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Die Beteiligte zu 5. ist nicht berechtigt, die Vorlage der Krankenunterlagen der am 00.00.2021 verstorbenen Erblasserin Frau D., geborene X., geboren am 00.00.1925, den Zeitraum der Behandlung im B.-Hospital, F.-straße 00, H. vom 00.01.2017 bis 00.02.2017 betreffend, insbesondere den Aufnahmebefund/-bogen, die sog. "Fieberkurve", ärztliche, therapeutische und pflegerische Aufzeichnungen und Berichte, Pflegeüberleitungsbogen und den ärztlichen Entlassungsbericht gemäß §§ 30 FamFG, 142 Abs. 2 ZPO, 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zu verweigern.
Die Beteiligte zu 5. trägt die zusätzlichen Kosten des Zwischenstreits.
Der Geschäftswert des Zwischenstreits wird auf bis zu 80.000,00 € festgesetzt.
Gründe:
2I.
3Das Verfahren betrifft den Zwischenstreit über ein von der Beteiligten zu 5. geltend gemachtes Zeugnisverweigerungsrecht, mit der sie die Herausgabe von Krankenunterlagen an den gerichtlich bestellten Sachverständigen verweigert.
4Gegenstand des Hauptsachverfahrens ist die Erbfolge nach D., geborene X.. Hier streiten die Beteiligten zu 1. bis 4. um die Erteilung eines Erbscheins nach der am 00.00.2021 verstorbenen Erblasserin. Die Antragstellerin ist die Schwester der Erblasserin. Die Beteiligte zu 4. ist die Nichte der Erblasserin. Die Beteiligten 2. und 3. sind Sohn und Tochter der Beteiligten zu 4.
5Die Erblasserin hatte mit einem privatschriftlichen Testament vom 08.09.1998 zunächst die Antragstellerin zur Alleinerbin eingesetzt.
6In dem Zeitraum vom 00.01.2017 bis 00.02.2017 wurde die Erblasserin im B. Hospital in H. behandelt. Trägerin dieses Hospitals ist die Beteiligte zu 5.
7Mit notariellem Testament vom 24.01.2017 setzte die Erblasserin sodann die Beteiligten zu 2. bis 4. jeweils zu 1/3 als ihre Erben ein. Die Beurkundung fand auf der Intensivstation des Krankenhauses statt. Dort wurde die Erblasserin wegen der Diagnose „akute nekrotisierende Pankreatitis“ behandelt.
8Die Antragstellerin erachtet das notarielle Testament vom 24.01.2017 für unwirksam und behauptet insofern, die Erblasserin sei zu diesem Zeitpunkt, während des Aufenthalts auf der Intensivstation im B.-Hospital der Beteiligten zu 5., nicht testierfähig gewesen. Gestützt auf das Testament vom 08.09.1998 hat sie aus diesem Grund unter dem 20.07.2021 die Erteilung eines Erbscheins beantragt, der ihre Alleinerbenstellung ausweist.
9Das Amtsgericht – Nachlassgericht – Arnsberg hat am 16.11.2022 - ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens - den Antrag auf Erlass eines Erbscheins vom 20.07.2021 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, maßgeblich für die Frage der Erbenstellung sei das Testament vom 24.01.2017. Dieses sei nicht unwirksam. Hinreichende Ansätze dafür, dass die Erblasserin nicht testierfähig gewesen sei, seien nicht ersichtlich. Ausreichende Anhaltspunkte folgten insbesondere nicht daraus, dass sich die Erblasserin zum Zeitpunkt der Testierung auf der Intensivstation befunden habe. Ausweislich der eingeholten Auskunft des Notars habe dieser keine Zweifel an der Testierfähigkeit der Erblasserin gehabt. Aus der beigezogenen Betreuungsakte ergebe sich, dass die Erblasserin jedenfalls 2018 klar, orientiert und psychisch unauffällig gewesen sei.
10Gegen diesen Beschluss wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde. Zur Begründung trägt sie vor, das Nachlassgericht habe den Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt. Es hätte einer Anforderung zumindest der Krankenunterlagen des Intensivstationsaufenthalts sowie einer Vernehmung des behandelnden Stationsarztes bedurft.
11Das Amtsgericht - Nachlassgericht - Arnsberg hat der Beschwerde nicht abgeholfen, sondern diese mit Beschluss vom 03.01.2023 dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
12In der Beschwerdeinstanz hat der Senat dem B.-Hospital H. zunächst mit Beschluss vom 26.01.2023 (Bl. 13 GA II) aufgegeben, die Krankenunterlagen der Erblasserin zu übersenden. Darauf antwortete die nunmehrige Beteiligte zu 5. mit anwaltlichem Schriftsatz vom 13.03.2023, dass die Unterlagen nicht übersandt werden würden, da nicht von einer Befreiung von der ärztlichen Schweigepflicht auszugehen sei (Bl. 27b GA II). Hierzu behauptet die Beteiligte zu 5., bei ihren Unterlagen befinde sich eine - ebenfalls unter dem Datum des 24.01.2017 - errichtete postmortale Vorsorgevollmacht mit Patientenverfügung der Erblasserin zugunsten der Beteiligten zu 3. und 4. Jedoch hätten die darin postmortal bevollmächtigten Beteiligten zu 3. und 4. die Beteiligte zu 5. nicht von ihrer Schweigepflicht befreit. Zu einer Vorlegung des in Bezug genommenen Schriftstücks vom 24.01.2017 sei die Beteiligte zu 5. nicht bereit.
13Der Senat hat den Versuch unternommen, auch ohne die Vorlegung der Krankenunterlagen Beweis durch Einholung eines nervenärztlichen Gutachtens zur Frage der Testierfähigkeit der Erblasserin zu erheben. In seinem Gutachten vom 26.06.2023 (Bl. 126 GA II) kommt der gerichtlich bestellte Sachverständige P. jedoch zu dem Ergebnis, dass es für eine endgültige Beurteilung der Testierfähigkeit der Erblasserin am 24.01.2017 einer Auswertung der weiteren Krankenhausdokumentation aus dem Zeitraum vom 00.01.2017 bis 00.02.2017 bedürfe.
14Mit Beschluss vom 16.02.2024 hat der Senat der Beteiligten zu 5. unter Androhung eines Ordnungsgeldes nochmals aufgegeben, die Behandlungsunterlagen vorzulegen (Bl. 299-305 GA II).
15Hiergegen hat die Beteiligte zu 5. mit Schriftsatz vom 14.03.2024 ein unbenanntes Rechtsmittel eingelegt (Bl. 337 GA II). Die Beteiligten zu 2. bis 4. stimmen einer Übersendung der Krankenunterlagen für die Gutachtenerstellung nicht zu. Aus diesem Grund verweigert auch die Beteiligte zu 5. weiterhin die Übersendung der Dokumentation der Krankenhausbehandlung.
16Die Antragstellerin beantragt, die Verweigerung der Beteiligten zu 5. für unberechtigt zu erklären.
17II.
18Der Antrag der Antragstellerin, die Verweigerung der Beteiligten zu 5. für unberechtigt zu erklären, hat Erfolg. Demgegenüber ist das unbenannte Rechtsmittel der Beteiligten zu 5. gegen den Beschluss des Senats vom 16.02.2024 bereits unzulässig.
19Auch nach Durchführung des Zwischenverfahrens - und wie schon von der ersten Anforderung an - ist die Beteiligte zu 5. zur Vorlage der in dem Beschluss vom 16.02.2024 benannten Krankenunterlagen verpflichtet. Sie kann sich nicht mit Erfolg auf das Vorliegen eines Zeugnisverweigerungsrechts berufen.
201.
21Der Vorlagebeschluss ist insbesondere nicht mit der insofern einzig in Betracht kommenden sofortigen Beschwerde gemäß § 567 ZPO anfechtbar.
22Eine sofortige Beschwerde gegen die Anordnung gemäß § 30 FamFG in Verbindung mit § 142 Abs. 1 ZPO durch Beschluss vom 16.02.2024 wäre nur statthaft gegen eine im ersten Rechtszug ergangene Entscheidung des Amts- oder Landgerichts, wenn es sich um eine Entscheidung handelt, die eine mündliche Verhandlung nicht erfordert und durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist (§ 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Bei der Anordnung einer Vorlage gemäß § 142 Abs. 1 ZPO handelt es sich, vergleichbar einer Anordnung oder Ablehnung eines Beweisbeschlusses gemäß § 358 ZPO, jedoch lediglich um eine Maßnahme der Verfahrensleitung. Die Parteien sollen nicht die gesamte Amtstätigkeit des Gerichts einer Beschwerde zugänglich machen können (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 05.11.2008 – 1 W 64/08 –, juris). Auch im Falle eines Beweisbeschlusses kann ein Zeuge lediglich sein Zeugnisverweigerungsrecht geltend machen, nicht aber den Beweisbeschluss an sich zur Überprüfung stellen. Nichts anderes kann für den Erlass einer Vorlageanordnung gemäß § 142 Abs. 1 ZPO gelten (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 13.11.2006 – 6 U 165/06, NJW-RR 2007, 250).
23Der Senat wertet die Einlegung des unbenannten Rechtsmittels indes als weitere Verweigerung der Vorlage der Krankenunterlagen durch die Beteiligte zu 5.. Leugnet der Dritte eine Vorlagepflicht unter Berufung auf § 142 Abs. 2 S. 1 ZPO, sind deren Voraussetzungen in einem Zwischenstreitverfahren mit förmlicher Beteiligung des Dritten zu klären, § 30 FamFG in Verbindung mit § 142 Abs. 2 S. 2 in Verbindung mit § 387 ZPO (zu § 144 Abs. 2 S. 2 ZPO, OLG Stuttgart, Beschluss vom 11.01.2011 − 10 W 56/10, NJW 2011, 1745).
24Der Senat hat sein ihm bei der Entscheidung über den Zwischenstreit zukommendes Ermessen dahingehend ausgeübt, die Frage der Vorlagepflicht nach Anhörung der Beteiligten zu entscheiden.
252.
26Auch nach Durchführung des Zwischenstreits verbleibt es indes dabei, dass die Beteiligte 5. aufgrund der von ihr vorgebrachten Gründe nicht zu einer Verweigerung der Vorlage der maßgeblichen Krankenunterlagen für den Zeitraum vom 00.01.2017 bis 00.02.2017 berechtigt ist. Die durch die Beteiligte zu 5. vorgebrachten Gründe erfüllen nicht die Voraussetzungen der §§ 30 FamFG, 142 Abs. 2 S. 1 ZPO, 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO.
27Hierzu im Einzelnen:
28a)
29Gemäß 26 FamFG hat der Senat von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen, vorliegend im Hinblick auf die streitige Testierfähigkeit der Erblasserin am 24.01.2017, durchzuführen. Wie bereits im Beschluss vom 16.02.2024 ausgeführt, hat der Senat alle ihm im Freibeweisverfahren zur Verfügung stehenden Aufklärungsmöglichkeiten ausgeschöpft. Der Senat sieht es auch nach der persönlichen Anhörung der Beteiligten für die ausreichende Sachaufklärung weiterhin als notwendig an, gemäß § 30 FamFG in die förmliche Beweisaufnahme entsprechend der Zivilprozessordnung überzugehen, in deren Rahmen dem Gericht auch Zwangs- und Ordnungsmittel zur Durchführung der Beweisaufnahme zur Verfügung stehen.
30b)
31Nach dem gemäß § 30 Abs. 1 FamFG entsprechend anwendbaren § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO sind Personen, denen u.a. kraft ihres Gewerbes Tatsachen anvertraut sind, deren Geheimhaltung durch ihre Natur oder durch gesetzliche Vorschrift geboten ist, in Betreff der Tatsachen, auf welche sich die Verpflichtung zur Verschwiegenheit bezieht, zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt. Die ärztliche Schweigepflicht begründet grundsätzlich ein derartiges gesetzliches Zeugnisverweigerungsrecht (BeckOK ZPO/Scheuch, 52. Ed. 01.03.2024, ZPO § 383 Rn. 21-21.1).
32c)
33Im konkreten Fall wird die ärztliche Schweigepflicht in Bezug auf die Erblasserin durch eine Übersendung der Krankenunterlagen jedoch nicht verletzt.
34Bereits mit Verfügung des Vorsitzenden vom 14.03.2023 (Bl. 28 – 29 GA II) hat der Senat darauf hingewiesen, dass die Verfügungsbefugnis über Geheimnisse aus dem persönlichen Lebensbereich des Patienten mit dessen Tod erlischt, so dass eine Entbindung von der Schweigepflicht grundsätzlich nicht mehr in Betracht kommt, insbesondere auch nicht durch die Erben und/oder nächsten Angehörigen. Die Schweigepflicht, als höchstpersönliches Recht, ist nicht vererblich (Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 09.12.2004 – 4 W 43/04 –, juris). Schon aus diesem Grund steht den Beteiligten zu 2. bis 4. die von der Beteiligten zu 5. angenommene Verfügungsbefugnis über die ärztliche Schweigepflicht die Behandlung der Erblasserin betreffend nicht zu.
35d)
36Dabei kann sich die von der Beteiligten zu 5. angenommene Verfügungsbefugnis auch nicht aus der erteilten notariellen Vollmacht vom 24.01.2017 zugunsten Beteiligten zu 3. und 4. ergeben. So stammt diese Vollmacht vom selben Tage, wie das in der Hauptsache im Streit stehende Testament. Wenn indes die Testierunfähigkeit im Streit steht, steht damit zugleich auch die Geschäftsfähigkeit der Erblasserin am gleichen Tage im Streit. Die Beteiligte zu 5. hat keine Umstände dargelegt, warum sie gleichwohl von einer Wirksamkeit der Vollmacht ausgeht. Im Gegenteil hat die Vertreterin der Beteiligten zu 5. im Anhörungstermin vom 11.06.2024 angegeben, dass keinerlei ärztliche Untersuchungen im Hinblick auf eine Geschäftsfähigkeit der Betroffenen vor einer notariellen Beurkundung auf den Krankenstationen vorgenommen würden und dass sich im Hause der Beteiligten zu 5. auch niemand mehr an die Erblasserin erinnern könne. Wären damit aber die Beteiligten zu 3. und 4. gar nicht wirksam bevollmächtigt worden, könnte deren fehlende Zustimmung ein Zeugnisverweigerungsrecht der Beteiligten zu 5. nicht begründen. Auch um die Wirksamkeit der postmortalen Vorsorgevollmacht zu klären, wäre damit zunächst die Vorlage der Krankenunterlagen erforderlich.
37e)
38Hinsichtlich der Frage eines entgegenstehenden Willens der Erblasserin nimmt der Senat im Übrigen erneut auf die Ausführungen des Vorsitzenden in seiner Verfügung vom 14.03.2023 Bezug. Für die Frage, ob und inwieweit der Arzt von seiner Schweigepflicht nach dem Tod des Patienten freigestellt ist, kommt es allein auf den erklärten oder den mutmaßlichen Willen des Erblassers an (BGH, Beschluss vom 04.07.1984 - IV a ZB 18/8391, NJW 1984, 2893). Hat der Erblasser sich dazu geäußert, ist seine Erklärung entscheidend. Hat er sich dazu nicht geäußert, muss sein mutmaßlicher Wille geprüft werden. Dabei ist in der Regel davon auszugehen, dass die Aufklärung von Zweifeln an der Testierfähigkeit im wohlverstandenen Interesse eines Erblassers liegt, der ein Testament errichtet hat (vgl. BGH Beschluss vom 04.07.1984 - IV a ZB 18/8391). Es ist regelmäßig der Wunsch des Erblassers, seinen Willen durch ein Testament zu verwirklichen. Hinsichtlich solcher Tatsachen, welche die Willensbildung des Erblassers und das Zustandekommen der letztwilligen Verfügung betreffen, ist daher grundsätzlich keine Verschwiegenheitspflicht anzunehmen (BayObLG, Beschluss vom 31.08.1990 – BReg. 1 a Z 60/89, NJW-RR 1991, 6).
393.
40Auch nach erneuter Überprüfung verbleibt es zudem bei der Anordnung, die maßgeblichen Krankenunterlagen an den Senat zu übersenden. Anstelle des Einsichtsrechts „vor Ort“ wird überwiegend auch ein Anspruch auf Aushändigung der Unterlagen des Patienten befürwortet (vgl. etwa für den Fall einer Übersendung an einen Rechtsanwalt, OLG München Urteil vom 19.04.2001 - 1 U 6107/00, NJW 2001, 2806). Aus diesem Grund hat der Senat in seinem Beschluss vom 16.02.2024 Beschluss bereits ausdrücklich eine ersatzweise Übersendung in Kopie oder in elektronischer Form angeordnet.
41III.
42Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1, S. 1 FamFG. Es entspricht billigem Ermessen, der Beteiligten zu 5. die zusätzlichen Kosten des Zwischenstreits aufzulegen, nachdem diese die Herausgabe der Krankenunterlagen zu Unrecht verweigert hat. Im Übrigen ergibt sich die Kostenfolge auch aus § 81 Abs. 2 Nr. 1 FamFG, weil die Beteiligte zu 5. durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat. Sie behindert die berechtigten Interessen der Beteiligten an einer Klärung des Erbrechtsstreits, indem sie eine Rechtsauffassung vertritt, die keine tragfähige Grundlage in dem verfahrensgegenständlichen Sachverhalt findet und im Übrigen der eindeutigen und langjährig gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung widerspricht. Dies hätte sich der Beteiligten zu 5. aufdrängen können, wenn dort nur die einfachsten und naheliegendsten juristischen und tatsächlichen Prüfungsschritte mit der angemessenen Sorgfalt vorgenommen worden wären.
43IV.
44Die Festsetzung des Streitwertes des Zwischenstreits richtet sich nach der Bedeutung der Vorlage der Krankenunterlagen für den Rechtsstreit aus heutiger Sicht (BGH KostRspr § 3 ZPO Nr. 1034; vgl. zur Vorlage eines Prospektes OLG Stuttgart, Urteil vom 13.11.2006 – 6 U 165/06, BeckRS 2006, 13470). Da erst nach Vorlage der Krankenunterlagen die ärztliche Begutachtung abgeschlossen werden und damit geklärt werden kann, ob die Erblasserin testierfähig war, ist die Vorlage der Krankenunterlagen zentraler Punkt des Rechtsstreits. Erst mit dieser Mitwirkung der Beteiligten zu 5. kann die Erbfolge für ein Nachlassvermögen in Höhe von circa 80.000,00 € geklärt werden, weshalb der Streitwert damit auf bis 80.000,00 € festzusetzen ist.