nutzungsausfall i.H.v. 1.106,00 € einzustellen. Bei einer 1,3-Geschäftsgebühr ergibt dies eine berechtigte Kostenforderung in Höhe von 1.214,99 €, von dem die vorprozessuale Zahlung des Beklagten von 280,60 € abzuziehen ist, so dass 934,39 € verbleiben.
32Soweit die Bevollmächtigten der Klägerin hingegen mit ihrem ersten Anspruchsschreiben vom 02.08.2021 Reparaturkosten in Höhe von 35.826,83 € gegenüber dem Beklagten geltend machten, fehlt es an der Erforderlichkeit für dieses Tätigwerden i.S.d. § 249 Abs. 1 BGB. Denn ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung der Reparaturkosten einschließlich einer Wertminderung bestand aufgrund des vom Schadensgutachter ermittelten wirtschaftlichen Totalschadens am Fahrzeug nicht, zumal die Klägerin am gleichen Tage das Unfallfahrzeug an die Fa. P. verkaufte. Sofern der Beklagte sodann einen Betrag von 10.724,28 € direkt an die H.-Bank zahlte, nachdem diese mit Schreiben vom 29.07.2021 ihr Sicherungseigentum angezeigt und Zahlung an sich verlangt hatte, fehlte es zu diesem Zeitpunkt an einer auf die Zahlung dieses Betrages gerichteten anwaltlichen Tätigkeit. Aus diesem Grund war wegen der weitergehenden Kostenforderung, die das Landgericht zugesprochen hatte, die Klage unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils abzuweisen.
33III.
34Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
35Der Zulassung der Revision bedurfte es nicht, weil die Voraussetzungen des § 543 ZPO nicht vorliegen. Der Senat hatte über einen Einzelfall zu entscheiden, ohne von Entscheidungen des Bundesgerichtshofs oder anderer Oberlandesgerichte abgewichen zu sein.