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Oberlandesgericht Hamm, 11 U 44/24

Datum:
20.12.2024
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
11. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 U 44/24
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2024:1220.11U44.24.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Arnsberg, 4 O 172/22
Schlagworte:
Datenschutzgrundverordnung, Scraping, Schaden, Kontrollverlust, Kausalität
Normen:
Art. 82 DSGVO
Leitsätze:

Zu den Voraussetzungen eines Anspruchs auf Schadensersatz (Zahlung, Feststellung und Unterlassung) nach einem gegen die DSGVO verstoßenden Scrapingvorfall bei einem sozialen Netzwerk – hier erfolgreicher Nachweis eines kausalen Schadens

 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 7. Dezember 2023 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg (Az. 4 O 172/22) teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 200,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.08.2022 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet ist, dem Kläger künftige materielle und künftige derzeit noch nicht vorhersehbare immaterielle Schäden zu ersetzen, die ihm durch den unbefugten Zugriff im Zeitraum 2018 bis September 2019 auf das Datenarchiv der Beklagten entstehen.

Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen, die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen – nach einem Streitwert von 3.000,00 € – der Kläger 77 % und die Beklagte 23 %.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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