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Oberlandesgericht Hamm, 11 U 133/22

Datum:
03.05.2024
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
11. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 U 133/22
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2024:0503.11U133.22.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Paderborn, 3 O 61/22
Nachinstanz:
Bundesgerichtshof, III ZR 63/24
Schlagworte:
Amtshaftung, Überwachung, Post, Telefon, Bundesamt für Verfassungsschutz, Rechtmäßigkeit, Darlegungs- und Beweislast
Normen:
§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG, G10-Gesetz, BVerfSchG
Leitsätze:

Die Darlegungs- und Beweislast für die Rechtmäßigkeit einer nach dem G10-Gesetz und dem BVerfSchG durchgeführten Überwachungsmaßnahme trifft den die Maßnahme anordnenden Hoheitsträger. Für einen mit einer Überwachungsmaßnahme verbundenen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht kann der Betroffene zu entschädigen sein, wenn sich der Hoheitsträger aus Geheimhaltungsgründen an hinreichendem Sachvortrag zur Begründung der Rechtmäßigkeit der Überwachung gehindert sieht.

 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 08.08.2022 verkündete Urteil der3. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.000,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.03.2022 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 95 % der Kläger und zu 5 % die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Jede Partei darf die Zwangsvollstreckung der jeweiligen anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern diese vor der Vollstreckung nicht selbst Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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