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Oberlandesgericht Hamm, 8 U 158/22

Datum:
05.07.2023
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 U 158/22
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2023:0705.8U158.22.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Hagen, 3 O 273/21
Schlagworte:
Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis für ordentliches Gerichtsverfahren auf Abschlag auf eine Gesellschafterabfindung gegenüber Schiedsverfahren für endgültige Abfindung; Auslegung einer teilweisen einseitigen Erledigungserklärung als teilweise privilegierte Klagerücknahme; Voraussetzungen und Grenzen der Klageänderung im streitigen Verfahren gegenüber dem Mahnantrag; Voraussetzungen und Grenzen eines Leistungsbestimmungsrechts der beklagten Gesellschaft betreffend den Abschlag auf eine Gesellschafterabfindung; ausnahmsweise Leistungsbestimmung durch das Gericht in den Grenzen des Antrags
Normen:
ZPO § 269 Abs. 3 S. 3; § 263; § 264 Nr. 2; § 308 Abs. 1; § 696 Abs. 3; § 697; BGB § 315 Abs. 1, Abs. 3 S. 1, S. 2
Leitsätze:
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägers wird das am 08.11.2022 verkündete Urteil des Landgerichts Hagen teilweise abgeändert und wie folgt gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 596.420,79 € zu zahlen.

Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 37 % und die Beklagte zu 63 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 27 % und die Beklagte zu 73 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien könne die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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