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Oberlandesgericht Hamm, 7 UF 73/22

Datum:
30.08.2023
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
7. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 UF 73/22
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2023:0830.7UF73.22.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Meschede, 7 F 568/20
Nachinstanz:
Bundesgerichtshof, XII ZB 456/23
 
Tenor:

Auf die Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung S. wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Meschede vom 16.3.2022 (Az. 7 F 568/20) teilweise, nämlich zu Ziff. 1 Abs. 4 des Tenors, unter Aufrechterhaltung der übrigen Anordnungen hinsichtlich der Teilung des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung S. wie folgt abgeändert:

„Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung S. (Vers. Nr. N01) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 0,0858 Entgeltpunkten in der allgemeinen Rentenversicherung (Zuschlag für langjährige Versicherte), in Höhe von 0,9095 Entgeltpunkten in der allgemeinen Rentenversicherung mit Wirkung bis zum 31.1.2024 und in Höhe von 1,0508 Entgeltpunkten in der allgemeinen Rentenversicherung mit Wirkung ab dem 1.2.2024 auf sein Konto bei der Deutschen Rentenversicherung Y. (Vers. Nr. N02), bezogen auf den 31.10.2020, übertragen.“

Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.

Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren und der Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten wird abgesehen. Es bleibt bei der Kostenentscheidung der 1. Instanz.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen, beschränkt auf das Anrecht des Antragstellers bei der G. Lebensversicherung AG (Vers. Nr. N03, Ziff. I Abs. 2 des Tenors).

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000 EUR festgesetzt.

 
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