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Oberlandesgericht Hamm, 10 W 115/23

Datum:
28.02.2024
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
10. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 W 115/23
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2024:0228.10W115.23.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Rheda-Wiedenbrück, 5 VI 350/23
Schlagworte:
funktionelle Zuständigkeit; Richtervorbehalt; Vorlagepflicht; Zurückverweisung;
Normen:
RPflG § 8 Abs. 4 S. 1; RPflG § 16 Abs. 1 Nr. 6; RPlG § 19 Abs. 1 Nr. 5; FamFG § 69 Abs. 1 S. 2;
Leitsätze:

Der  grundsätzlich  zuständige Rechtspfleger hat nach § 1 Abs. 1 Satz 2 RichtVorAufhebV NW in Verbindung mit § 19 Abs. 2 RPflG die Sache dem Richter vorzulegen, soweit gegen den Erlass eines b beantragten Entscheidung Einwände erhoben werden.

Allein maßgeblich ist, dass Einwände als solche erhoben werden. Es kommt nicht darauf an, ob der Rechtspfleger diese für stichhaltig hält oder nicht.

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über den Antrag der Beteiligten zu

1) vom 05.06.2023 auf Erteilung eines Erbscheins an den zuständigen Nachlassrichter des Amtsgerichts – Nachlassgericht – Rheda-Wiedenbrück zurückverwiesen.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 
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