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Wird bei einem Verkehrsunfall eine Lichtzeichenanlage beschädigt, können die Kosten einer Instandsetzung durch eine Fachfirma i. S. v. § 249 BGB erforderlich sein. Ein Abzug von „neu für alt“ bei den Reparaturkosten scheidet aus, wenn ein messbarer Vermögensvorteil auf Seiten des geschädigten Hoheitsträgers nicht feststellbar oder ein Ausgleich von evtl. Vermögensvorteilen nicht zumutbar ist.
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 22.09.2023 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld (Az. 2 O 100/21) abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 10.837,93 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.02.2020 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
2I.
3Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.
4II.
5Die zulässige Berufung hat Erfolg.
61.
7Die Klägerin hat aufgrund des Unfallereignisses vom 00.11.2018 gegen den Beklagten als Haftpflichtversicherer des unfallverursachenden Pkw L., amtl. Kennzeichen N01, einen Anspruch auf Zahlung eines weiteren Betrages in Höhe von 10.837,93 € gem. §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 S. 1 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 4 VVG, § 1 PflVG.
8a)
9Soweit der Beklagte in erster Instanz noch die Aktivlegitimation der Klägerin bestritten hat, macht er dies in der Berufungsinstanz nicht mehr geltend. Im Übrigen ist das angefochtene Urteil insoweit auch rechtsfehlerfrei ergangen. Das Landgericht hat ausführlich und nachvollziehbar begründet, weshalb es von der Aktivlegitimation der Klägerin überzeugt ist. Rechtsfehler sind dabei nicht erkennbar.
10b)
11Die vollständige Haftung des Beklagten dem Grunde nach steht zwischen den Parteien außer Streit.
12c)
13Der Höhe nach hat die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung weiterer 10.837,93 €.
14aa)
15Ist wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte gem. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Sein Anspruch ist auf Befriedigung seines Finanzierungsbedarfs in Form des zur Wiederherstellung objektiv erforderlichen Geldbetrags und nicht etwa auf Ausgleich von ihm bezahlter Rechnungsbeträge gerichtet. Der Geschädigte hat die freie Wahl der Mittel zur Schadensbehebung; er darf zur Schadensbeseitigung grundsätzlich den Weg einschlagen, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint. Denn Ziel der Schadensrestitution ist es, den Zustand wiederherzustellen, der wirtschaftlich gesehen der hypothetischen Lage ohne Schadensereignis entspricht. Der Geschädigte kann jedoch vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig bzw. angemessen erscheinen. Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Allerdings ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (sogenannte subjektbezogene Schadensbetrachtung; vgl. BGH Urteil vom 26.05.2023 – VI ZR 274/22, NJW 2023, 2421, Rn. 7 f. beck-online; BGH, Urteil vom 19.07.2016 – VI ZR 491/15, NJW 2016, 3363, Rn. 16 beck-online jew. mwN).
16bb)
17Ausgehend von diesen Grundsätzen kann die Klägerin vorliegend von dem Beklagten Zahlung von weiterem Schadensersatz in Höhe von insgesamt 10.837,93 € verlangen, nachdem der Beklagte vorgerichtlich bereits einen Betrag in gleicher Höhe gezahlt hat. Dieser Geldbetrag ist gemäß § 249 Abs. 2 BGB erforderlich, um den Zustand wiederherzustellen, der bestehen würde, wenn die Ampelanlage nicht beschädigt worden wäre.
18(1)
19Im Zusammenhang mit der Reparatur der Lichtzeichenanlage stand der zuständigen Behörde (R.) – ebenso wie in den vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen zur Beseitigung von Fahrbahnverschmutzungen (vgl. BGH, Urteil vom 20.12.2016 – VI ZR 612/15 –, Rn. 11, juris; BGH, Urteil vom 15.09.2015 − VI ZR 475/14, NZV 2015, 587, Rn. 12, beck-online) – ein erheblicher Entscheidungsspielraum hinsichtlich der zu treffenden Maßnahmen zu, um die Sicherheit des Straßenverkehrs so schnell wie möglich wiederherzustellen. Es ist nicht zu beanstanden, wenn Maßnahmen veranlasst werden, die aus vorausschauender Sicht als vernünftig erscheinen und nicht ersichtlich außer Verhältnis zu dem Anlass und dem zu erwartenden notwendigen Schadensbeseitigungsaufwand stehen. Dabei verstößt es in der Regel nicht gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot, wenn bei der Beauftragung auf den zu erwartenden Beseitigungsaufwand und den sichersten Weg einer vollständigen Schadensbeseitigung abgestellt wird. Die Straßenbehörde darf im Rahmen ihrer Sachkompetenz Maßnahmen ergreifen, die geeignet und erforderlich sind, um eine Gefahr zu beseitigen, wobei durch die Maßnahmen aber kein Nachteil herbeigeführt werden darf, der erkennbar außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg steht (vgl. BGH, Urteil vom 20.12.2016 – VI ZR 612/15 –, Rn. 11, juris; BGH, Urteil vom 15.09.2015 − VI ZR 475/14, NZV 2015, 587, Rn. 12, beck-online; VG Gießen, Urteil vom 25.08.2017 – 4 K 3877/17.GI –, Rn. 30, juris). Es verstößt deshalb in der Regel nicht gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot, wenn die zuständige Behörde bei einer beschädigten Lichtzeichenanlage alsbald ein Fachunternehmen zur Schadensstelle beordert und bei der Beauftragung der von diesem auszuführenden Arbeiten auf den zu erwartenden Beseitigungsaufwand und den sichersten Weg einer vollständigen Schadensbeseitigung abstellt. Es ist regelmäßig auch nicht zu beanstanden, wenn ein Unternehmen beauftragt wird, das der Behörde als zuverlässig bekannt ist und möglichst schnell an der Schadensstelle sein kann (vgl. zur Fahrbahnverschmutzung BGH, Urteil vom 15.09.2015 − VI ZR 475/14, NZV 2015, 587, Rn. 12 beck-online).
20(2)
21Nach diesen Maßstäben waren die Auswahl der T. GmbH und die von dieser ausweislich der Rechnung vom 04.03.2019 durchgeführten Einzelmaßnahmen im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB zur schnellstmöglichen Wiederherstellung der Verkehrssicherheit erforderlich. Dies kann der Senat nach dem Vortrag der Parteien mit den im Prozess vorgelegten Unterlagen auf der Grundlage der Anhörung der im Senatstermin angehörten Vertreter des R. entscheiden, einer weitergehenden Sachverhaltsaufklärung bedurfte es nicht.
22Anhand der zur Akte gereichten Lichtbilder (Anlage K8, Bl. 182 ff. d. LG-Akte) sowie der Lichtbilder in der beigezogenen Akte der Staatsanwaltschaft Bielefeld (Az. 202 Js 5708/18, Bl. 20 ff.) ist ersichtlich, dass der streitgegenständliche Peitschenmast erhebliche Beschädigungen aufwies und die Signalgeber zerstört und in mehreren Einzelteilen verstreut auf der Straße lagen (vgl. Beiakte StA Bielefeld, Az. 202 Js 5708/18, Bl. 20 – 22, 27). Die Anstoßstelle ist auf den Lichtbildern (Bl. 182, 184, 185 d. LG Akte; Beiakte StA Bielefeld, Az. 202 Js 5708/18, Bl. 22 oben, Bl. 27) klar erkennbar. Der unfallverursachende PKW war an der vorderen rechten Fahrzeugfront und an der rechten vorderen Seite ebenfalls zerstört (vgl. Beiakte StA Bielefeld, Az. 202 Js 5708/18, Bl. 23 – 25 oben). Der Aufprall war so stark, dass beide Airbags ausgelöst worden waren (vgl. Beiakte StA Bielefeld, Az. 202 Js 5708/18, Bl. 26 d.).
23Herr D. – Justiziar beim R. – hat im Senatstermin nachvollziehbar und überzeugend erläutert, dass die T. GmbH nach dem Unfall informiert worden sei, sich den Schaden vor Ort angeschaut und daraufhin ein konkretes Angebot erstellt habe, da insbesondere die Materialpreise nicht im Instandhaltungsvertrag enthalten gewesen seien. Bei dem Angebot handelte es sich nach den im Senatstermin ebenfalls überzeugenden Angaben der Mitarbeiterin des R., Frau O., um ein Komplettangebot für sämtliche Reparaturmaßnahmen bezüglich des Unfallschadens, das sowohl alle Teile, Personalkosten und Fahrtkosten beinhaltete. Von dem Schadensbild an der Ampelanlage haben sich Mitarbeiter des R. an der Unfallstelle überdies selbst überzeugt und die als Anlage K8 zur Akte gereichten Lichtbilder gefertigt, wie Herr D. im Senatstermin bestätigt hat.
24(a)
25Vor diesem Hintergrund durfte die T. GmbH beauftragt werden, zunächst zur Überbrückung eine provisorische Ampelanlage einzurichten und sodann den beschädigten Peitschenmast einschließlich der Signalgeber und des Anforderungsgerätes zu demontieren, zu entfernen und durch einen neuen ersetzen zu lassen. In diesem Zusammenhang war auch erforderlich, dass die neuen Signalgeber neu montiert und verkabelt werden, damit anschließend beide Masten wieder miteinander kommunizieren können. Die defekte Ampelanlage beeinträchtigte die Sicherheit des Straßenverkehrs. Das Risiko für Verkehrsunfälle mit den die Landstraße überquerenden Fußgängern wäre ohne eine funktionierende Ampelanlage gestiegen, da es sich um eine Bedarfsampel für Fußgänger mit Anforderungstaster handelte. Insofern war es aus vorausschauender Sicht der zuständigen Behörde geboten, die Unfallstelle schnellstmöglich wieder verkehrssicher zu machen.
26Dieser Dringlichkeit war es auch geschuldet, dass die T. GmbH mit der Beseitigung der Unfallschäden und der Neuerrichtung des Peitschenmastes beauftragt wurde. Auf einen Marktvergleich oder die Einholung eines Gutachtens musste sich die Klägerin nicht verweisen lassen. So hat Frau O. im Senatstermin nachvollziehbar erläutert, dass es für jede Lichtzeichenanlage ein entsprechendes Unternehmen gibt, das für die Wartung und zugleich für etwaige Schadensbeseitigungen zuständig ist. Mit der T. GmbH bestand seit Errichtung und Inbetriebnahme der streitgegenständlichen Ampelanlage im Jahr 1988 ein Instandhaltungsvertrag, der die Firma gem. § 2 (2) (vgl. Anlage K 3, Bl. 84 d. LG-Akte) dazu verpflichtete, die Störungsbeseitigung aufgrund äußerer Gewalteinwirkungen vorzunehmen. Zudem kannte die T. GmbH die Ampelanlage, die sie seit Errichtung ausweislich des von der Klägerin vorgelegten Wartungsbuchs (Anlage K7, Bl. 163 ff. d. LG-Akte) regelmäßig gewartet hat.
27Für die unfallbedingte Erforderlichkeit spricht überdies, dass die Ampelanlage ausweislich des Wartungsbuches (Anlage K7, Bl. 178 LG-Akte) noch am 01.10.2018, mithin gerade einmal einen Monat vor dem streitgegenständlichen Unfallereignis, gewartet worden war. Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass zu diesem Zeitpunkt bereits die Arbeiten gemäß der streitgegenständlichen Rechnung vom 04.03.2019 erforderlich gewesen wären, trägt der Beklagte nicht vor und sind auch nicht ersichtlich.
28(b)
29Darüber hinaus stellt es ein ordnungsgemäßes Vorgehen dar, dass ein zur Schadensbeseitigung beauftragtes Fachunternehmen – die T. GmbH – den Schaden zunächst begutachtet hat, um die erforderlichen Reparaturarbeiten feststellen zu können. Dass dies nicht erforderlich gewesen sein sollte, erschließt sich dem Senat nicht. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist es unschädlich, dass sich die Anlage 1 zum Instandhaltungsvertrag vom 05.08.1988 (Anlage K3, Bl. 90 d. LG-Akte) dazu nicht ausdrücklich verhält, denn aus § 2 (2) des Instandhaltungsvertrages ergibt sich, dass die T. GmbH die Störungsbeseitigung unverzüglich einleitet und telefonisch meldet, wenn die Anlage nicht umgehend repariert werden kann. Mithin muss sie zunächst prüfen, ob eine umgehende Reparatur erfolgen kann, d.h. sie muss zunächst den Schaden feststellen.
30(c)
31Ebenso erforderlich war die Erneuerung des Fundaments. So hat Frau O. im Senatstermin glaubhaft erläutert, dass es sich – wie auch aus der streitgegenständlichen Rechnung unter Position 3.7 ersichtlich ist – um einen Peitschenmast „mit Erdstück“ handelte, mithin der ursprüngliche Mast am Fußende direkt mit einem Betonfundament ausgestattet war und nur komplett mit diesem entfernt werden konnte. Dementsprechend war auch für den neuen Peitschenmast, um die Standsicherheit zu gewährleisten, ebenfalls ein neues Fundament zu errichten (vgl. zu einer Straßenleuchte VG Gießen, Urteil vom 25.08.2017 – 4 K 3877/17.GI –, Rn. 35, juris).
32Dies ergibt sich ferner aus den von der Klägerin zur Akte gereichten Lichtbildern (Anlage K8, insbes. Bl. 183 f. d. LG-Akte). Auf diesen ist erkennbar, dass das Betonfundament an der Verbindung zum Mast gerissen ist, was zwanglos auf den ungebremsten Aufprall des bei dem Beklagten haftpflichtversicherten PKW auf den Ampelmast zurückgeführt werden kann. Wären die Schäden bereits vor dem Unfall entstanden, wäre dies im Rahmen der regelmäßigen Wartung aufgefallen, notiert und bereits behoben bzw. der Klägerin gemeldet worden wären, da die T. GmbH ausweislich § 2 (4) Abs. 2 des zur Akte gereichten Instandhaltungsvertrages (Anlage K3, Bl. 85 d. LG-Akte) verpflichtet ist, das (..)amt von allen Mängeln und Schäden an der Lichtzeichenanlage, die ihr bei Durchführung der Arbeiten bekannt werden und deren Beseitigung nicht unter ihre Leistungspflicht nach dem Vertrag fällt, unverzüglich zu benachrichtigen. Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass die T. GmbH ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen wäre, trägt der Beklagte nicht vor und sind im Übrigen nicht ersichtlich. Selbst wenn Risse an der Verbindungsstelle bereits vorher vorhanden gewesen wären, wäre dennoch die Neuerrichtung des Betonfundaments schon deshalb erforderlich gewesen, um den neuen Mast standsicher wieder einbauen zu können.
33Soweit der Beklagtenvertreter im Senatstermin eingewandt hat, die weiteren auf dem Lichtbild Bl. 185 d. LG-Akte ersichtlichen „Risse“ ließen darauf schließen, dass es sich um ein veraltetes, marodes Betonfundament gehandelt habe, das ohnehin erneuerungsbedürftig gewesen sei, folgt dem der Senat nicht. Bei diesen vermeintlichen „Rissen“ handelt es sich vielmehr um Spuren der Asphaltinstandsetzung nach zuvor erfolgten Erdarbeiten, z. B. zur Verlegung einer Leitung, und nicht um altersbedingte Risse. Dies ergibt sich bei genauer Betrachtung schon daraus, dass es sich um genau parallel zur Straße verlaufende Nähte handelt, die geteert worden sind, was anhand des Lichtbildes (Bl. 185 d. LG-Akte) deutlich erkennbar ist.
34(d)
35Des Weiteren ist nicht zu beanstanden, dass noch eine abschließende Asphaltierung vorgenommen wurde. Insofern ist es lebensnah, dass sich – wie Frau O. im Senatstermin plausibel erklärt hat – erst während der Reparaturarbeiten herausgestellt hat, dass noch eine solche erforderlich war. Schließlich musste der ursprüngliche Mast samt Betonfuß demontiert und der neue Mast samt Betonfundament neu errichtet werden, hieraus konnte sich im Zuge der Bauarbeiten ergeben, dass dann auch die Asphaltdecke noch instand zu setzen war.
36(e)
37Der Einwand des Beklagten, dass „fünffach - teilweise sogar innerhalb der Angebotspositionen doppelt – pauschale Kosten für An-/ Abfahrt gemäß Wartungsvertrag in die Rechnung eingestellt worden sind“ (vgl. S. 3 der Klageerwiderung vom 14.09.2023, Bl. 69 d. LG-Akte) greift nicht. Aus der als Anlage K1 zur Klageschrift vom 29.04.2021 vorgelegten Rechnung der T. GmbH vom 04.03.2019 (Bl. 15 ff. d. LG-Akte) ist – eindeutig – erkennbar, dass sich die einzelnen Positionen bzgl. An-/Abfahrt jeweils auf unterschiedliche Fahrzeuge beziehen, die teilweise an unterschiedlichen Tagen für unterschiedliche Arbeiten eingesetzt wurden (z.B. Pos. 2.1 LKW mit Ladekran für prov. Masten und Pos. 2.2 Elektromontagekolonne für „Aufbau prov. Signalisierung 09.11.2018“; Pos. 3.1 LKW mit Ladekran und Pos. 3.2 Elektromontagekolonne für „Instandsetzung Auslegermast 07.01. -15.01.19“; Pos. 4.1 LKW mit Ladekran für prov. Masten und Pos. 4.2 Elektromontagekolonne für „Demontage prov. LSA und Abschlussmontage Bestand“; Pos. 5.1 Tiefbaukolonne für Oberflächenwiederherstellung und Pos. 5.2 weitere Tiefbaukolonne für Oberflächenwiederherstellung). Warum die jeweiligen An- bzw. Abfahrten nicht erforderlich gewesen sein sollten, trägt der Beklagte nicht vor und ist im Übrigen auch nicht ersichtlich.
38(f)
39Aufgrund der Erörterungen im Senatstermin ist der Senat davon überzeugt, dass die in Rechnung gestellten Maßnahmen tatsächlich durchgeführt worden sind, was der Beklagte ohnehin nicht konkret in Abrede gestellt hat. Frau O. hat im Senatstermin glaubhaft bestätigt, dass die in der streitgegenständlichen Rechnung aufgeführten Arbeiten tatsächlich jeweils an den dort aufgeführten Tagen durchgeführt worden seien. Es sei der übliche Weg, dass die Straßenmeisterei zur Unfallstelle fahre und die Bauüberwachung übernehme. Die Reparaturarbeiten würden anschließend abgeglichen und ggf. Rücksprache mit der T. GmbH gehalten. Auch im vorliegenden Fall sei man erkennbar so vorgegangen, insbesondere seien die Massen und Positionen in der Rechnung abgehakt worden, was dem üblichen Prozedere entspreche. Für die tatsächliche Durchführung spricht ferner, dass ausweislich der Rechnung Aufmaße genommen wurden.
40(3)
41Die Schadenshöhe hat der Senat gem. § 287 Abs. 1 ZPO im Wege der Schätzung ermittelt. Auch insoweit konnte der Senat die für eine Beurteilung erforderlichen Tatsachen ohne weitere Beweisaufnahme nach der im Senatstermin durchgeführten Anhörung feststellen.
42(a)
43Zunächst waren Kosten in Höhe von 1,74 € für einen Streckenwagen, 25,00 € Auslagenpauschale sowie 19,94 € für einen Straßenwärter gemäß der Kostenaufstellung (Bl. 37 d. OLG-Akte) erforderlich. Dabei handelte es sich, wie Frau O. im Senatstermin bestätigt hat, um konkrete, durch den Unfall veranlasste Auslagen, die der R. selbst hatte. Konkrete Einwendungen dagegen hat der Beklagte auch nicht vorgebracht.
44(b)
45Zudem waren Reparaturkosten in Höhe von insgesamt 21.629,18 € erforderlich. Dabei hat der Senat gem. § 287 Abs. 1 ZPO die Preise zugrunde gelegt, die die T. GmbH der Klägerin in Rechnung gestellt hat.
46Frau O. hat im Senatstermin erklärt, dass das Angebot der T. GmbH hinsichtlich der angebotenen Leistung und der Preise geprüft wurde und in der Rechnung die Massen und Positionen abgehakt wurden. Zudem hat Frau O. bestätigt, dass der Rechnung die seinerzeit aktuellen Preise aus dem Instandhaltungsvertrag zugrunde liegen, soweit es dort „An-/Abfahrt gem. Wartungsvertrag“ heißt.
47Anhaltspunkte dafür, dass die Fachbehörde überhöhte Preise gebilligt hätte, trägt der Beklagte nicht vor und sind im Übrigen nicht ersichtlich. Vielmehr ergibt sich aus § 4 (5) des Instandhaltungsvertrages (Bl. 87 d. LG-Akte) in Verbindung mit den Anlagen 1a) und 1b) (Bl. 91 f. d. LG-Akte), dass die Verrechnungssätze für die reine Arbeitszeit bei der Schadensbeseitigung auf der Grundlage der jeweiligen tarifvertraglichen Bestimmungen ermittelt werden. Insoweit hat Frau O. im Senatstermin glaubhaft bestätigt, dass der aus dem Jahr 1988 stammende Instandhaltungsvertrag preislich fortgeschrieben wurde.
48(c)
49Entgegen der Ansicht des Beklagten musste die Klägerin sich nicht auf – geprüfte – Gebrauchtteile verweisen lassen. Eine funktionierende Ampelanlage ist für die Verkehrssicherheit wesentlich. Insofern stellt es den sichersten – und in der Regel auch schnellsten – Weg dar, neue Teile für eine Reparatur zu verwenden, um etwaige zeitliche Verzögerungen im Hinblick auf die Beschaffung und Prüfung von Gebrauchtteilen sowie Risiken zu vermeiden, die durch die Verwendung von Gebrauchtteilen eintreten können.
50(4)
51Der Einwand des Beklagten, die Klägerin müsse sich einen Abzug „neu für alt“ entgegenhalten lassen, greift ebenfalls nicht.
52(a)
53Grundsätzlich kann bei der Schadensabrechnung der Grundsatz „neu für alt“ im Rahmen der Vorteilsausgleichung zur Anwendung kommen. Der Geschädigte soll durch den Ersatz des Schadens nicht bessergestellt werden, als er ohne den Eintritt des schädigenden Ereignisses stünde. Nach § 249 Abs. 1 BGB hat der Schadensersatzpflichtige den Zustand wiederherzustellen, der bestünde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre (Naturalrestitution) bzw. der Geschädigte kann nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB statt der Wiederherstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen (vgl. OLG Koblenz Hinweisbeschluss vom 25.08.2020 – 12 U 663/20, BeckRS 2020, 43137 Rn. 11, beck-online).
54Nach herrschender Meinung in Rechtsprechung und Literatur muss sich der Geschädigte, der im Wege der Naturalrestitution für eine beschädigte alte, gebrauchte Sache eine neuwertige Sache oder den dafür erforderlichen Geldbetrag erhält, allerdings nicht in jedem Fall einen Vorteil anrechnen lassen. Der Grundsatz, dass ein durch die Schädigungshandlung adäquat kausal verursachter Vorteil auszugleichen ist, gilt nicht ausnahmslos. Vielmehr ist danach in jedem Einzelfall zu prüfen, ob eine Anrechnung des Vorteils dem Sinn und Zweck der Schadensersatzverpflichtung entspricht, und es ist eine Gesamtschau der Interessenlage vorzunehmen, wie sie durch das schädigende Ereignis zwischen dem Schädiger und dem Geschädigten besteht, wobei auch die Grenzen der Zumutbarkeit zu beachten sind. Denn einerseits soll der Schadensersatz grundsätzlich nicht zu einer wirtschaftlichen Besserstellung des Geschädigten führen; andererseits soll der Schädiger aber nicht unbillig begünstigt werden (vgl. BGH, Urteil vom 24.03.1959 – VI ZR 90/58 –, BGHZ 30, 29-36, Rn. 9, juris). Danach setzt die Vornahme eines Abzuges "neu für alt" dreierlei voraus: Es muss bei dem Geschädigten eine messbare Vermögensvermehrung eintreten, die sich für ihn wirtschaftlich günstig auswirkt, die Anrechnung des Vorteils muss dem Sinn und Zweck des Schadensersatzrechts entsprechen und die Ausgleichung des Vorteils muss dem Geschädigten zumutbar sein und darf den Schädiger nicht unbillig entlasten (BGH, Urteil vom 19.06.2008 – VII ZR 215/06 –, Rn. 7, juris; BGH, Urteil vom 13.07.1981 - II ZR 91/80 - Rn. 10, juris; vgl. OLG Hamm, Urteil vom 19. Juni 2015 – I-11 U 168/14 –, Rn. 16, juris; BeckOGK/Brand, 1.3.2022, BGB § 249 Rn. 208 ff., beck-online), wobei die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der vorgenannten Voraussetzungen der Schädiger trägt (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 19.06.2015 – I-11 U 168/14 –, Rn. 16, juris).
55(b)
56Ausgehend von diesen Grundsätzen muss sich die Klägerin vorliegend keinen Vorteil "neu für alt" anrechnen lassen, weil die Frage, ob und in welcher Höhe sich der Austausch des Peitschenmastes einschließlich der damit verbundenen Arbeiten für die Klägerin in Zukunft tatsächlich wirtschaftlich günstig auswirken wird, mit dermaßen vielen Unwägbarkeiten verbunden ist, dass sich schon ein messbarer Vermögensvorteil auf Seiten der Klägerin nicht sicher feststellen lässt (vgl. zur Ablehnung eines Abzugs „neu für alt“ mangels messbaren Vermögenszuwachses: zu einem Anpralldämpfer OLG Bremen, Hinweisbeschluss vom 15.08.2024 – 1 U 14/24, BeckRS 2024, 21911 Rn. 15, beck-online und OLG Frankfurt, Beschluss vom 15.08.2024 – 1 U 14/24 –, Rn. 17, juris; zu Leitplanken OLG Zweibrücken, Urteil vom 13.08.2014 – 1 U 71/12 –, Rn. 37, juris; zu einem Verkehrszeichen OLG Koblenz, Beschluss vom 25.08.2020 – 12 U 663/20 –, Rn. 13, juris; zu Leitplanken, Verkehrsschild und Schilderbrücke Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 25.11.2015 – 12 U 85/15 –, Rn. 34, juris; zu Lärmschutzelementen in einem Straßentunnel OLG Hamm, Urteil vom 19.06.2015 – I-11 U 168/14 –, Rn. 17, juris; zu einem Lichtmast LG Halle (Saale), Beschluss vom 07.03.2019 – 1 S 253/18 –, Rn. 16, juris). Selbst wenn man einen solchen aber noch bejahen würde, wäre dessen Ausgleich der Klägerin jedenfalls nicht zumutbar (vgl. zu Lärmschutzelementen in einem Straßentunnel: OLG Hamm, Urteil vom 19.06.2015 – I-11 U 168/14 –, Rn. 17, juris; von Rochow, „Kein Abzug „neu für alt“ bei Beschädigung öffentlicher Sachen“ in: NJW 2023, 2381 Rn. 11 ff., beck-online).
57(aa)
58Ein der Klägerin zugeflossener Vermögensvorteil ließe sich nur dann annehmen, wenn die Naturalrestitution die Lebensdauer der beschädigten Sache verlängert oder dem Geschädigten durch das Hinausschieben künftiger Reparaturen Aufwendungen erspart hat (vgl. BeckOGK/Brand, 1.3.2022, BGB § 249 Rn. 210, beck-online). Schon das kann aber nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden. Denn insofern ist gerade nicht zu erwarten, dass nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge der streitgegenständliche Peitschenmast in absehbarer Zeit ausgetauscht werden muss. Mindestens ebenso wahrscheinlich ist, dass der ursprüngliche Peitschenmast einschließlich der Signalgeber und des Anforderungsgerätes samt Betonfundament voraussichtlich ebenso lange gehalten hätte, wie der jetzt aufgestellte Peitschenmast halten wird.
59Einer weiteren Sachverhaltsaufklärung bedurfte es insoweit nicht. Die bestehenden Unwägbarkeiten kann der Senat nach der Anhörung der Beteiligten im Senatstermin sicher einschätzen, eine weitergehende sachverständige Expertise war insoweit nicht erforderlich.
60Überlegungen, die streitgegenständliche Fußgängerampel zu erneuern oder abzuschaffen, gab und gibt es nicht, wie Frau O. im Senatstermin glaubhaft bekundet hat. Zudem hat die Klägerin unter Vorlage des Wartungsbuchs (Anlage K7, Bl. 163 ff. d. LG-Akte), aus dem die regelmäßige Wartung ersichtlich ist, konkret und nachvollziehbar vorgetragen, dass die gesamte Anlage und damit auch der beschädigte Peitschenmast regelmäßig gewartet wurden. Dem ist der Beklagte jedenfalls nicht erheblich entgegengetreten. Es spricht daher schon viel dafür, von einer aus technischer Sicht nahezu unbegrenzten Lebenszeit des Peitschenmastes auszugehen, da der Mast durch die regelmäßige Wartung in einem praktisch neuwertigen Zustand gehalten wird. Dies insbesondere auch deshalb, da der Mast feuerverzinkt war, mithin ein Durchrosten nicht zu erwarten war. Darüber hinaus hat Frau O. im Senatstermin bestätigt, dass es keine festen Zyklen gibt, innerhalb derer Ampelanlagen ausgetauscht werden müssen oder tatsächlich ausgetauscht werden. Ob eine Erneuerung oder ein Austausch einer Ampelanlage erfolgt, werde nicht allein anhand des Alters bestimmt. Das Alter stelle lediglich einen Faktor von Vielen dar. Es sei häufig so, dass aufgrund anderer Umstände (z. B. Straßenumgestaltung, Änderung der Verkehrsführung) eine Erneuerung oder Modernisierung stattfinde (so auch OLG Brandenburg Urteil vom 22.10.2015 – 12 U 131/13, BeckRS 2015, 121328 Rn. 13, beck-online).
61Dafür, dass es keine festen Zyklen und keine zeitlich einzugrenzende Lebensdauer bei der streitgegenständlichen Ampelanlage gibt, spricht insbesondere, dass die Anlage bereits im Jahr 1988 in Betrieb gegangen und seitdem nach den Angaben von Frau O. sehr stabil gelaufen ist, was auch die Angaben im Wartungsbuch bestätigen. Danach gab es bis zu dem streitgegenständlichen Unfall keine nennenswerten Schäden an der gesamten Ampelanlage. Lediglich an dem anderen Peitschenmast kam es ausweislich des Wartungsbuchs (Bl. 178 d. OLG-Akte) am 07.05.2018 zu einem Anfahrschaden, bei dem die grüne Streuscheibe repariert werden musste. Im Übrigen haben nur Wartungen und ein Austausch von Lampen stattgefunden.
62Aber auch dann, wenn die Lichtzeichenanlage eine messbare Lebensdauer hätte (so LG Potsdam, Urteil vom 16.01.2019 – 6 S 32/18 –, Rn. 15, juris), lässt sich aus heutiger Sicht nicht mit dem erforderlichen Grad an Gewissheit feststellen, dass und in welcher Höhe sich für die Klägerin durch den bereits im Jahr 2019 erfolgten Austausch des streitgegenständlichen Peitschenmastes ein wirtschaftlicher Vermögensvorteil realisieren lassen wird. Denn auch wenn der konkret betroffene Peitschenmast für sich genommen durch die Reparatur bzw. den Austausch nunmehr eine längere zu erwartende Lebensdauer haben sollte als der ersetzte und damit auch als der andere, nicht ausgewechselte Peitschenmast, kann nicht ausgeschlossen werden, dass bereits vor Ablauf der – unterstellt – messbaren Lebensdauer eines Peitschenmastes aus anderen Gründen, sei es unfallbedingt oder wegen technischer Neuerungen, eine umfassende Sanierung und/oder Instandsetzung der Gesamtanlage erforderlich werden könnte, in deren Rahmen aus bautechnischen Gründen oder wegen zwischenzeitlich geänderter technischer Vorgaben ein vollständiger Austausch der Gesamtanlage vorzunehmen ist (vgl. zu Lärmschutzelementen in einem Straßentunnel OLG Hamm, Urteil vom 19.06.2015 – I-11 U 168/14 –, Rn. 21, juris). Dies würde sich im Ergebnis für die Klägerin bereits deswegen nicht vermögensmehrend auswirken, weil dann bei einer anstehenden Erneuerung der Gesamtanlage auch der streitgegenständliche Peitschenmast ungeachtet seiner vorherigen Erneuerung mit ausgetauscht werden müsste. Dementsprechend hat Frau O. im Senatstermin erklärt, dass bei einer Erneuerung der Ampelanlage sämtliche Masten ausgetauscht würden und nicht lediglich ein Mast.
63Doch auch wenn ein solch vollständiger Austausch der Gesamtanlage nicht erforderlich werden sollte, lässt sich heute nicht mit hinreichender Sicherheit sagen, ob für die Klägerin zukünftig noch vergleichbare Peitschenmasten mit Signalgebern und Anforderungstaster erhältlich sein werden oder nur solche, die sich nur mit einem heute noch nicht bezifferten erhöhten Kostenaufwand mit den dann bleibenden Teilen der Anlage kombinieren lassen (vgl. zu Lärmschutzelementen in einem Straßentunnel: OLG Hamm, Urteil vom 19.06.2015 – I-11 U 168/14 –, Rn. 22, juris).
64Abgesehen davon würde sich im Falle eines zukünftigen Austausches nur des jetzt nicht ausgetauschten Peitschenmastes auch ein erhöhter Kostenaufwand für die Klägerin schon dadurch ergeben, dass sie den anlässlich des streitgegenständlichen Schadenfalls ausgetauschten Peitschenmast ihrerseits wiederum nach Ablauf der – unterstellten – messbaren Lebensdauer erneuern müsste. Durch einen solchen Austausch würde es zu zwei zeitversetzten Instandsetzungsintervallen kommen, welche wegen der dabei jeweils vorzunehmenden Vorbereitungsarbeiten, Baustelleneinrichtungen, etc. gegenüber einer kompletten Erneuerung innerhalb eines Intervalls mit einem höheren Personal- und Kostenaufwand verbunden wären. Wie hoch diese zusätzlichen Kosten für die Klägerin zukünftig sein werden und ob und in welcher Höhe ihr auch unter Berücksichtigung dieser zusätzlichen Kosten noch ein wirtschaftlicher Vorteil aufgrund des im Jahr 2019 erfolgten teilweisen Austausches nur des einen Peitschenmastes verbleiben wird, lässt sich aus heutiger Sicht nicht hinreichend sicher sagen (vgl. zu Lärmschutzelementen in einem Straßentunnel: OLG Hamm, Urteil vom 19.06.2015 – I-11 U 168/14 –, Rn. 23, juris).
65(bb)
66Vor diesem Hintergrund der Vielzahl der vorstehend aufgezeigten Unwägbarkeiten lässt sich damit aus heutiger Sicht schon nicht mit dem erforderlichen Grad an Gewissheit feststellen, dass und in welcher Höhe es durch den im Jahr 2019 erfolgten Austausch des streitgegenständlichen Peitschenmastes für die Klägerin zu einer messbaren und sich wirtschaftlich günstig auswirkenden Vermögensvermehrung gekommen ist bzw. kommen wird. Jedenfalls ist nach Auffassung des Senats der Klägerin danach auch unter Berücksichtigung der zu beachtenden Interessen des Beklagten die Anrechnung eines Abzuges "neu für alt" nicht zumutbar, zumal angesichts der bestehenden Unwägbarkeiten, die zu Lasten des für die Voraussetzungen des Vorteilsausgleichs darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten gehen, auch völlig ungewiss ist, ob dieser als Schädiger hierdurch überhaupt benachteiligt wird (vgl. zu Lärmschutzelementen in einem Straßentunnel: OLG Hamm, Urteil vom 19.06.2015 – I-11 U 168/14 –, Rn. 24, juris).
67(c)
68Von dem Gesamtschaden in Höhe von 21.675,86 € sind die bereits von dem Beklagten geleisteten 10.837,93 € abzuziehen, sodass der Anspruch noch in Höhe von 10.837,93 € besteht.
692.
70Der Zinsanspruch seit dem 05.02.2020 ergibt sich jedenfalls aus §§ 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 S. 2 BGB. Mit Schreiben vom 03.02.2020 (Anlage K2, Bl. 28 d. LG-Akte) hat der Beklagte eine weitergehende Zahlung ernsthaft und endgültig verweigert.
713.
72Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.
73Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
74Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die grundsätzlichen Fragen, unter welchen Voraussetzungen ein Abzug „neu für alt“ vorzunehmen ist, sind vom Bundesgerichtshof bereits höchstrichterlich geklärt. Die Prüfung, ob diese Voraussetzungen im vorliegenden Streitfall erfüllt sind, erfolgt in tatrichterlicher Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls.