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Oberlandesgericht Hamm, 7 U 29/21

Datum:
01.09.2023
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
7. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 U 29/21
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2023:0901.7U29.21.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Paderborn, 4 O 400/19
Schlagworte:
Erwerbsschaden, Schätzung, Ersatzkraft, Schmerzensgeld
Normen:
StVG § 7 Abs. 1, § 11 Satz 1; BGB § 842, § 252 Satz 2, § 253 Abs. 2; ZPO § 287
Leitsätze:

1. Die Ermittlung des Erwerbsschadens kann im Einzelfall – wie hier – konkret auf der Basis der den Gewinn mindernden (oder den Verlust erhöhenden) Kosten einer tatsächlich eingestellten Ersatzkraft erfolgen, wenn durch ihren Einsatz ein Betriebsergebnis erzielt wird, das nicht höher lag, als es ohne das Unfallereignis durch den Unternehmer selbst (und zwar dann ohne diesen Mehraufwand) hätte voraussichtlich erreicht werden können, und der Einsatz der Ersatzkraft nicht von vornherein kaufmännisch unvertretbar war (im Anschluss an BGH, Urteil vom 10.12.1996 – VI ZR 268/95, r+s 1997, 197 = juris Rn. 35, 18 f., 22; BGH, Urteil vom 07.12.1993 – VI ZR 152/92, NJW 1994, 652 = juris Rn. 39).

2. Die Darlegungs- und Beweislast für den durch die Verletzung entstandenen Erwerbsschaden und dessen Höhe trägt der Geschädigte, dem allerdings die Beweiserleichterungen des § 252 Satz 2 BGB und § 287 ZPO zugute kommen, so dass die Darlegungs- und Beweisanforderungen nicht überspannt werden dürfen (zum Dienstausfallschaden BGH, Urteil vom 16.03.2021 – VI ZR 773/20, VersR 2021, 650 Rn. 9).

 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 10.05.2021 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn (4 O 400/19) unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Schadensersatz in Höhe von 28.843,70 € zu zahlen nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.11.2019.

Die Beklagte bleibt verurteilt, an den Kläger ein weiteres Schmerzensgeld i.H.v. 13.000,-€ zu zahlen nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.11.2019.

Es bleibt festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden, letztere soweit sie nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung entstehen und nicht vorhersehbar sind, aus dem Unfallereignis vom 00.12.2018 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht kraft Gesetzes auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 20 % und die Beklagte zu 80 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 28 % und die Beklagte zu 72 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 40.201,19 € festgesetzt (Antrag zu 1: 29.201,19 €; Antrag zu 2: 11.000,-€).

 
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