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Oberlandesgericht Hamm, 7 U 121/22

Datum:
02.02.2023
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
7. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 U 121/22
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2023:0202.7U121.22.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 14 O 1496/21
Schlagworte:
Deklaratorisches Schuldanerkenntnis; Schuldbekenntnis; Beweiswürdigung; Fahrradunfall
Normen:
§ 781 BGB; § 286 ZPO
Leitsätze:

Zum Rechtsbindungswillen von Erklärungen nach einem (Fahrrad-)Unfall im Hinblick auf ein (Schuld-)Anerkenntnis und zum beweiserheblichen Schuldbekenntnis.

 
Tenor:

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

Es ist beabsichtigt, den Streitwert des Berufungsverfahrens auf 18.000,00 EUR festzusetzen.

Es wird der Klägerin Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

 
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Die Berufung ist auf den Hinweis zurückgenommen worden.

 

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