Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Der durch das gewaltsame Öffnen von Türen im Zuge einer – rechtmäßigen – polizeilichen Strafverfolgungsmaßnahme entstandene Sachschaden kann nach den Grundsätzen des enteignenden Eingriffs vom Hoheitsträger zu entschädigen sein.
Auf die Berufung des Klägers wird das am 15.12.2023 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wie folgt abgeändert:
Das beklagte Land wird unter teilweiser Aufhebung des Versäumnisurteils des Landgerichts vom 30.06.2023 (Az. 5 O 492/22) verurteilt, an den Kläger 300,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.01.2023 zu zahlen.
Das beklagte Land wird ferner verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 83,54 € gegenüber seinem Prozessbevollmächtigten freizustellen. Im Übrigen bleibt das Versäumnisurteil vom 30.06.2023 aufrechterhalten.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten seiner erstinstanzlichen Säumnis. Von den weiteren Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 9/10 und das beklagte Land 1/10.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
2I.
3Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.
4II.
5Die zulässige Berufung des Klägers hat in geringem Umfang Erfolg und führt zur Abänderung des landgerichtlichen Urteils in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels.
6Dem Kläger steht ein Anspruch aus eigenem und abgetretenem Recht auf Zahlung einer Entschädigung nebst Zinsen und Erstattung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in tenorierter Höhe gegen das beklagte Land zu.
71.
8Entgegen der Auffassung des Klägers lässt sich der Anspruch zwar mangels Amtspflichtverletzung - der Polizeieinsatz vom 29.02.2020 war rechtmäßig - nicht auf § 839 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 34 GG stützen und ein Entschädigungsanspruch nach § 67 PolG NRW i.V.m. § 39 OBG NRW scheidet schon deshalb aus, da keine präventiv-polizeiliche Maßnahme der Polizeibehörde vorliegt, sondern die Polizeibeamten hier repressiv im Rahmen der Strafverfolgung tätig geworden sind (vgl. KG Berlin, Urteil vom 3. April 2020 – 9 U 84/18 –, Rn. 14, juris; BeckOK PolR NRW/Ebeling, 29. Ed. 1.6.2024, OBG § 39 Rn. 2.1, beck-online).
9Der Kläger hat gegen das beklagte Land allerdings einen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung aus eigenem und abgetretenem Recht in Höhe von insgesamt 300,00 € unter dem Gesichtspunkt des enteignenden Eingriffs.
10a)
11Der Kläger, der neben seiner Ehefrau zu ½ Eigentümer der streitgegenständlichen Immobilie „V.-straße 00“ in H. ist, ist aktivlegitimiert. Seine Ehefrau hat die streitgegenständliche Forderung, soweit sie Forderungsinhaberin war, wirksam mit der noch in erster Instanz zur Akte gereichten „Abtretungsvereinbarung“ vom 27.11.2023 (Anlage zum Schriftsatz vom 04.12.2023, Bl. 266 f. LG-Akte) an den Kläger abgetreten.
12aa)
13Die abzutretende Forderung muss, wie jeder Gegenstand einer Verfügung, bestimmt oder zumindest bestimmbar sein. Das Erfordernis betrifft Gegenstand und Umfang der Forderung, d.h. die Person des Schuldners, den Gegenstand und den Umfang der Leistung, bei Verwechslungsgefahr auch weiter den Rechtsgrund der Forderung. Die Forderung muss aber nicht umfassend, sondern nur insoweit beschrieben werden, als es zu ihrer Identifikation erforderlich und ausreichend ist. Zur Bestimmung der Forderung ist das Verfügungsgeschäft auszulegen, die allgemeinen Auslegungsgrundsätze sind maßgeblich (vgl. MüKoBGB/Kieninger, 9. Aufl. 2022, BGB § 398 Rn. 66, beck-online). Eine unrichtige Bezeichnung bestimmter Forderungsmerkmale, z.B. Höhe des Betrags, Leistungsgegenstand, Person des Schuldners, schadet solange nicht, als die Forderung trotzdem noch als Abtretungsgegenstand identifiziert werden kann (vgl. MüKoBGB/Kieninger, 9. Aufl. 2022, BGB § 398 Rn. 67, beck-online).
14bb)
15Gemessen daran, ist die von der Ehefrau abgetretene Forderung jedenfalls bestimmbar. Aus Ziff. 2) der Abtretungsvereinbarung geht deutlich hervor, dass die Ehefrau des Klägers als Zedentin ihre ggf. bestehende Forderung gegen die Beklagte aufgrund des Polizeieinsatzes vom 29.02.2020 an ihren Ehemann, den Kläger, abtritt.
16Dabei kommt es für die Wirksamkeit der Abtretung nicht darauf an, dass die Ehefrau des Klägers keine Ansprüche gegenüber dem beklagten Land geltend gemacht hat. Die Geltendmachung von Ansprüchen stellt keine Voraussetzung für das Bestehen von Ansprüchen dar. Ebenso berührt es die Wirksamkeit der Abtretung nicht, dass die Ehefrau des Klägers nur zur Hälfte Miteigentümerin des streitgegenständlichen Objekts ist. Durch Auslegung der Abtretungsvereinbarung ist ersichtlich, dass es den Parteien der Abtretungsvereinbarung darum ging, dass der Kläger sämtliche Ansprüche aufgrund des Polizeieinsatzes vom 29.02.2020 im eigenen Namen und auf eigene Rechnung geltend machen kann.
17b)
18Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommen Ansprüche aus enteignendem Eingriff dann in Betracht, wenn an sich rechtmäßige hoheitliche Maßnahmen bei einem Betroffenen unmittelbar zu Nachteilen führen, die er aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen hinnehmen muss, die aber die Schwelle des enteignungsrechtlich Zumutbaren übersteigen (vgl. BGH, Urteil vom 14. März 2013 – III ZR 253/12 – Rn. 7, juris; BGH, Urteil vom 9. April 1987 – III ZR 3/86 –, Rn. 8; BGH, Urteil vom 10. Februar 2005 – III ZR 330/04 –, Rn. 12, juris, jeweils m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
19aa)
20Das gewaltsame Öffnen der Hauseingangs- und Kellertür der im Eigentum des Klägers und seiner Ehefrau stehenden Immobilie durch die Polizeibeamten stellte an sich eine rechtmäßige hoheitliche Maßnahme gemäß §§ 103 Abs. 1 S. 1, 105 Abs. 1, S. 1 StPO dar, da die Polizeibeamten zwei auf frischer Tat betroffene Täter einer gefährlichen Körperverletzung gem. §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, 2. Var. StGB verfolgten, die in das Mehrfamilienhaus des Klägers und seiner Ehefrau geflüchtet waren, mithin Tatsachen vorlagen, aus denen zu schließen war, dass die gesuchten Personen sich in dem zu durchsuchenden Gebäude befinden (vgl. KK-StPO/Henrichs/Weingast, 9. Aufl. 2023, StPO § 103, beck-online). Die Polizeibeamten als Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft waren auch gemäß § 105 Abs. 1 S. 1 StPO zur Anordnung der Durchsuchung befugt. Es lag Gefahr im Verzug vor, da die frisch betroffenen und flüchtenden Täter sich einer Festnahme entziehen wollten.
21bb)
22Mit der in Frage stehenden polizeilichen Maßnahme sind Hauseingangstür und Kellertür des Gebäudes beschädigt worden, den hiermit verbundenen unmittelbaren Nachteil konnten der Kläger und seine Ehefrau aus tatsächlichen Gründen nicht verhindern. Sie waren nicht vor Ort, als sich die Polizeibeamten gewaltsam Zutritt zum Hausflur und später auch zu den Kellerräumen verschafften.
23cc)
24Die dem Kläger und seiner Ehefrau zugefügte Schädigung überschreitet die Schwelle des enteignungsrechtlich Zumutbaren, weil sie sich als ein dem Kläger und seiner Ehefrau abverlangtes Sonderopfer darstellt.
25(1)
26Ob eine hoheitliche Maßnahme die Schwelle des enteignungsrechtlich Zumutbaren überschreitet oder sich noch als Ausdruck der Sozialbindung des Eigentums begreifen lässt, kann nur aufgrund einer umfassenden Beurteilung der Umstände des Einzelfalls entschieden werden. Maßgeblich ist letztlich, wo nach dem vernünftigen Urteil aller billig und gerecht Denkenden die Opfergrenze liegt beziehungsweise wo die Grenze dessen liegt, was eine Gemeinschaft, die ihre verfassungsmäßige Ordnung in einem sozialen Rechtsstaat gefunden hat, dem Einzelnen entschädigungslos zumuten kann und will (vgl. BGH, Urteil vom 14. März 2013 – III ZR 253/12 –, Rn. 8, juris; KG Berlin, Urteil vom 3. April 2020 – 9 U 84/18 –, Rn. 21, juris).
27(2)
28Gemessen daran hat sich für den Kläger und dessen Ehefrau kein allgemeines Risiko verwirklicht, das jeder Eigentümer bzw. Vermieter von Räumlichkeiten tragen muss. Der Einsatz der Polizei diente der Strafverfolgung und damit den Interessen der Allgemeinheit. Der Kläger und seine Ehefrau wurden einem staatlichen Eingriff ausgesetzt, der sie anders als andere Eigentümer zu einer Aufopferung im öffentlichen Interesse zwang. Denn sie allein sind unmittelbar in ihrem Eigentum betroffen und die Beschädigung der Türen beruhte auf der Eigenart der hoheitlichen Maßnahme (vgl. BGH, Urteil vom 14. März 2013 – III ZR 253/12 – Rn. 10, juris).
29c)
30Der Senat bemisst die zu gewährende Entschädigung im hier vorliegenden Einzelfall mit insgesamt 300,00 €.
31aa)
32Der Anspruch aus enteignendem Eingriff ist nicht auf vollständigen Schadensausgleich gerichtet, sondern auf eine Entschädigung nach Enteignungsgrundsätzen. Die Entschädigung soll den Substanz- bzw. Rechtsverlust ausgleichen und umfasst nur die Schäden, die unmittelbar durch den Enteignungsakt am entzogenen Recht selbst eintreten (vgl. MüKoBGB/Papier/Shirvani, 9. Aufl. 2024, BGB § 839 Rn. 34, 90 beck-online). Dabei kommt es nicht darauf an, ob lediglich ein geringer Schaden eingetreten ist. Zwar kann bei der im Enteignungsrecht wesentlichen wirtschaftlichen Betrachtungsweise regelmäßig nur eine fühlbare Beeinträchtigung einer vermögenswerten Rechtsposition als entschädigungspflichtiges Opfer angesehen werden; geringfügige Beeinträchtigungen scheiden aus. Bei der hier streitgegenständlichen gezielten Beschädigung von Eigentum durch strafprozessuale Zwangsmaßnahmen liegt aber bereits in der Substanzverletzung eine solche fühlbare Beeinträchtigung des betroffenen Eigentums, die – abgesehen von Bagatellfällen – für die Annahme eines nicht hinzunehmenden Sonderopfers ausreicht (vgl. BGH, Urteil vom 14. März 2013 – III ZR 253/12 –, Rn. 15, juris).
33bb)
34Nach diesen Grundsätzen hält der Senat eine Entschädigung in der tenorierten Höhe für angemessen, wobei er sich für die Bemessung der Entschädigung an einem gemäß § 287 ZPO geschätzten Mindestschaden orientiert hat.
35(1)
36So war zunächst zu berücksichtigen, dass bei der streitgegenständlichen Haustür, die zum Zeitpunkt der Beschädigung ausweislich der zur Akte gereichten Rechnung der Firma T. vom 07.08.2019 (Bl. 11 LG-Akte) gerade ein halbes Jahr alt war und deren Anschaffungspreis bei knapp 2.500,00 € netto lag, durch ihr gewaltsames Öffnen zwei Teile abgefallen sind, wie deutlich auf dem im Senatstermin in Augenschein genommenen Video erkennbar ist.
37(2)
38Zudem ist die Kellertür aufgrund des Polizeieinsatzes beschädigt worden, was das beklagte Land auch nicht in Abrede stellt. Insoweit ist das Schadensbild aufgrund der von den Einsatzbeamten zwecks Schadensfeststellung gefertigten und von dem beklagten Land zur Akte gereichten Lichtbilder (Bl. 110 f. LG-Akte) erkennbar. Es ist deutlich zu sehen, dass an der Türzarge Teile abgesplittert sind, wodurch ein Ver- bzw. Abschließen der Tür nicht mehr möglich ist. Dieses Schadensbild lässt sich zwanglos mit dem wuchtigen Tritt eines der Polizeibeamten in Einklang bringen, wie er in dem im Senatstermin in Augenschein genommenen Video zu sehen ist.
39(3)
40Vor diesem Hintergrund ist dem Kläger jedenfalls zuzugestehen, dass er einen Handwerker beauftragt, der die Schäden vor Ort feststellt, die zwei abgefallenen Teile der Haustür wieder montiert und den Schließmechanismus der Kellertür wiederherstellt. Diesen Schaden schätzt der Senat gemäß § 287 ZPO auf mindestens 300,00 €. Der Betrag in Höhe von 300,00 €, der die unterste Grenze des Mindestschadens darstellt, ist dem Kläger als Entschädigung zuzubilligen. Insbesondere lag kein Bagatellschaden vor, der nicht zu entschädigen wäre. Denn es handelte sich nicht lediglich um kleinere Kratzer, die allein optisch ins Gewicht fielen, sondern um abgefallene Teile der Haustür und um einen zerstörten Schließmechanismus bei der Kellertür.
41cc)
42Soweit das beklagte Land einwendet, der Kläger habe einen Schaden schon nicht substantiiert dargelegt, da insbesondere nicht erkennbar sei, welche Teile der Haustür abgefallen seien, ob diese nicht ohne Weiteres ohne handwerkliche Hilfe wieder angebracht werden könnten und der Kläger überdies nicht zum vorherigen Zustand und Alter der Kellertür vorgetragen habe, übersieht es, dass trotz des rudimentären Klägervortrages zur Schadenshöhe die Schätzung eines Mindestschadens gemäß § 287 ZPO möglich – und damit auch vorzunehmen – ist. Die noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom beklagten Land vertretene abweichende Rechtsauffassung verkennt die Rechtslage und die höchstrichterliche Rechtsprechung.
43(1)
44Steht – wie hier – der geltend gemachte Schadensersatzanspruch dem Grunde nach fest und bedarf es lediglich der Ausfüllung zur Höhe, kommt dem Geschädigten die Beweiserleichterung des § 287 ZPO zugute. Im Unterschied zu den strengen Anforderungen des § 286 Abs. 1 ZPO reicht bei der Entscheidung über die Schadenshöhe eine erhebliche, auf gesicherter Grundlage beruhende Wahrscheinlichkeit für die richterliche Überzeugungsbildung aus (vgl. BGH, Urteil vom 9. April 1992 - IX ZR 104/91, Rn. 8, juris). Zwar ist es Sache des Anspruchstellers, diejenigen Umstände vorzutragen und gegebenenfalls zu beweisen, die seine Vorstellungen zur Schadenshöhe rechtfertigen sollen. Enthält der diesbezügliche Vortrag – wie hier – Lücken oder Unklarheiten, so ist es in der Regel jedoch nicht gerechtfertigt, dem jedenfalls in irgendeiner Höhe Geschädigten jeden Ersatz zu versagen. Der Tatrichter muss vielmehr nach pflichtgemäßem Ermessen beurteilen, ob nach § 287 ZPO nicht wenigstens die Schätzung eines Mindestschadens möglich ist, und darf eine solche Schätzung erst dann gänzlich unterlassen, wenn sie mangels jeglicher konkreter Anhaltspunkte völlig in der Luft hinge und daher willkürlich wäre (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 29. Mai 2013 – VIII ZR 174/12 –, Rn. 20 - 21, juris m. w. N.)
45(2)
46Für die Schätzung eines Mindestschadens war hier insoweit ausreichend, dass bezüglich der Haustür – unstreitig – zwei Teile aufgrund des Polizeieinsatzes abgefallen sind und die Kellertür – ebenfalls unstreitig – beschädigt worden ist. Insoweit muss die Kellertür jedenfalls dergestalt repariert werden, dass sie wieder abschließbar ist, was sie ausweislich der zur Akte gereichten und in Augenschein genommenen Lichtbilder infolge des Polizeieinsatzes nicht mehr war. Zudem müssen die von der Haustür abgefallenen Teile wieder montiert und ihr Schließmechanismus fachmännisch überprüft werden.
47Im Interesse beider Parteien hat der Senat – auch zur Vermeidung weiterer Kosten einer sachverständigen Expertise – den zur Beseitigung des Mindestschadens erforderlichen Betrag gem. § 287 ZPO ausgehend von Erfahrungen mit vergleichbaren Schadenspositionen aus anderen Streitigkeiten geschätzt.
48Einen darüberhinausgehenden Schaden – insbesondere einen vollständigen Austausch beider Türen, wie ihn der Kläger begehrt – kann er aufgrund des insoweit nicht ausreichenden Vortrages hingegen nicht verlangen.
492.
50Der Kläger hat aufgrund der vorstehenden Ausführungen gegen das beklagte Land zudem einen Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gegenüber seinem Prozessbevollmächtigten bezogen auf einen Streitwert in Höhe der berechtigten Forderung von 300,00 €, nachdem das beklagte Land jegliche Forderung seitens des Klägers abgelehnt hat. Unter Berücksichtigung einer 1,3-Geschäftsgebühr zzgl. der Kostenpauschale zzgl. Mehrwertsteuer ergibt sich für den Rechtsstand bis 2020 ein Betrag in Höhe von 83,54 €.
513.
52Der Anspruch auf Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB und ist entsprechend § 187 Abs. 1 BGB seit dem 21.01.2023 begründet. Die Klageschrift ist dem beklagten Land am 20.01.2023 zugestellt worden (Bl. 29 d. LG-Akte).
53III.
54Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 S. 1, 2. Var., 95, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.