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Oberlandesgericht Hamm, 8 U 177/22

Datum:
24.07.2023
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Berichtigungsbeschluss
Aktenzeichen:
8 U 177/22
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2023:0724.8U177.22.00
 
Tenor:

Gemäß § 320 ZPO wird das Senatsurteil vom 19.06.2023 auf Antrag der Verfügungsklägerin dahingehend berichtigt, dass

1.       auf Seite 4 im ersten vollen Absatz in der drittletzten Zeile die Prozentangabe „99,9 %“ durch „rund 99 %“ ersetzt wird;

2.       auf Seite 28 unter Ziffer (3.6) im dritten Satz (Zeile 7 f.) die Textpassage „Auch das Fehlen einer Familienverfassung […] und der ersatzlose Wegfall einer Präambel im Zuge der Überarbeitung des Gesellschaftsvertrages und der Gründung der jetzigen P. A. sind unschädlich […]“ in „Auch das Fehlen einer Familienverfassung und einer Präambel im Gesellschaftsvertrag der jetzigen P. A. sind unschädlich […]“ abgeändert wird;

3.       auf Seite 28 unter Ziffer (4) in der dritt- und zweitletzten Zeile von unten den Satzteil „diese ist eine der Gründungsgesellschafterinnen der P. A.,“ durch „T. C. war Gründungsgesellschafter der P. A.,“ ersetzt wird.

Der weitergehende Antrag auf Berichtigung wird zurückgewiesen.

 
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