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Oberlandesgericht Hamm, 7 U 135/22

Datum:
09.05.2023
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
7. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 U 135/22
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2023:0509.7U135.22.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 8 O 242/22
Schlagworte:
Vorenthalten von Arbeitsentgelten; Einzugsstelle; Rechtsschutzbedürfnis; Feststellungsinteresse
Normen:
§ 823 Abs. 2 BGB; § 266a StGB; § 35 Abs. 2 InsO; § 302 Nr. 1 Var. 1 InsO; § 256 ZPO; § 850f Abs. 2 ZPO; § 92 ZPO
Leitsätze:

1. Für eine Leistungsklage, die auf Titulierung eines Anspruchs aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 266a StGB wegen Nichtabführung von Arbeitnehmerentgelt durch einen Einzelunternehmer gerichtet ist, besteht kein Rechtschutzbedürfnis, soweit – wie hier – mit einem bestandskräftigen Bescheid nach § 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV bereits ein gleichwertiger Vollstreckungstitel vorliegt.

2. Eine Klage, die auf Feststellung einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung gerichtet ist, ist hingegen im Hinblick auf § 850f Abs. 2 ZPO (in Fortschreibung zu BGH Beschl. v. 26.9.2002 – IX ZB 180/02, BGHZ 152, 166 = juris Rn. 11; BGH Beschl. v. 3.3.2016 – IX ZB 33/14, BGHZ 209, 168 Rn. 23) und im Hinblick auf § 302 Nr. 1 Var. 1 InsO (in Fortschreibung zu BGH Urt. v. 18.5.2006 – IX ZR 187/04, NJW 2006, 2922 Rn. 10; BGH Beschl. v. 3.3.2016 – IX ZB 33/14, BGHZ 209, 168 Rn. 23) zulässig und war hier begründet.

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt in einem solchen Fall gleichwohl allein der Kläger (§ 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), wenn die Feststellungsklage – wie hier – bei Betrachtung des fiktiv erhöhten Streitwerts nicht maßgeblich ins Gewicht fällt.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 01.12.2022 verkündete Urteil des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des Landgerichts Münster (8 O 242/22) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen festgestellt, dass die mit Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Westfalen vom 18.02.2022 (Az.: N01) titulierte Forderung in Höhe von 12.933,76 EUR auch aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung folgt.

Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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