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Oberlandesgericht Hamm, 10 W 76/23

Datum:
29.05.2024
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
10. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 W 76/23
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2024:0529.10W76.23.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Unna, 19 Lw 2/92
Schlagworte:
Erbschein; Einziehung; Treu und Glauben
Normen:
BGB § 242; BGB § 2361; HöfeO § 18 Abs. 2
Leitsätze:

Es kann einen Verstoß gegen Treu und Glauben gemäß § 242 BGB darstellen, wenn nach Ablauf von 30 Jahren die Einziehung eines Erbscheins von demjenigen betrieben wird, der den Erbschein selbst beantragt hatte.

 
Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers zu 1) wird zurückgewiesen.

Die Beschwerden der Antragsteller zu 2) und 3) werden als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegner tragen die Antragsteller zu je 1/3.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 255.646,00 €.

 
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