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Oberlandesgericht Hamm, 6 U 258/22

Datum:
04.05.2023
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 258/22
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2023:0504.6U258.22.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 2 O 186/21
 
Tenor:

Auf die Berufungen der Parteien wird das am 07.09.2022 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wie folgt abgeändert:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte aus dem Versicherungsvertrag Nr. 093656555 im Zusammenhang mit der Schadennummer N01 verpflichtet ist, die Kosten der außergerichtlichen und erstinstanzlichen Wahrnehmung der rechtlichen Interessen der Klagepartei gegen die J. AG aus dem Kauf eines J. H. (FIN N02) und der unterstellten Manipulation der Abgassteuerung dieses Fahrzeugs zu tragen.

Im Übrigen wird die Klage als derzeit unbegründet abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 12% und die Beklagte zu 88%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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