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Der Aussetzungsantrag des Klägers wird zurückgewiesen.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Detmold (02 O 136/22) vom 09.05.2023 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Kläger.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt.
Den Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung im angefochtenen Urteil (eGA I-1268) auf ebenfalls 3.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
2Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO.
3Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss vom 22.09.2023 Bezug genommen.
4Die hierzu erfolgte Stellungnahme des Klägers rechtfertigt eine andere Entscheidung nicht, sondern gibt lediglich zu folgender ergänzenden Begründung Anlass:
5Die Vorlagefrage 4 aus dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 26.09.2023 (VI ZR 97/22) ändert an dem Umstand, dass durch die Rechtsprechung des EuGH geklärt ist, dass der Kontrollverlust allein keinen Schaden darstellt, nichts, weil es bei der Vorlagefrage des BGH gerade nicht darum geht (ein Kontrollverlust liegt im dortigen Verfahren unzweifelhaft vor und gleichwohl stellt der BGH seine Frage) und es vorliegend - anders als im Falle des BGH - bereits an der Darlegung und dem Nachweis haftungsbegründend kausaler negativer Gefühle fehlt. Eine Aussetzung des vorliegenden Verfahrens ist deshalb weiterhin nicht veranlasst (vgl. EuGH Urt. v. 6.10.1982 – C-283/81, NJW 1983, 1257, 1258; BVerfG Beschl. v. 28.8.2014 – 2 BvR 2639/09, NVwZ 2015, 52 Rn. 35; BVerfG Beschl. v. 14.1.2021 – 1 BvR 2853/19, NJW 2021, 1005, Rn. 10 ff. m. w. N.).
6Der Antrag zu 5 bleibt aus den unmittelbar dem hiesigen Hinweis zu entnehmenden Gründen unbestimmt. Zudem ist er unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 890 Abs. 2 ZPO und des § 259 ZPO nicht gewahrt sind. Der Antrag ist nach seinem wahren Gehalt nicht auf ein Unterlassen gerichtet, eine Besorgnis nicht rechtzeitiger Leistung ist nicht dargelegt (vgl. weiterhin die aus sich heraus verständlichen Ausführungen bei Senat Urt. v. 15.8.2023 – 7 U 19/23, GRUR-RS 2023, 22505 = juris Rn. 219-234; veröffentlicht auch bei nrwe.de).
7Schließlich hat der Kläger, was die gesamte Klage zu Fall bringt, trotz Hinweises seine konkrete Betroffenheit vom Scrapingvorall weiterhin nicht dargelegt, konkret nicht angegeben, welche Daten des Klägers namentlich abgegriffen worden sein sollen, sondern nur pauschal behauptet wird, dass die Klägerseite von dem Datenschutzvorfall betroffen sei. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 544 Abs. 2, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
8Der Streitwert war aus den im Hinweis genannten Gründen festzusetzen und für das erstinstanzliche Verfahren abzuändern. Mit seiner Stellungnahme auf den Hinweis bringt der Kläger nichts Neues vor, sondern will nur seine Rechtsauffassung an die Stelle der Rechtsauffassung des Senats setzen.