Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Hamm, 8 U 29/22

Datum:
01.02.2023
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 U 29/22
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2023:0201.8U29.22.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 10 O 43/21
Schlagworte:
stille Gesellschaft, Kündigung, wichtiger Grund, Abmahnung, Informationsrechte, Auslegung von Vertragsklauseln
Normen:
BGB §§ 133, 157, 314 Abs. 2, 716, 723 Abs. 1 S. 3; HGB §§ 233 Abs. 2, 234 Abs. 1 S. 2
Leitsätze:

1.Der Gesellschaftsvertrag einer stillen Gesellschaft kann zur Kündigung der Gesellschaft berechtigende wichtige Gründe festlegen, die eine gegenüber § 723 Abs. 1 S. 3 BGB erleichterte Kündigung ermöglichen.

2.Das Abmahnerfordernis nach § 314 Abs. 2 BGB gilt nicht für das gesetzliche Kündigungsrecht aus § 723 Abs. 1 S. 3 BGB, das insoweit lex specialis ist. Gleichwohl kann nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (ultima-ratio-Gedanke) eine Abmahnung erforderlich sein, wenn etwa eine weniger schwerwiegende oder erstmalige Pflichtverletzung vorliegt. Insoweit kann im Rahmen der Abwägung, ob die Kündigung zuvor anzudrohen ist, auch berücksichtigt werden, dass die Parteien die Anforderungen an den wichtigen Grund gegenüber der gesetzlichen Regelung herabgesetzt haben.

3.Die Kündigung einer stillen Gesellschaft kann auf die Verweigerung des vertraglich vereinbarten Informationsrechts des stillen Gesellschafters gestützt werden.

4.Zur Auslegung einer vertraglichen Klausel über Informations- und Kontrollrechte des stillen Gesellschafters.

 
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 09.02.2022 verkündete Urteil des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
1

I.       

2

1.       

3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50

2.       

51

3.       

52 53 54 55 56 57 58 59

II.       

60

1.        

61

2.       

62

a)      Kündigungsgrund

63 64 65 66

b)     Pflichtverletzung

67 68 69
(1)   Gemeinsamer Wille
70 71 72
(2)   Wortlaut
73 74
(3)   Entstehungsgeschichte (Zusammenhang mit dem Beratungsvertrag)
75 76
(4)   Zweck
77 78
(5)   Vertragspraxis als Indiz
79
(6)   Auslegungsergebnis
80 81
(1)   Nichterfüllung
82
(2)   Keine Ausnahme nach § 242 BGB
83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93

3.       

94 95
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank