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Oberlandesgericht Hamm, 11 U 71/23

Datum:
29.05.2024
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
11. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 U 71/23
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2024:0529.11U71.23.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bochum, 5 O 455/22
Schlagworte:
Notarhaftung, Pflichtverletzung, Belehrung, Grundstücksübertragung, Erbschaftssteuer, Schenkungssteuer
Normen:
§§ 14 Abs. 1, 19 Abs. 1 BNotO, § 17 Abs. 1 BeurkG
Leitsätze:

Ein Notar ist nicht verpflichtet, einen Grundstücksübertragungsvertrag im Hinblick auf mögliche Steuerersparnisse der Beteiligten zu gestalten, wenn die Beteiligten von einem Steuerberater beraten werden und dem Notar keine Vorstellungen für eine bestimmte, aus steuerlichen Gründen zu wählende Vertragsgestaltung mitteilen. Mit einen Hinweis auf die mit einem Vertrag kraft Gesetzes verbundenen Steuerpflichten genügt der Notar auch seiner Belehrungspflicht, wenn ihm aus der Vertragsgestaltung resultierende evtl. Steuernachteile nicht bekannt sind und nicht bekannt sein müssen.

 
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 02.06.2023 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern der Beklagte vor der Vollstreckung nicht Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

 
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