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1) Zu den Voraussetzungen der einstweiligen Unterbringungen nach § 126a StPO.
2) Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB darf nur angeordnet werden, wenn eine Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten ergibt, dass von ihm infolge seines Zustands erhebliche rechtswidrige Taten mit einer Wahrscheinlichkeit höheren Grades zu erwarten sind.
3) Als erhebliche Anlasstaten können nur solche Taten für die Gefährlichkeitsprognose herangezogen werden, die ihrerseits in einem Zusammenhang mit der Erkrankung des Täters stehen (Anschluss an BGH NStZ-RR 2021, 208).
4) Sind die Anlasstaten nicht selbst erheblich, ist durch eine umfassende Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und der von ihm begangenen Anlasstaten zu ermitteln, ob besondere Umstände im Sinne im Sinne von § 63 S. 2 StGB vorliegen. Maßgeblich sind insofern die konkrete Krankheits- und Kriminalitätsentwicklung sowie die auf die Person des Beschuldigten und seine konkrete Lebenssituation bezogenen Risikofaktoren, die eine individuelle krankheitsbedingte Disposition zur Begehung von Delikten jenseits der Anlasstaten belegen können (Anschluss an BGH NStZ-RR 2020, 207).
Die Beschwerde wird als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der dem Beschuldigten erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse. Notwendige Auslagen des Nebenklägers werden nicht erstattet.
Gründe:
2I.
3Mit Antragsschrift im Sicherungsverfahren vom 27.09.2022 legt die Staatsanwaltschaft Arnsberg dem Beschuldigten zu Last, im Zustand der Schuldunfähigkeit eine Sachbeschädigung, eine Bedrohung, in zwei Fällen tätliche Angriffe auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und vorsätzlicher Körperverletzung, eine Beleidigung, einen Diebstahl und eine weitere vorsätzliche Körperverletzung begangen zu haben. Im Zeitraum vom 25.12.2021 bis 27.01.2022 soll der an einer paranoiden Schizophrenie leidende Beschuldigte im Einzelnen folgende Straftaten begangen haben:
41) und 2):
5Am 25.12.2021 soll der in einer Flüchtlingsunterkunft in C wohnende Beschuldigte zunächst einen Stein in das Fenster eines Nachbarzimmers geworfen und später seinen Zimmernachbarn mit einem Messer bedroht haben.
63)
7In der Nacht vom 04.01.2022 soll der Beschuldigte im Eingangsbereich einer Moschee in A randaliert haben. Bei der sodann folgenden Ingewahrsamnahme soll er in Richtung einer Polizeibeamtin getreten und in Richtung der übrigen Polizeibeamten gespuckt haben. Beim Transport zur Polizeiwache soll er erneut in Richtung eines Polizeibeamten gespuckt und dessen Familie mit dem Tode bedroht haben.
84)
9An einem nicht näher bezeichneten Tag soll der Beschuldigte bei seiner Fixierung in der B-Klinik einen Mitarbeiter ins Gesicht gespuckt haben.
105)
11Am 15.01.2022 soll der Beschuldigte in C einen Ladendiebstahl begangen haben und bei seiner Festnahme verbal aggressiv gewesen sein.
126)
13Am 25.01.2022 soll der Beschuldigte die Polizei angerufen haben, da er die Absicht hatte jemanden zu töten. Beim Eintreffen der Polizeibeamten soll er gegenüber dem Nebenkläger geäußert haben, dass er diesen umbringen werde. Ferner habe er den Nebenkläger mit der linken Faust auf die Lippe geschlagen, wodurch dieser eine Schwellung und Kopfschmerzen im Hinterkopfbereich erlitten habe.
147)
15Am 27.01.0222 soll der Beschuldigte den Oberarzt D in der B-Klinik unvermittelt mit der Faust vier Mal ins Gesicht geschlagen habe, wodurch dieser eine Schwellung und Schmerzen unterhalb des Auges erlitten habe.
16Die Staatsanwaltschaft hat beantragt, das Sicherungsverfahren vor der großen Strafkammer des Landgerichts Arnsberg durchzuführen und die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus anzuordnen. Zugleich hat die Staatsanwaltschaft beantragt, die einstweilige Unterbringung des Beschuldigten gem. § 126a StPO anzuordnen.
17Mit Beschluss vom 30.12.2022 hat das Landgericht Arnsberg den Antrag auf einstweilige Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt zurückgewiesen. Es seien keine dringenden Gründe für die Annahme ersichtlich, dass der Beschuldigte die ihm vorgeworfenen Taten im Zustand der Schuldunfähigkeit oder der verminderten Schuldfähigkeit begangen habe. Der Sachverständige E sei in seinem Gutachten nicht zu einer eindeutigen Diagnose gekommen. Der Beschuldigte könne an einer paranoiden Schizpophrenie, einer drogeninduzierten schizophreniformen psychotischen Störung, einer organisch wahnhaften (schizophreniformen) Störung oder einer dissozialen Persönlichkeitsakzentuierung leiden. Die uneindeutige Diagnose sei vor allem vor dem Hintergrund problematisch, dass nach den weiteren Ausführungen des Sachverständigen der Verdacht bestehe, dass der Beschuldigte die psychotische Störung nur vortäusche. Dieser Verdacht sei auch am 23.02.2022 durch Ärzte der B-Klinik geäußert worden, in welcher der Beschuldigte mehrfach untergebracht gewesen sei. Realitätsverkennungen des Beschuldigten seien bei keiner der Taten anzunehmen. Soweit der Beschuldigte bei Tat 6 imperative Stimmen gehört haben soll, könne er diese Symptome auch simuliert haben. Eine Unterbringung nach § 64 StGB scheide aus, da der Beschuldigte keinen Hang habe, Alkohol oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu konsumieren.
18Gegen diesen Beschluss wendet sich die Staatsanwaltschaft Arnsberg mit ihrer Beschwerde vom 09.01.2023. Das Landgericht verkenne, dass eine eindeutige Diagnose im gegenwärtigen Verfahrensstadium nicht erforderlich sei. Der Sachverständige habe sich mit dem Verdacht der bewussten Simulation auseinandergesetzt und sei zu dem Ergebnis gelangt, dass unabhängig von der konkreten Genese von einer paranoiden Schizophrenie auszugehen sei, welche als krankhafte seelische Störung im Sinne von § 20 StGB zu werten sei. Ausgehend hiervon gelange der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass bei den Taten am 04.01.2022, 12.01.2022 und 25.01.2022 die Einsichtsfähigkeit vollständig aufgehoben, der Beschuldigte jedenfalls aber nur vermindert steuerungsfähig gewesen sein könnte. Nach dem Sachverständigengutachten sei zudem zukünftig mit vergleichbaren Taten zu rechnen, wobei als bedenklich zu erachten sei, dass der Beschuldigte von imperativen Stimmen berichte, die ihn auffordern, Menschen zu töten.
19Mit Beschluss vom 12.01.2023 hat das Landgericht der Beschwerde nicht abgeholfen. Die Generalstaatsanwaltschaft ist dem Rechtsmittel mit der Antragsschrift vom 06.02.2023 beigetreten und hat beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die einstweilige Unterbringung des Betroffenen in einem psychiatrischen Krankenhaus anzuordnen.
20II.
21Die gem. § 304 Abs. 1 StPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde gegen die Ablehnung des Erlasses des Unterbringungsbefehls ist unbegründet.
221)
23Die einstweilige Unterbringung des Beschuldigten in einer Entziehungsanstalt kommt nicht in Betracht, da – wovon auch die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausgeht – derzeit jedenfalls keine hinreichend konkreten Erfolgsaussichten für eine Behandlung bestehen (§ 64 S. 2 StGB).
242)
25Nach § 126a StPO ist die einstweilige Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus anzuordnen, wenn dringende Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschuldigte rechtswidrige Taten im Zustand der Schuldunfähigkeit oder erheblich verminderten Schuldfähigkeit (§§ 20, 21 StGB) begangen hat und dass seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet werden wird (§ 126a StPO).
26a)
27Der Beschuldigte ist aufgrund der in der Antragsschrift genannten Beweismittel dringend verdächtig, die ihm dort zur Last gelegten Taten begangen zu haben. Ferner besteht nach den gutachterlichen Ausführungen des Sachverständigen E der dringende Verdacht, dass er jedenfalls bei den Taten Nr. 3 und 6 der Antragsschrift im Zustand der Schuldunfähigkeit oder erheblich verminderten Schuldfähigkeit handelte.
28Obgleich die Diagnostik bei dem Beschuldigten wegen widersprüchlicher Angaben zu den Symptomen seiner Störung und des damit einhergehenden Verdachts der bewussten Simulation (ICD-10: Z 76.5) erschwert war, hat der Sachverständige in seinem Gutachten nachvollziehbar dargelegt, dass dieser an einer psychotischen Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis leidet. Gestützt hat der Sachverständige seine Diagnose hierbei plausibel auf die in der Exploration zu Tage getretenen formalen Denkstörungen – zerfahrener Gedankengang, Vorbeireden – sowie Affekt- und Antriebsstörungen. Ferner seien in der Exploration größenwahnsinnige Vorstellungen zu Tage getreten. Vorbeschrieben seien weiterhin ein Verfolgungswahn sowie optische und akustische Halluzinationen. Dass der Sachverständige die konkrete Genese der Erkrankung – in Betracht kommen eine paranoide Schizophrenie (ICD-10: F20.0), eine drogeninduzierte schizophreniforme psychotische Störung (ICD-10: F19.50) und eine organisch wahnhafte (schizophreniforme) Störung (ICD-10: F 06.2) – auf Basis des gegenwärtigen Erkenntnisstandes nicht konkret bestimmen konnte, ist entgegen der Auffassung des Landgerichts unerheblich, da sämtliche in Betracht kommenden Möglichkeiten das Eingangsmerkmal der krankhaften seelischen Störung erfüllen.
29Zudem hat der Sachverständige in seinem vorläufigen Gutachten überzeugend dargelegt, dass dringende Gründe für die Annahme bestehen, dass zumindest bei den Taten Nr. 3 und 6 die Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten aufgehoben gewesen sein könnte. So ist bei Tat Nr. 3 – tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte nach Randale vor einer Moschee am 04.01.2022 – im Rahmen der nachfolgenden Unterbringung durch den einweisenden Arzt F ein Verfolgungswahn beschrieben worden und der Beschuldigte hat – hierzu passend – im Rahmen seiner Anhörung erklärt, die Türken zu hassen, weil ein türkisches Flugzeug in Libyen seinen Bruder ermordet habe. Ferner hat bei Tat Nr. 6 – tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zum Nachteil des Nebenklägers – der einweisende Arzt G in seinem ärztlichen Zeugnis vom 25.01.2022 imperative Stimmen dokumentiert. Diese Realitätsverkennungen legen die Annahme nahe, dass im Tatzeitpunkt die Fähigkeit des Betroffenen, dass Unrecht der Tat einzusehen, aufgehoben gewesen sein könnte.
30b)
31Gleichwohl kann nicht davon ausgegangen, dass bei Durchführung des Sicherungsverfahrens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Anordnung der Maßregel zu erwarten ist.
32Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB ist eine außerordentlich beschwerende Maßnahme (BGH BeckRS 2008, 6872 Rn. 5). Sie darf daher nur angeordnet werden, wenn eine Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten ergibt, dass von ihm infolge seines Zustands erhebliche rechtswidrige Taten mit einer Wahrscheinlichkeit höheren Grades zu erwarten sind, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Bei den zu erwartenden Taten muss es sich um solche handeln, die geeignet erscheinen, den Rechtsfrieden schwer zu stören sowie das Gefühl der Rechtssicherheit erheblich zu beeinträchtigen, und die damit zumindest dem Bereich der mittleren Kriminalität zuzuordnen sind (st. Rspr.; BGH, Urteil vom 20.01.2021 – 5 StR 390/20 –, Rn. 15 - 16, juris; BGH, Urteile vom 22.05.2019 - 5 StR 683/18; vom 11.10.2018 - 4 StR 195/18, NStZ-RR 2019, 41, 42).
33aa)
34Sämtliche Anlasstaten sind vorliegend in ihrer konkreten Ausgestaltung entweder der niedrigschwelligen Kriminalität zuzuordnen und/oder es bestehen keine dringende Gründe für die Annahme, dass zwischen der Erkrankung des Beschuldigten und den Taten der erforderliche symptomatische Zusammenhang besteht.
35(1)
36Zur niedrigschwelligen Kriminalität gehört zunächst die am 25.12.2021 begangene Sachbeschädigung, durch welche an der Fensterscheibe der Flüchtlingsunterkunft ein Sachschaden in Höhe von 300 € entstanden ist. Dass durch die Tat Bewohner der Flüchtlingsunterkunft gefährdet wurden, ist nicht ersichtlich, da weder ermittelt wurde, ob aufgrund der Größe des Steins ein Durchschlagen der Fensterscheibe drohte, noch ob sich zum Zeitpunkt des Steinwurfes Personen in Nähe der betreffenden Fensterscheibe befanden.
37(2)
38Auch die nachfolgende Bedrohung (§ 241 StGB) zum Nachteil des Geschädigten H ist nicht als erhebliche rechtswidrige Tat zu qualifizieren. Zwar können Bedrohungen trotz des geringen Höchstmaßes der Strafandrohung von einem Jahr Freiheitsstrafe nicht von vornherein als unerheblich im Sinne des § 63 StGB angesehen werden (BGH, Urteil vom 22.12.2016 – 4 StR 359/16 –, Rn. 15, juris). Denn insbesondere wenn der Beschuldigte Todesdrohungen ausspricht, können diese geeignet sein, den Bedrohten nachhaltig und massiv in seinem elementaren Sicherheitsempfinden zu beeinträchtigen, und damit den Rechtsfrieden schwerwiegend stören (BGH, Urteil vom 22.12.2016 – 4 StR 359/16 –, Rn. 15, juris). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist dies indes nur anzunehmen, wenn sie aus der Sicht des Betroffenen in ihrer konkreten Ausgestaltung die naheliegende Gefahr ihrer Verwirklichung in sich tragen (BGH, Urteil vom 22.12.2016 – 4 StR 359/16 –, Rn. 15, juris; BGH, Urteil vom 12.06.2008 - 4 StR 140/08, NStZ 2008, 563 f., BGH Beschluss vom 03.04.2008 - 1 StR 153/08, und vom 22.02.2011 - 4 StR 635/10, NStZ-RR 2011, 202 f.). Eine solche naheliegende Gefahr bestand aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten H indes nach den konkreten Umständen des Einzelfalles nicht. So hat der Geschädigte H in seiner polizeiliche Vernehmung vom 05.12.2022 bekundet, dass er nicht verstanden habe, was der Beschuldigte geschrien habe. Er habe sich bedroht gefühlt, weil dieser „das Messer in meine Richtung hielt“. Ernsthafte Anstrengungen, die Drohung in die Tat umzusetzen, sind daher, obwohl dies dem Beschuldigten in der konkreten Situation leicht möglich gewesen wäre, auch aus Sicht des Geschädigten seitens des Beschuldigten nicht unternommen worden. Zudem kommt die fehlende nachhaltige Störung des Sicherheitsempfindens des Geschädigten auch darin zum Ausdruck, dass dieser dem Beschuldigten vergeben hat und ausdrücklich keinen Strafantrag stellen wollte.
39(3)
40Ferner handelt es sich auch nicht bei Tat Nr. 3 - tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte nach dem Randalieren vor einer Moschee am 04.01.2022 – bei Tat Nr. 4 - Beleidigung durch Bespucken des Mitarbeiters Neuhaus der B-Klinik – und bei Tat Nr. 6 – tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung auf den Nebenkläger am 25.01.2022 – nicht um erhebliche Taten. Zwar sind zu erwartende Gewalt- und Aggressionsdelikte regelmäßig zu den erheblichen Taten zu rechnen, die die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus rechtfertigen können (BGH Beschluss vom 25.04.2012 – 4 StR 81/12, juris m.w.N.). Straftaten, die – wie die einfache Körperverletzung – im Höchstmaß mit einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren geahndet werden können, sind jedoch nicht ohne weiteres dem Bereich der mittleren Kriminalität zuzuordnen (BGH NStZ-RR 2017, 308). Zudem ist zum einen zu berücksichtigen, dass Handlungen gegenüber Polizeibeamten insofern weniger gefährlich sind, als diese professionell mit derartigen Konfliktsituationen umgehen können, dafür entsprechend geschult sind und in der konkreten Situation über besondere Hilfs- und Schutzmittel verfügen (BGH Beschl. v. 19.1.2017 – 4 StR 595/16, BeckRS 2017, 101998 Rn. 5, beck-online). Zum anderen sind Verhaltensweisen innerhalb einer Betreuungseinrichtung gegenüber dem Pflegepersonal nicht ohne Weiteres mit denjenigen Handlungen gleichzusetzen, die ein Täter außerhalb einer solcher Einrichtung begeht (BGH Beschluss vom 25.04.2012 – 4 StR 81/12, juris m.w.N.). Ausgehend von dem aufgezeigten Maßstab sind die vorgenannten Taten daher nicht geeignet, den Rechtsfrieden empfindlich zu stören. Dies gilt insbesondere auch für die Tat Nr. 6, bei welcher der Nebenkläger durch den Faustschlag des Beschuldigten verletzt wurde. Ausweislich der Strafanzeige war der Beschuldigte bereits aus vorherigen Einsätzen bekannt und hatte im Polizeinotruf Tötungsabsichten angekündigt, so dass mit Aggressionsdelikten gerechnet werden musste und die Polizeibeamten sich hierauf einrichten und gegen diese – insbesondere durch das Hinzuziehen weiterer Kräfte – erfolgreich hätten schützen können.
41(4)
42Dass auch der Ladendiebstahl am 15.01.2022 mit einer Tatbeute von lediglich 25 € (Tat Nr. 5 der Antragsschrift) nicht als erhebliche rechtswidrige Tat gewertet werden kann, bedarf keiner näheren Erörterung.
43(5)
44Schließlich kann auch die Tat Nr. 7 – vorsätzliche Körperverletzung am 27.01.2022 zum Nachteil des Oberarztes D – nicht als erhebliche rechtswidrige Tat qualifiziert werden. Zwar hat der Geschädigte einen Kieferhöhlenbruch unterhalb des linken Auges mit 6 mm Versatz und damit gravierende Verletzungen erlitten. Die Tat wurde jedoch innerhalb einer Betreuungseinrichtung begangen und der Beschuldigte war ausweislich der Angaben des Klinikarztes I in der Anhörung vom 27.01.2022 dort bereits mit plötzlich auftretenden, stark aggressiven Verhaltensweisen bekannt. Auch bei dieser Gewalthandlung bestand daher die Möglichkeit für das Klinikpersonal, geeignete Schutzmaßnahmen zu ergreifen.
45Ferner kann nach dem gegenwärtigen Ermittlungsstand nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass diese Tat auf die krankhafte seelische Störung des Beschuldigten zurückzuführen ist. Der Sachverständige E hat in seinem ergänzenden Gutachten vom 24.01.2023 ausgeführt, dass diesbezüglich keine hinreichende Erkenntnisgrundlage bestehe. Der unvermittelte Angriff lasse zwar eine psychotische Antriebsstörung als möglich erscheinen. Psychopathologischen Auffälligkeiten seien der Aktenlage jedoch nicht zu entnehmen, so dass lediglich möglicherweise von einer eingeschränkten Steuerungsfähigkeit auszugehen sei. Dies ist indes nicht hinreichend, da nach § 126a StPO dringende Gründe für die Begehung der Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit oder verminderter Schuldfähigkeit bestehen müssen.
46Der Senat verkennt insofern nicht, dass der Angeklagte noch beim Anlass der Einweisung zwei Tage zuvor behauptet hat, imperative Stimmen zu hören. Die Entwicklung seines psychotischen Schubes ist jedoch trotz der Ausführungen des Sachverständigen zur unzureichenden Erkenntnisgrundlage nicht weiter ermittelt worden. Der Beschuldigte durfte sich im Tatzeitpunkt offenbar frei auf der Station bewegen und wurde vom Oberarzt D nicht als fremdaggressiv eingeschätzt, was auf ein Abklingen des Schubes hindeutet. Zudem besteht nach den Ausführungen des Sachverständigen beim Beschuldigten eine dissoziale Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10: Z 73.1), die keines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB erfüllt, aber jeweils auch als Triebfeder für die Taten in Betracht zu ziehen ist. Als erhebliche Anlasstaten können indes nur solche Taten für die Gefährlichkeitsprognose herangezogen werden, die ihrerseits in einem Zusammenhang mit der Erkrankung des Täters stehen (BGH NStZ-RR 2021, 208).
47bb)
48Sind die Anlasstaten – wie vorliegend – nicht selbst erheblich, scheidet die Anordnung einer Unterbringung nach § 63 StGB zwar nicht von vornherein aus. Erforderlich sind aber nach § 63 S. 2 StGB besondere Umstände, welche die Gefährlichkeitsprognose rechtfertigen. Hierzu ist eine umfassende Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und der von ihm begangenen Anlasstaten vorzunehmen (vgl. BGH, Urteil vom 11.10.2018 - 4 StR 195/18 m.w.N.). Die besonderen Umstände müssen dabei ausnahmsweise die Schlussfolgerung zulassen, dass beim Täter nicht nur eine reine Wiederholungsgefahr besteht, also die erneute Begehung gleichwertiger Taten wie die der Anlasstat droht, sondern dass von ihm zukünftig gewichtigere, nämlich erhebliche Taten im Sinne des § 63 S. 1 StGB zu erwarten sind (Ziegler, in: Beck´scherOK, a.a.O., § 63 StGB Rn. 10). Maßgeblich sind insofern die konkrete Krankheits- und Kriminalitätsentwicklung sowie die auf die Person des Beschuldigten und seine konkrete Lebenssituation bezogenen Risikofaktoren, die eine individuelle krankheitsbedingte Disposition zur Begehung von Delikten jenseits der Anlasstaten belegen können (BGH NStZ-RR 2020, 207).
49Aufgrund der Gesamtwürdigung der obwaltenden Umstände sieht der Senat vorliegend keine erhöhte Wahrscheinlichkeit der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten durch den Beschuldigten.
50(1)
51Bei Personen, die – wie der Beschuldigte – unter einer Wahnerkrankung leiden, ist die Tendenz zu Gewalt- und sogar zu Tötungsdelikten überdurchschnittlich (BGH Urteil vom 02.08.2016 – 2 StR 195/16; van Gemmeren, in: MünchKomm, 4. Aufl. 2020, § 63 StGB Rn. 43), wobei vorliegend das Deliktsrisiko durch den problematischen Konsum von Alkohol und Cannabis (ICD-10: Z 72.0), die Nichtbefolgung ärztlicher Anordnungen (Non-Compliance: ICD-10: Z 91.1) und die disssoziale Persönlichkeitsakzentuierung noch erhöht ist. Die im Allgemeinen erhöhte Kriminalitätsbelastung schizophren Erkrankter stellt jedoch lediglich einen in die Gesamtabwägung einzustellenden Umstand dar und rechtfertigt für sich genommen nicht die Gefährlichkeitsprognose (Ziegler, in: Beck´scherOK, a.a.O., § 63 StGB Rn. 10; BGH, Urteil vom 11.08.2011 - 4 StR 267/11, juris Rn. 15; vgl. dazu auch BGH, Beschluss vom 17.02.2016 - 2 StR 545/15, juris Rn. 14, StV 2016, 720, 722; BGH BeckRS 2020, 8333 Rn. 9).
52(2)
53In der erforderlichen Gesamtschau sind weiterhin von besonderer Bedeutung die Vortaten des Beschuldigten. Hierbei ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als gewichtiges Indiz gegen die Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten zu werten, wenn ein Täter trotz bestehenden Defekts über Jahre hinweg keine erheblichen Straftaten begangen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 26.05.2020 – 1 StR 151/20 –, Rn. 17; BGH, Urteil vom 05.06.2019 – 2 StR 42/19 Rn. 14; BGH, Urteil vom 10.12.2014 – 2 StR 170/14 Rn. 20; BGH, Beschluss vom 04.07.2012 – 4 StR 224/12 Rn. 11, jeweils bei juris; BGH NStZ-RR 2016, 306; van Gemmeren, in: MünchKomm, a.a.O., § 63 StGB Rn. 62).
54So verhält es sich hier. Der Bundeszentralregisterauszug des Beschuldigten weist zwar seit dem Jahr 2016 neun Voreintragungen auf. Als Sanktionen wurden jedoch maximal Geldstrafen im unteren Bereich verhängt.
55Soweit sich ferner aus den zahlreichen Unterbringungsverfahren nach PsychKG Anhaltspunkte für strafbare Verhaltensweisen des Beschuldigten ergeben, die nicht Gegenstand der in diesem Beschluss genannten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren sind, fehlt es jeweils am dringenden Tatverdacht. Mangels polizeilicher Erforschung und Aufklärung des Sachverhalts besteht jeweils keine hinreichende Verdachtslage.
56So soll der Betroffene beispielsweise am 04.01.2021 (AG Iserlohn 6 XXIV (L) 57/21 B) in J aufgegriffen worden sein, weil er eine Frau vom Hauptbahnhof bis nach K verfolgte und diese vergewaltigen wollte. Während eine versuchte Vergewaltigung ohne Weiteres als erhebliche rechtswidrige Tat zu qualifizieren wäre, ist mangels polizeilicher Ermittlungen nicht ersichtlich, worauf sich die Erkenntnisse von Ordnungsbehörde und einweisendem Arzt zu dem Vorfall stützen und was der Beschuldigte konkret gemacht haben soll. Insbesondere bleibt unklar, ob der Beschuldigte überhaupt in das Versuchsstadium eingetreten ist.
57Gleiches gilt für das Unterbringungsverfahren AG Iserlohn 6 XIV (L) 39/22. So soll der Beschuldigte am 12.01.2022 ausweislich des ärztlichen Zeugnisses des einweisenden Arztes L mehrere Mitbewohner der Flüchtlingsunterkunft mit einem Messer angegriffen haben. Woher diese Erkenntnisse des Arztes, der bei der Tat selbst nicht anwesend gewesen ist, herrühren, ist nicht ersichtlich. Im Antrag der Ordnungsbehörde heißt es lediglich, dass der Beschuldigte gedroht habe, Mitbewohner des Flüchtlingsheims umbringen zu wollen. Weder ist von der Verwendung eines Messers als Drohmittel die Rede, noch lässt sich nachvollziehen, auf welche Weise der Beschuldigte gedroht haben soll und ob er Bemühungen unternommen hat, seine Drohungen in die Tat umzusetzen. Zudem lässt sich mangels polizeilicher Ermittlungen nicht ausschließen, dass der Beschuldigte – wie in der Vergangenheit häufiger – selbst die Polizei gerufen und die Drohungen instrumentell eingesetzt hat, um seine Einweisung in die B-Klinik zu erreichen.
58Es lässt sich daher – und zwar nicht nur in den beiden exemplarisch genannten Unterbringungsverfahren – mangels polizeilicher Erforschung und Aufklärung des Sachverhalts nicht der dringende Verdacht begründen, dass einem oder mehreren der Unterbringungsverfahren erhebliche Straftaten des Beschuldigten zu Grunde liegen.
59(3)
60Auch die laufenden Strafverfahren gegen den Beschuldigten lassen keine progrediente Entwicklung seiner psychotischen Störung erkennen. Dem Beschuldigten werden Ladendiebstähle ohne schweren wirtschaftlichen Schaden (StA Arnsberg 190 Js 362/22, 192 Js 1279/22, 470 Js 1106/22), Missbrauch von Notrufnummern (StA Arnsberg 190 Js 362/22), Beförderungserschleichungen (StA Arnsberg 170 Js 1773/22 und 140 Js 1015/22), tätliche Angriffe auf Vollstreckungsbeamte (StA Arnsberg 242 Js 866/22 und 470 Js 1108/22), exhibitionistischen Handlungen (StA Arnsberg 360 Js 720/22), Bedrohung und Störung des öffentlichen Friedens (StA Arnsberg 470 Js 1107/22), Beleidigung, vorsätzliche Körperverletzung und Diebstahl (StA Arnsberg 470 Js 1102/22; 470 Js 1103/22 und 470 Js 1107/22), Hausfriedensbruch (470 Js 1105/22) und Nötigung (470 Js 1104/22) und Sachbeschädigung (470 Js 1103/22) vorgeworfen. Sämtliche Taten erreichen nicht den Grad der mittleren Kriminalität. Näher einzugehen ist insofern nur auf folgende Taten:
61(a)
62Am 19.08.2022 (StA Arnsberg 242 Js 866/22: tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte) soll der Beschuldigte einen Schlaganfall vorgetäuscht haben. Sodann soll er die herbeigerufenen Rettungskräfte mit Checkkarten beworfen sowie versucht haben, diese anzuspucken. Die Rettungskräfte blieben unverletzt. Trotz des aggressiven Verhaltens des Beschuldigten kam es weder zu einer Verletzung der körperlichen Integrität der Rettungskräfte, noch bestand die Gefahr erheblicher Verletzungen.
63(b)
64Der Beschuldigte soll am 20.09.2022 (StA Arnsberg 470 Js 1107/22: Bedrohung, Störung des öffentlichen Friedens und tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte) aus Verärgerung darüber, dass er aus der Spielhalle M GmbH in C verwiesen wurde, damit gedroht haben, dass er sein Handy in der Spielhalle lassen könne und es dann später einfach „bumm“ machen würde. Bereits in der Vergangenheit habe er Menschen umgebracht. Die herbeigerufenen Polizeibeamten haben den Beschuldigten umgehend mittels Handfesseln fixiert und bei der Durchsuchung seiner Person ein Küchenmesser mit 9 cm Klingenlänge aufgefunden. Auf der Polizeiwache soll der Beschuldigte aggressiver geworden sein. Die von ihm ausgehenden Angriffe haben die Polizeibeamten durch Aufsetzen einer Spuckmaske und Fixierung der Füße mittels Kabelbinder abgewehrt, ohne dass es zu Verletzungen kam.
65Auch in diesem Fall hat der Beschuldigte keine Bemühungen unternommen, seine Todesdrohungen in die Tat umzusetzen. Der Vernehmung der geschädigten Zeugin N ist ferner zu entnehmen, dass sie die Drohung mit dem explodierenden Handy nicht ernst genommen hat („Ich habe ihm gesagt, ich habe auf den Scheiß keine Lust und er soll aufhören zu reden.“). Obwohl der Beschuldigte ein Messer mit sich führte, hat er dies weder bei den Drohungen noch zur Abwehr seiner Festnahme verwendet, obgleich ihm beides leicht möglich gewesen wäre. Der Angriff auf die Polizeibeamten erfolgte erst nach seiner Fixierung und konnte durch diese ohne größeren Probleme abgewendet werden.
66(c)
67Am 23.09.2022 (StA Arnsberg 470 Js 1102/22: Körperverletzung) soll der Beschuldigte den Geschädigten O von sich gestoßen und als „Hurensohn“ beleidigt haben. Sowohl Intensität als auch Dauer der Gewaltanwendung waren geringfügig. Körperliche Verletzungen hat der Geschädigte nicht davon getragen. Es ist bereits sehr fraglich, ob die Schwelle zur einfachen Körperverletzung (§ 223 StGB) erreicht ist.
68Soweit sich der Strafanzeige dieses Strafverfahrens entnehmen lässt, dass der Beschuldigte zuvor ein Kind von einem Fahrrad gestoßen habe und einen älteren Herren bestohlen haben soll, sind keine weiteren polizeilichen Ermittlungen durchgeführt worden, so dass es insoweit am dringenden Tatverdacht fehlt.
69(4)
70Der Senat hat ferner im Rahmen der Gesamtwürdigung berücksichtigt, dass der Beschuldigte in einem Fall mit einem Messer gedroht und in einem weiteren Fall ein Messer griffbereit zur Verfügung hatte. Zwar kann schon der Besitz von Waffen an sich die Besorgnis begründen, dass der Beschuldigte bereit sein könnte, diese auch einzusetzen. Das allein rechtfertigt eine Gefährlichkeitsprognose aber nur nach intensiver Auseinandersetzung mit Umständen, die gegen eine Gewaltbereitschaft des Beschuldigten sprechen könnten (BGH, Urteil vom 2. März 2011 – 2 StR 550/10 –, Rn. 11, juris). Diesbezüglich ist vorliegend zu sehen, dass der Beschuldigte trotz der Vielzahl der Straf- und Unterbringungsverfahren lediglich in zwei Verfahren mit einem Messer angetroffen wurde. In einem Verfahren hat er das Messer in die Richtung des Geschädigten gehalten, aber keine Anstalten gemacht, es einzusetzen. In dem weiteren Strafverfahren hat der Beschuldigte mit der Explosion seines Handys gedroht und das Messer in keiner Weise verwendet, obwohl es ihm leicht möglich gewesen wäre, dies als Drohmittel oder zur Verteidigung gegen seine Festnahme einzusetzen.
71(5)
72Die vorbeschriebenen gewichtigen Indizien gegen die Wahrscheinlichkeit künftiger erheblicher Straftaten werden durch die weiteren Umstände des Einzelfalls nicht widerlegt. Obgleich der Beschuldigte dringend verdächtig ist, in den vergangenen Jahren eine Vielzahl von Straftaten begangen zu haben, ist keine dieser Taten dem Bereich der mittleren Kriminalität zuzuordnen. Schwerere Folgen sind auch nicht – was die Erheblichkeit begründen könnte (vgl. van Gemmeren, in: MünchKomm, 4. Aufl. 2020, § 63 StGB Rn. 15) – lediglich aus Zufall ausgeblieben. Aus welchem Grund nunmehr nicht nur latent, sondern mit erhöhter Wahrscheinlichkeit Gewalttaten gesteigerter Intensität zu erwarten sind, lässt sich dem vorläufigen Sachverständigengutachten nicht entnehmen. Anhaltspunkte für eine signifikante Änderung der persönlichen Verfassung des Beschuldigten oder seiner Lebensumstände bestehen nicht. Weder ist eine progrediente Entwicklung in Bezug auf zu erwartende Gewalthandlungen ersichtlich, noch wird eine solche vom Sachverständigen beschrieben. Der Sachverständige erwartet vielmehr, dass der Beschuldigte weiterhin Taten begehen wird, die mit den inkriminierten Taten vergleichbar sind. Soweit er es als bedenklich erachtet, dass der Beschuldigte von imperativen Stimmen berichtet, beschreibt er lediglich – was indes nicht hinreicht – die latente Gefahr der Begehung erheblicher Straftaten. Konkrete Umstände, die eine höhere Wahrscheinlichkeit begründen, dass der Beschuldigte zukünftig den Stimmen folgt, werden vom Sachverständigen nicht genannt. Hiergegen spricht zudem auch, dass der Beschuldigte in einer Vielzahl von Fällen selbst Polizei- und Rettungskräfte alarmiert und Gewalthandlungen ausschließlich gegen diese und nicht gegen Dritte verübt hat.
733)
74Die Kosten und Auslagen des Beschuldigten fallen der Staatskasse gem. § 473 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 StPO zur Last. Der Nebenkläger trägt die ihm in der Rechtsmittelinstanz etwaig entstandenen notwendigen Auslagen selbst (BGH Urteil vom 20.60.2018 – 5 StR 136/18, BeckRS 2018, 16002 Rn. 3, beck-online; Gieg, in: Karlsruher Kommentar, 9. Aufl. 2023, § 473 StPO Rn. 11 m.w.N.).