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Oberlandesgericht Hamm, 8 U 177/22

Datum:
19.06.2023
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 U 177/22
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2023:0619.8U177.22.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Hagen, 2 O 243/22
 
Tenor:

Die Berufung der Verfügungsbeklagten gegen das am 07.12.2022 verkündete Urteil des Landgerichts Hagen wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die einstweilige Verfügung des Landgerichts Hagen vom 08.11.2022 mit folgendem Inhalt aufrechterhalten wird:

Der Verfügungsbeklagten ist es bei Meidung eines für den Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR für jede Zuwiderhandlung – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den Mitgliedern des Vorstandes der Verfügungsbeklagten zu vollziehen ist, untersagt,

die in dem mit der K. N. S.à.r.l. geschlossenen Rahmenvertrag vom 06.07.2022 mit der UVZ-Nr. UVZ01 für 2022 des Notars L. mit Amtssitz in V. (Anlagen AG1 und 23) niedergelegten Transaktionen bzw. Maßnahmen hinsichtlich der Anteile der Verfügungsbeklagten an der P. A. GmbH & Co. KG zu vollziehen, insbesondere

a)

die im Rahmenvertrag vorgesehenen Übertragungen von Anteilen der Verfügungsbeklagten an der P. A. GmbH & Co. KG nach Maßgabe der im Vertrag erläuterten Erwerbsphasen 1 bis 3 auf Vorratsgesellschaften inklusive aller Vollzugshandlungen vorzunehmen;

b)

die Übertragung der ursprünglich von Frau G. P.-Z. an der P. A. GmbH & Co. KG gehaltenen und zwischenzeitlich von der Verfügungsbeklagten erworbenen, noch zu erwerbenden oder künftig der Verfügungsbeklagten anwachsenden Anteile an die K. N. S.à.r.l. oder eine Tochtergesellschaft oder ein mit K. verbundenes Unternehmen (gemäß der Definition im Rahmenvertrag) über eine Vorratsgesellschaft oder auf andere Weise (§ 18.2 des Rahmenvertrages) vorzunehmen;

c)

nach Maßgabe von § 30 des Rahmenvertrages auf die Besetzung des Beirats der P. Holding GmbH Einfluss zu nehmen;

d)

jegliche weitere aufgrund der vorhandenen Schwärzungen des Rahmenvertrages (Anlagen AG1 und 23) bisher unbekannt gebliebene Vereinbarung hinsichtlich der Anteile der Verfügungsbeklagten an der P. A. GmbH & Co. KG zu vollziehen, die wirtschaftlich eine Anteilsübertragung an die Private J.-Gruppe K. oder eines oder mehrere mit K. verbundenen Unternehmen gleichkommt, vorzunehmen.

Die weitergehenden Verfügungsanträge werden zurückgewiesen.

Die Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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