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Auf Parkplätzen ohne eindeutigen Straßencharakter müssen Fahrzeugführer entsprechend § 9 Abs. 5 StVO in Verbindung mit § 1 StVO, um der Verpflichtung zur gegenseitigen Rücksichtnahme zu genügen, von vornherein mit geringerer Geschwindigkeit und bremsbereit fahren, um jederzeit anhalten zu können (im Anschluss an BGH Urt. v. 17.1.2023 – VI ZR 203/22, r+s 2023, 265 Rn. 30; BGH Urt. v. 11.10.2016 – VI ZR 66/16, r+s 2017, 93 Rn. 10).
Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.
Es wird den Beklagten Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.
G r ü n d e
2I.
3Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Zurecht hat das Landgericht der Klage teilweise stattgegeben.
4Die Einwendungen der Beklagten, die im Kern die Feststellung der überhöhten Geschwindigkeit des Beklagten zu 1 und die fehlende Feststellung einer Vernachlässigung der Pflicht des Klägers beim Rückwärtsfahren, andere Verkehrsteilnehmer nicht zu gefährden betreffen, bezüglich derer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Berufungs- und Berufungsbegründungsschrift (Bl. 4 ff. der zweitinstanzlichen elektronischen Gerichtsakte, im Folgenden: eGA II-4 ff.) verwiesen wird, greifen nicht durch.
51. Ein schuldhafter Verursachungsbeitrag des Beklagten zu 2, der ins Abwägungsverhältnis nach § 17 Abs. 1 und 2 StVG einzustellen ist, steht fest. Auf die Frage der Feststellung der Geltung der Schrittgeschwindigkeit auf dem Parkplatz aufgrund der Anordnung des Betreibers und ihrer Höhe kommt es bereits nicht an. Denn auf Parkplätzen gilt Folgendes:
6Anders als im fließenden Verkehr mit seinen typischerweise schnellen Verkehrsabläufen, bei denen der Verkehrsteilnehmer grundsätzlich darauf vertrauen darf, dass sein Verkehrsfluss nicht durch ein rückwärtsfahrendes Fahrzeug gestört wird, gilt in der Situation auf dem Parkplatz ein solcher Vertrauensgrundsatz nicht. Hier muss der Verkehrsteilnehmer – hier also der Beklagte zu 1 – jederzeit damit rechnen, dass rückwärtsfahrende oder ein- und ausparkende Fahrzeuge – hier also des Klägers – seinen Verkehrsfluss stören. Er – hier also der Beklagte zu 1 – muss daher, um der Verpflichtung zur gegenseitigen Rücksichtnahme nach § 1 Abs. 1 StVO genügen zu können, von vornherein mit geringerer Geschwindigkeit und bremsbereit fahren, um jederzeit anhalten zu können (BGH Urt. v. 11.10.2016 – VI ZR 66/16, r+s RuS 2017, 93 Rn. 10; vgl. BGH Urt. v. 15.12.2015 – VI ZR 6/15, VersR 2016, 410 Rn. 15; Senat Beschl. v. 28.10.2020 – 7 U 58/20, BeckRS 2020, 46353 = juris Rn. 36).
7Diesen Anforderungen hat der Beklagte zu 1 nach den aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen nicht zu beanstandenden – und auch von Beklagtenseite nicht beanstandeten – Feststellungen des Landgerichts nicht genügt. Eine Aufprallgeschwindigkeit von mindestens 10 km/h und eine Annäherungsgeschwindigkeit von mindestens 14 km/h sind keine geringen Geschwindigkeiten in dem Sinne. Der Beklagte zu 1 konnte – wie die Kollision belegt – nicht jederzeit anhalten. Die Geschwindigkeitsüberschreitung war auch unfallursächlich. Bereits bei einer Geschwindigkeit von 6 km/h hätte der Beklagte zu 1 – so der Sachverständige – den Unfall vermeiden können (Gutachten vom 25.05.2022 Seite 15 f., eGA I-248 f.).
82. Ein nach § 17 Abs. 1 und 2 StVG zu berücksichtigender Verursachungsbeitrag des Klägers lässt sich hingegen nicht feststellen.
9a) Aufgrund der Tatsache, dass die Beklagten nicht bewiesen haben, dass sich das klägerische Fahrzeug zum Zeitpunkt der Kollision noch in der Rückwärtsfahrt befand und damit im Rahmen des § 17 Abs. 1 und 2 StVG davon auszugehen ist, dass es zu diesem Zeitpunkt bereits stand, streitet gegen den Kläger kein Anscheinsbeweis, seiner Sorgfaltspflicht nach § 1 StVO in Verbindung mit der Wertung des § 9 Abs. 5 StVO nicht nachgekommen zu sein (vgl. BGH Urt. v. 11.10.2016 – VI ZR 66/16, r+s 2017, 93 Rn. 9; BGH Urt. v. 15.12.2015 – VI ZR 6/15, VersR 2016, 410 Rn. 15; OLG Hamm Beschl. v. 24.9.2021 – 9 U 73/21, zfs 2022, 250 = juris Rn. 4; Senat Beschl. v. 28.10.2020 – 7 U 58/20, BeckRS 2020, 46353 = juris Rn. 36).
10b) Dass der Kläger ansonsten gegen das Rücksichtnahmegebot auf Parkplätzen aus § 1 Abs. 1 StVO in Verbindung mit der Wertung des § 9 Abs. 5 StVO verstoßen hätte, lässt sich nicht feststellen.
11aa) Die Vorschrift des § 9 Abs. 5 StVO ist auf Parkplätzen ohne eindeutigen Straßencharakter – wie hier – nicht unmittelbar anwendbar. Mittelbare Bedeutung erlangt sie aber über § 1 StVO. Entsprechend der Wertung des § 9 Abs. 5 StVO muss sich auch derjenige, der auf einem Parkplatz rückwärtsfährt, so verhalten, dass er sein Fahrzeug notfalls sofort anhalten kann (vgl. BGH Urt. v. 11.10.2016 – VI ZR 66/16, r+s 2017, 93 Rn. 9; BGH Urt. v. 26.1.2016 – VI ZR 179/15, r+s 2016, 149 Rn. 11; BGH Urt. v. 15.12.2015 – VI ZR 6/15, VersR 2016, 410 Rn. 11; Senat Beschl. v. 28.10.2020 – 7 U 58/20, BeckRS 2020, 46353 = juris Rn. 35).
12Dies gilt umso mehr, wenn der Kläger die Fahrspur auf dem Parkplatz beim Ausparken nicht einsehen konnte. In diesem Fall müsste er sich bis zum Übersichtspunkt durch zentimeterweises Vorrollen herantasten und dabei jederzeit anhalten können. Schrittgeschwindigkeit wäre bereits zu hoch (vgl. zu § 8 Abs. 2 StVO zuletzt etwa Senat Urt. v. 23.9.2022 – 7 U 93/21, BeckRS 2022, 38562 = juris Rn. 11).
13bb) Gemessen daran ist schon nicht hinreichend dargetan oder sonst ersichtlich, jedenfalls nicht bewiesen, dass der Kläger wegen mangelnder Umsicht oder zu hoher Geschwindigkeit erst unmittelbar vor der Kollision gestanden hat, also so spät, dass der Beklagte zu 1 bei Einhaltung der ihm gebotenen Geschwindigkeit nicht mehr anhalten konnte. Ein ursächlicher Verstoß gegen §§ 1, 9 Abs. 5 StVO steht damit nicht fest.
14Denn der Sachverständige konnte weder eine Kollisions- noch eine Ausfahrtgeschwindigkeit ermitteln; der Sachverständige unterstellt nur einen Beschleunigungsvorgang des klägerischen Pkw mit 0,5 m/s² (Gutachten vom 25.05.2022 Seite 14, eGA I-247). Zeugen stehen den Beklagten für ihre Behauptungen nicht zur Verfügung. Es stehen sich vielmehr die schriftlichen und mündlichen Angaben des Klägers und des Beklagten zu 1 gegenüber, was zu Lasten der Beklagten geht; die Angaben des Zeugen sprechen sogar eher für den Vortrag des Klägers. Da auch insoweit davon auszugehen ist, dass der Kläger zum Unfallzeitpunkt stand, spricht auch dies gerade dafür, dass er so gefahren ist, dass er sofort anhalten konnte.
153. Vor diesem Hintergrund geht die vom Landgericht festgestellte Haftungsquote jedenfalls nicht zu Lasten der Beklagten.
16II.
17Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Ferner erfordern weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats. Die maßgebenden Fragen sind solche des Einzelfalles.
18Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung verspricht sich der Senat angesichts dessen, dass es keiner weiteren Beweisaufnahme bedarf, keine neuen Erkenntnisse. Auch ansonsten erscheint eine mündliche Verhandlung nach einstimmigem Votum des Senats nicht geboten.
19Der Senat beabsichtigt deshalb, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.
20Auf den Hinweisbeschluss vom 09.02.2023 ist die Berfung zurückgenommen worden.