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Oberlandesgericht Hamm, 7 U 18/22

Datum:
16.05.2023
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
7. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 U 18/22
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2023:0516.7U18.22.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 2 O 65/18
Schlagworte:
Eigentumsvermutung; Einwilligung in einen Verkehrsunfall
Normen:
§ 7 StVG; § 1006 BGB
Sachgebiet:
Verkehrsrecht
Leitsätze:

1. „Unklarheiten“ im Hinblick auf den schuldrechtlichen Kaufvertrag stehen der Annahme der dinglichen Übereignung nicht zwingend entgegen und müssen die Vermutungswirkung des § 1006 Abs. 1 BGB – wie hier in der Gesamtbetrachtung – nicht erschüttern.2. Zur – hier nicht feststellbaren – Einwilligung in einen Verkehrsunfall.

 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 13.01.2022 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld (2 O 65/18) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 18.774,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz bezüglich des Beklagten zu 1) ab dem 04.02.2018 und bezüglich des Beklagten zu 2) ab dem 02.02.2018 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.100,51 € zu zahlen.

Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen; die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen werden wie folgt verteilt:

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu 62 % und der Kläger zu 38 %.

Der Kläger trägt ferner zu 38 % die jeweiligen außergerichtlichen Kosten der Beklagten. Im Übrigen findet kein Kostenausgleich statt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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